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Nicht zu hoch, nicht zu weit

Rechtliches rund um den Gebrauch von Multicoptern

Multicopter

Es ist ein Hobby, das viele begeistert: Multicopter erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit. Doch die Spielzeuge werden zusehends zu einer Gefahr, etwa wenn sie dem Flugverkehr zu nahe kommen. Was ist mit Multicoptern erlaubt?

Datum:
21.03.2017
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

In Deutschland gibt es im Umfeld von Flughäfen ein Aufstiegsverbot für Multicopter. Doch um spektakuläre Bilder zu machen, sind die Hobbypiloten gerade bei Starts und Landungen von Flugzeugen oft nicht weit. Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Multicopter kann im schlimmsten Fall zu einer Katastrophe führen.

Zwar gibt es in Deutschland noch keinen speziellen Führerschein für Multicopter-Piloten, doch wer aus der Luft filmen oder fotografieren möchte, muss sich an bestimmte Regeln halten – nicht nur im Umfeld von Flughäfen.

Fliegen ohne Führerschein

„Derzeit gibt es keinerlei Beschränkungen, im Prinzip darf jeder einen Multicopter steigen lassen. Es gibt auch keine Altersbeschränkung“, sagt Rechtsanwalt Volker Herrmann. In der Regel würden aber Beschränkungen durch die notwendigen Versicherungen oder Versicherungsgesellschaften vorgegeben. „Es ist außerdem ein Gesetzesentwurf auf dem Weg, der das Mindestalter für den Betrieb von Multicoptern mit einem Gewicht von mehr als zwei Kilogramm auf 16 Jahre festsetzen soll“, so der Experte weiter. 

Wann eine Genehmigung erforderlich ist

Beim Betrieb eines Multicopters im öffentlichen Luftraum, also unter freiem Himmel, gelten im privaten Bereich die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie für ein Flugmodell. Luftrechtlich genehmigungsfrei ist der Betrieb von Multicoptern mit Elektromotoren bei einem Abfluggewicht von unter fünf Kilogramm. Anders bei der gewerblichen Nutzung: Unabhängig von Größe und Gewicht ist hier immer eine entsprechende Aufstiegserlaubnis erforderlich, die von der jeweiligen Bezirksregierung erteilt wird.

„Vereinfachte gewerbliche Aufstiegsgenehmigungen bis zu fünf Kilogramm Abfluggewicht können pauschal beantragt werden, gelten jeweils für zwei Jahre und setzen eine Haftpflichtversicherung voraus. Über fünf Kilogramm  wird es etwas schwieriger, da gibt es eine Menge weiterer Anforderungen, die man erfüllen muss“, sagt der Rechtsanwalt.  Auch wenn im Freizeitbereich das Abfluggewicht des Multicopters mehr als fünf Kilogramm beträgt, ist immer eine Aufstiegserlaubnis der Luftfahrtbehörde nötig.

Das Ordnungsamt fragen

Multicopter in der Luft
Über leeren Wiesen ist der Betrieb von Multicoptern unproblematisch.
Quelle: ZDF/Terry Manthey

Für Starts und Landungen ist die Erlaubnis des Grundstückeigentümers nötig, von dem aus der Multicopter abhebenoder auf dem er landen soll. Der Überflug fremder Grundstücke ist erlaubnisfrei, sofern dadurch niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird. Im Rahmen der Aufstiegserlaubnis sind Starts und Landungen auf den Flugplätzen von Modellflugvereinen möglich, allerdings nur für deren Mitglieder. Beim Multicopter-Gebrauch in der Stadt sind die jeweiligen Bestimmungen zu beachten, die beim Ordnungsamt erfragt werden können.

„Was die wenigsten wissen: Auch für den Betrieb kleiner Multicopter ist eine Haftpflichtversicherung notwendig“, so Herrmann. Seit 2005 gibt es eine Versicherungspflicht auch für Luftfahrzeuge unter fünf Kilogramm. Wer ohne sie fliegt, verstößt gegen die Luftverkehrsordnung.“ Die Kosten liegen je nach Tarif zwischen 50 und 100 Euro im Jahr. „Bei den teureren Tarifen ist auch das Gerät selbst mitversichert und nicht nur der Sachschaden, den es verursachen kann.“      

Begrenzte Flughöhe und -weite

Multicopter dürfen grundsätzlich nur so hoch und so weit betrieben werden, wie es die Sichtweite des Piloten zulässt – ohne optische Hilfsmittel wie Videobrille oder Monitor. Die zulässige Flughöhe ist auf den Beginn des kontrollierten Luftraums beschränkt, bis zu 100 Metern. Sie dürfen in der Regel über unbewohnten Gebieten, also zum Beispiel über Wiesen, Wälder und Seen oder über das eigene Grundstück fliegen. „Der Betrieb über Wohngebieten und innerhalb von Städten ist nicht grundsätzlich verboten. Dennoch sollte man hier besonders umsichtig sein“, sagt Rechtsanwalt Volker Herrmann. Teilweise werden die zulässigen Einsatzgebiete von den Versicherungen eingeschränkt.

In der Nähe von Flughäfen ist der Betrieb von Multicoptern nicht erlaubt. Ebenso wenig darf man über Menschenansammlungen, Unglücksorte, Einsatzorte der Polizei, militärische Anlagen, Stromwerke oder Naturschutzgebiete fliegen.  Man muss darauf achten, dass man nicht die Gesundheit anderer gefährdet – darum gilt besondere Vorsicht bei Menschenmengen und bei belebten Straßen sowie Autobahnen, wo es zu Unfällen durch den Multicopter kommen könnte.  „Dann darf man keine Eigentumsrechte und keine Persönlichkeitsrechte verletzten. Also, man darf nicht über fremden Privatgrundstücken fliegen oder über Nachbars Garten, wo sich gerade jemand sonnt“, so Rechtsanwalt Herrmann.

Regelungen fürs Fotografieren und Filmen

Für das Filmen und Fotografieren aus der Luft gelten die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie bei regulären Aufnahmen: So sei zum Beispiel das Recht am eigenen Bild zu wahren. Sind Menschen auf den Aufnahmen eindeutig zu identifizieren, müssen diese Personen die Aufnahmen genehmigen, egal ob das Material privat genutzt oder veröffentlicht wird. Wer Menschen heimlich in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich, also in ihrem Haus, Garten oder auf dem Balkon, fotografiert oder filmt, macht sich nach Paragraf 201a des Strafgesetzbuches strafbar. Bei der Aufnahme von Gebäuden greift das Argument der Panoramafreiheit (die bildliche Wiedergabe von öffentlich sichtbaren, urheberrechtlich geschützten Gebäuden oder von Kunst im öffentlichen Raum ohne Erlaubnis des Urhebers) nicht. Bauwerke dürfen nur ohne Genehmigung fotografiert oder gefilmt werden, wie sie von der Straße aus zu sehen sind. Bei Luftaufnahmen, die auch die Rückseite und den Innenhof erkennen lassen, droht eine Abmahnung.

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