Generell gilt: „Der Arbeitgeber entscheidet, ob privates Surfen erlaubt ist“, sagt Jens Niehl, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er könne das private Surfen am Arbeitsplatz erlauben, dulden oder explizit verbieten. „Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine private Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses.“ Durch den Arbeitsvertrag sei der Arbeitnehmer verpflichtet, während der Arbeitszeit zu arbeiten, schließlich erhalte er dafür im Gegenzug das Arbeitsentgelt.
Hat der Arbeitgeber das private Surfen bzw. das Versenden privater E-Mails ausdrücklich verboten, verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er sich nicht an diese Vorgabe hält. Wenn es keine klaren Regeln zur privaten Nutzung des Dienstcomputers gibt und der Arbeitgeber die Nutzung nicht ausdrücklich untersagt hat, ist diese trotzdem nicht erlaubt. Es gilt: Je klarer ein Verbot formuliert wurde, desto riskanter ist ein Verstoß. Selbst wenn der Chef das Surfen wissentlich dulden sollte, sind Probleme programmiert. Jens Niehl: „Zum einen wird der Arbeitnehmer im Zweifel Schwierigkeiten haben, die wissentliche Duldung nachzuweisen. Zum anderen drängt sich die Frage auf, welcher Umfang noch tolerabel ist und welcher nicht.“
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Erlaubt oder verboten?
Habe der Arbeitgeber die private Nutzung des Firmen-PCs während der Arbeitszeit erlaubt, dürfe er diese nicht überwachen, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht: „Er darf dann zum Beispiel nicht den privaten E-Mail-Verkehr kontrollieren. Damit würde er die Privatsphäre seiner Angestellten verletzen.“ Ist die private Nutzung des Dienstcomputers verboten, darf der Arbeitgeber den Computer unter bestimmten Voraussetzungen überwachen. Dies werde damit begründet, dass eine unerlaubte private Internetnutzung letztlich einen Missbrauch der Arbeitszeit darstelle, so Jens Niehl.
Hat der Arbeitgeber also einen begründeten Verdacht, dass ein Angestellter gegen ein ausdrückliches Verbot oder die mit dem Betriebstrat vereinbarten Regularien verstößt, darf er nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg zum Beispiel gezielt einzelne E-Mails oder den Browserverlauf kontrollieren lassen (Az.: 5 Sa657/15). Allerdings ist der Einsatz technischer Überwachungsprogramme wie beispielsweise eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben und regelmäßige Screenshots an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, nur dann zulässig, wenn ein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat (z.B.: Arbeitszeitbetrug) oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Die durch Keylogger unzulässigerweise gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Arbeitnehmers dürfen im gerichtlichen Verfahren jedoch nicht verwertet werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 681/16).
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Abmahnung und Kündigung
Zur Absicherung beider Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – empfiehlt Jens Niehl, klar abzusprechen, ob, wann und wie lange das private Surfen am Arbeitsplatz erlaubt ist. Werde gegen diese Absprache verstoßen, müsse in aller Regel eine Abmahnung ausgesprochen werden, aus der eindeutig hervorgehe, dass dieses Verhalten nicht toleriert werde und im Wiederholungsfall zu einer Kündigung führe.
Es gebe aber auch gute Gründe dafür, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei, sagt Niehl, so zum Beispiel „bei exzessiver privater Nutzung, insbesondere wenn die Arbeitsleistung erheblich darunter leidet und Arbeitszielvorgaben deswegen nicht erreicht werden konnten.“
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