Wer länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist, bekommt als gesetzlich Versicherter Krankengeld von seiner Versicherung. Allerdings reicht ein kleiner Fehler, um den Anspruch auf das Geld zu verlieren.
Lückenloser Nachweis
Für das Krankengeld braucht man einen lückenlosen Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit. Wer sich nur einen Tag zu spät krankschreiben lässt, verliert seinen Anspruch auf Krankengeld. Ganz wichtig: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt muss spätestens nach einer Woche bei der Krankenkasse vorliegen.
„Am besten reichen Sie die Krankmeldung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Einschreiben und Rückschein ein“, rät Regina Behrendt von der Verbraucherzentrale NRW: „Den Bescheid über die Höhe des Krankengeldes erhalten Sie dann von der Krankenkasse – und auch das Geld.“
Rückdatieren ist nicht möglich
„Wenn mehrere Krankschreibungen nacheinander erfolgen, dürfen keine Lücken entstehen“, warnt die Verbraucherschützerin: „Das heißt: Wer bis Dienstag krankgeschrieben ist, muss spätestens Mittwoch wieder zum Arzt. Wer bis Freitag krankgeschrieben ist, muss spätestens Montag zum Arzt.“ Entscheidend für den Anspruch auf Krankengeld ist nicht die Krankheit selbst, sondern deren Feststellung durch den Arzt. Deshalb kann die Krankmeldung auch nicht rückdatiert werden. Auch eine eventuelle Falschauskunft der Arztpraxis schützt die Versicherten nicht vor dem Stopp der Auszahlung.
Tipp:
Ärzte im Krankenhaus dürfen sieben Tage länger krankschreiben als der Aufenthalt dauert, damit man in Ruhe einen Termin bei einem niedergelassenen Arzt vereinbaren kann.
Jede Lücke bei der Krankschreibung hat finanzielle Folgen. Im glimpflichsten Fall erhalten Sie für fehlende Tage kein Krankengeld. Endet zum Beispiel während des Krankengeldbezugs das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis, verliert man im schlimmsten Fall durch die Lücke von einem Tag den Anspruch auf Krankengeld komplett. Das kann die gesamte Existenzgrundlage vernichten. Bei Problemen mit dem Krankengeld helfen die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen oder die unabhängige Patientenberatung weiter.
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Höhe des Krankengeldes
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts – aber nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettogehaltes. Das hängt von Ihren Abzügen und der Steuerklasse ab. Die Krankenkasse zieht noch die Beiträge zur Sozialversicherung ab. Beiträge zur Krankenversicherung müssen in dieser Zeit übrigens nicht bezahlt werden. Die Höhe des Bruttoeinkommens ermittelt die Krankenkasse selbst, indem sie sich bei Ihrem Arbeitgeber informiert. Das Krankengeld wird rückwirkend überwiesen. Das Datum des Arztstempels auf dem Formular ist entscheidend. Bis zu diesem Tag zahlt die Krankenkasse das Krankengeld rückwirkend.