Am Ende einer Online-Buchung steht immer „jetzt kostenpflichtig buchen“. Wenn man auf dieses Fenster klickt, dann kommt automatisch ein Vertrag zustande. Wenn einem bei der Buchung ein Fehler unterlaufen ist, hat man damit weder ein Widerrufsrecht noch ein Anfechtungsrecht. „Wie es im Reisebüro ist, so ist es auch bei den Reiseportalen: Gebucht ist gebucht“, erklärt Reiserechts-Experte Kay Rodegra.
So bekommen Sie einen Teil des Geldes auf jeden Fall zurück
Eine Umbuchung ist grundsätzlich möglich, allerdings kann der neue Flug teurer sein, vor allem wenn es die ursprüngliche Buchungsklasse nicht mehr gibt. „Unter Umständen kann es besser sein, den Flug zu stornieren und neu zu buchen anstatt ihn umzubuchen“, sagt Kay Rodegra. Schließlich muss dem Kunden ein Teil des Geldes des stornierten Fluges zurückerstattet werden; zumindest die entrichteten personengebundenen Steuern und Gebühren (unter anderem Flughafengebühren, Luftverkehrssteuer) – oft auch mehr sogar bis zum gesamten Ticketpreis, wenn die Airline den freien Platz weiterverkaufen kann. Für die Rückforderung des Geldes stellt die Verbraucherzentrale Brandenburg einen Musterbrief zur Verfügung.
Entscheidend für die Höhe der Rückzahlung ist, ob der Fluggesellschaft ein Schaden entstanden ist oder nicht. Wenn man beweisen kann, dass der stornierte Flug an einen Dritten weitergegeben wird und am Abreisetag ausgebucht ist, dann hat man Anspruch auf eine höhere Rückerstattung. Deshalb sollte man seinen Flug möglichst früh stornieren. Doch auch wenn man den Flug nicht antritt ohne ihn vorher zu stornieren, hat man zumindest Anspruch auf die Erstattung der Steuern und Gebühren, da die Airline diese selbst nur zahlen muss, wenn der Fluggast auch wirklich im Flugzeug ist.
Wer seinen Flug storniert, sollte aber zunächst immer versuchen, den gesamten Ticketpreis zurückzufordern.
Airline oder Onlinebuchungsportal – wer ist Vertragspartner?
Es ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, ob die Airline oder das Onlinebuchungsportal der Vertragspartner ist. Kay Rodegra rät, bei einer Rückforderung wegen Stornierung immer erst die Airline anzuschreiben. Das Buchungsportal wird dann zum Vertragspartner, wenn sie den eigentlichen Flugpreis nicht eins zu eins an den Kunden weitergibt, sondern ihn höher oder tiefer setzt und damit keine Preisidentität gegeben ist. Das gleiche gilt für Reisebüros: In der Regel sind Reisebüros keine Vertragspartner für die Flugbeförderung oder einer Pauschalreise, sondern nur Vermittler. Sie legen ihren Kunden die AGBs der Fluggesellschaft oder des Reiseunternehmens vor. Wenn es Probleme gibt, muss sich der Kunde an die Reisegesellschaft als Vertragspartner halten, nicht an das Reisebüro.
Wenn man direkt über die Airlineseite bucht, weiß man konkret, wer der Vertragspartner ist und an wen man sich wenden kann, wenn es Probleme gibt. Oft kostet dort eine Buchung kaum mehr als bei den Buchungsportalen.
Rückerstattung bei Gutschein als Zahlungsmittel
Auch wenn man einen Flug mit einem Gutschein mit einem ausgewiesenen Euro-Betrag bezahlt, hat man bei einer Stornierung Anspruch auf eine Rückerstattung der Flugkosten. Wer Flugkosten zurückfordert, muss nicht einen Gutschein der Airline akzeptieren, sondern kann sein Geld zurückfordern.