An Weiberfastnacht geht es den Herren an die Krawatte. Dabei ist das Schlips-Abschneiden rein rechtlich gesehen eine Sachbeschädigung. Im Rheinland gehört dieser Brauch jedoch zum Karneval dazu, sodass die Damen keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten haben. Vorsicht sei hingegen geboten bei brauchtumsunerfahrenen Besuchern, warnt Kay P. Rodegra: „Wird die Krawatte gegen den Willen abgeschnitten, muss sie ersetzt werden.“
Party am Arbeitsplatz ist genehmigungspflichtig
An Karneval erklären die Narren gerne auch den Arbeitsplatz zur Partyzone. Dies ist jedoch nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist. Den Genuss von Alkohol müsse der Chef nicht gestatten, wobei grundsätzlich gegen ein Glas Sekt nichts einzuwenden sei, sagt Rodegra. Der Arbeitnehmer müsse allerdings eigenverantwortlich darauf achten, seine Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Auch in punkto Verkleidung dürfen Arbeitnehmer nicht auf jegliche Konvention pfeifen. Insbesondere in Bereichen mit Publikumsverkehr kann der Chef eine gewisse Kleiderordnung vorschreiben. Auch wer am Arbeitsplatz die Übertragung der Rosenmontagszüge im Fernsehen oder Internet verfolgen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis.
Kein freier Tag
Obwohl Tage wie Rosenmontag in manchen Regionen Deutschlands als hohe Feiertage gelten – gesetzlich gesehen sind sie es nicht. Im Umkehrschluss heißt das: Wer lieber feiert statt zu arbeiten, muss dafür Urlaub beantragen. „Einen Anspruch auf Freistellung wegen örtlichen Brauchtums gibt es nicht, selbst wenn man in einer Karnevalshochburg im Rheinland lebt“, führt Rodegra aus. Allerdings gibt es durchaus Arbeitsverträge, in denen festgelegt ist, dass am Rosenmontag nicht gearbeitet werden muss. Gewährt der Arbeitgeber jedoch drei Jahre lang vorbehaltlos freie „Narren-Tage“, dann könne daraus ein Anspruch entstehen, so der Anwalt. Sich krank zu melden, um feiern zu gehen, sei keine gute Idee: „Damit riskiert man eine Abmahnung oder sogar die fristlose Kündigung.“
Auf der anderen Seite kann es auch zu Unmut führen, wenn der Arbeitgeber den Betrieb schließen und dem Mitarbeiter dafür einen Urlaubstag abziehen will. Rodegra: „Der Arbeitgeber kann zwar Betriebsurlaub anordnen, dieser muss aber einen vernünftigen Grund haben, das heißt betriebliche Belange müssen diesen ‚Zwangsurlaub‘ dringend erforderlich machen. Dass am Rosemontag vielleicht wenige Kunden kommen, reicht dafür nicht aus.“
Autofahren an Karneval
Keine Kulanz wird Autofahrern entgegengebracht, die meinen, auch in punkto Alkohol am Steuer Narrenfreiheit beanspruchen zu können. Im Gegenteil: Vielerorts werden die Kontrollen an den Karnevalstagen verstärkt. Wer mit 0,5 Promille unterwegs ist, zahlt mindestens 500 Euro, muss für einen Monat den Führerschein abgeben und bekommt zwei Punkte in Flensburg. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor und man verliert seinen Führerschein. Doch auch mit weniger als 0,5 Promille kann man strafrechtliche Probleme bekommen, wenn man alkoholbedingt auffällig fährt oder gar in einen Unfall verwickelt ist. Auch Fahrradfahrer können sich strafbar machen, ab 1,6 Promille ist die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit überschritten. Es droht dann sogar auch für den Radler der Verlust des Führerscheins.
Gegen verkleidete Autofahrer hat die Polizei hingegen nichts einzuwenden. Es sei denn, die Sicherheit ist gefährdet, zum Beispiel, weil der Fahrer mit Clownsschuhen, einem ausladenden Hut oder gar einer Vollmaske hinter dem Steuer sitzt.
Verkleidung als Polizist
Verkleidet man sich selbst als Polizist, gilt: Solange die Kostümierung als Spaß zu erkennen ist, gibt es keine Probleme. Wer allerdings eine echte oder täuschend echte Uniform trägt, macht sich strafbar. „Das unbefugte Tragen von Uniformen oder Amtskleidung kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden“, erklärt der Anwalt. Auch auf echt aussehende Waffen sollte man besser verzichten: „Die Polizei nimmt verstärkte Kontrollen vor. Täuschend echt aussehende Waffen dürfen auch eingezogen werden“, so Rodegra.
Kamelle im Auge
Wer als Zuschauer eines Rosenmontagszugs von Süßigkeiten getroffen wird, darf sich kaum Hoffnung auf Entschädigung machen. Rodegra: „Das gehört beim Umzug mit zum allgemeinen Lebensrisiko. Etwas anderes gilt, wenn der Werfer besonders hart wirft oder mit Gegenständen, die zu gefährlich oder schwer sind.“
Während die Karnevalisten ausgelassen feiern, sehnen manche Anwohner ihre Ruhe herbei. Den Lärm während der Umzüge müssen sie allerdings ertragen. Nachts müssen aber auch die Narren einen Gang herunterschalten. Ab 22 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten, streng genommen auch vor den Gaststätten. Wer allzu laut durch die Straßen zieht, riskiert eine Anzeige wegen Ruhestörung. Im Rheinland herrscht am Rosenmontag diesbezüglich aber Ausnahmezustand.
Kein Freibrief für Aufdringlichkeiten
Ein „Bützje“ ist in Köln und Düsseldorf zwar normal, dennoch sollte man sich in den Karnevalshochburgen gegenüber fremden Menschen und auch Kollegen damit zurückhalten.
Die närrische Zeit ist kein Freibrief für Aufdringlichkeiten. Auch beim Schunkeln im Straßenkarneval oder auf Prunksitzungen geht es nur so weit, wie Nebendame oder Nebenmann es wünschen. Bei einer Prunksitzung kann man sicherlich von einer Einwilligung des Nachbarn ausgehen und sich gerne einhaken. Auf der Straße ist eher Vorsicht geboten.