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Neues Gesetz zur Heil- und Hilfsmittelversorgung

Veränderungen in medizinischen Bereichen

Heil- und Hilfsmittel

In einer immer älter werdenden Gesellschaft ist eine gute Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln unabdingbar. Bisher sind viele Hilfen allerdings nicht auf dem neuesten Stand. Das Gesetz zur Heil- und Hilfsmittelversorgung verspricht Verbesserungen.

Datum:
10.03.2017
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Viele Patienten sind auf Inkontinenzmittel angewiesen oder müssen nach einem Unfall oder Schlaganfall Gehhilfen oder Rollstühle in Anspruch nehmen. In den letzten Monaten klagten Patienten vermehrt darüber, dass die von den Krankenkassen angebotenen Hilfsmittel von schlechter Qualität sind. Um der wachsenden Anzahl an pflegebedürftigen Menschen gerecht zu werden, will Hermann Gröhe (CDU) mit dem neuen Gesetz zur Heil- und Hilfsmittelversorgung für Verbesserung sorgen. „Dies ist auf jeden Fall dringend notwendig, da der Heil- und Hilfsmittelkatalog, in dem steht, welche Dinge von den Krankenkassen übernommen werden, total veraltet ist“, bestätigt Medizinjournalist Dr. Christoph Specht.

Mehr Qualität und Flexibilität in medizinischen Bereichen

Mit der Reform sollen Patienten, die auf Hilfsmittel angewiesen sind, zukünftig zwischen verschiedenen zuzahlungsfreien Mitteln wählen können. Die Krankenkassen sind aufgefordert, stärker auf die Qualität zu achten und nicht mehr nur preisgünstige Produkte anzubieten. Medizinjournalist Dr. Specht hat allerdings Zweifel, dass sich grundsätzlich viel ändert. „Es wird nur etwas mehr Auswahl geben, dabei dürfte hoffentlich die Qualität steigen, aber sensationelle Sprünge wird es nicht geben“, befürchtet er.


Mehr Spielraum bei Behandlungen

In jedem Bundesland soll es zudem folgenden Modellversuch geben: Ärzte sollen bei der Verordnung von Behandlungen die Möglichkeit erhalten, ein Blanko-Rezept auszustellen und sie mit diesem an einen Therapeuten überweisen. Damit erhalten Therapeuten mehr Spielraum – sie entscheiden, wie und wie lange eine Behandlung erfolgen muss.

Gleichzeitig soll mit dem neuen Gesetz die Bedeutung von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen für die Patientenversorgung gestärkt werden. Bisher gab es für Therapeuten eine so genannte Lohnsummenbindung. Das hat dazu geführt, dass Therapeuten im Laufe der Zeit immer schlechter verdient haben. Diese Bindung an die Lohnsummengrenze soll für drei Jahre wegfallen, so dass die Krankenkassen mit den Verbänden der medizinischen Therapie individueller verhandeln können. Therapeuten sollen dadurch etwas besser verdienen und der Beruf dadurch attraktiver werden.

Zuschuss für Brille für Erwachsene

Bisher wurden die Kosten für Brillengläser nur für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren übernommen. Erwachsene können bisher nur dann auf Erstattung hoffen, wenn sie auf beiden Augen extreme Sehschwächen haben. Mit dem neuen Gesetz sollen nun auch Erwachsene, die  wegen einer Brechkraft ab sechs Dioptrien oder einer Hornhautverkrümmung von mindestens vier Dioptrien einen Zuschuss auf Gläser erhalten –  keine volle Kostenerstattung! Noch ist unklar, wie hoch der Zuschuss sein wird. Man geht von 10 bis 120 Euro aus.

Veränderungen bei der Berechnung der Versicherungszeiten

Es gibt Korrekturen bei der Berechnung der Versicherungszeit mit Versorgungslücken. Bei Arbeitslosigkeit und einer möglichen Sperrzeit wegen Urlaub, hat das verhindert, dass man Arbeitslosengeld bekommt. Infolgedessen war man nicht berechtigt, Krankentagegeld in Anspruch zu nehmen – das soll sich ändern. Künftig soll die Krankenversicherungspflicht mit dem Ende der Beschäftigung beginnen und damit auch der Anspruch auf Krankentagegeld.

Weitere Neuregelungen betreffen die Gesamtversicherungszeit. Insbesondere Mütter, die nur kurze Zeit arbeiten und dann für die Erziehung der Kinder zuständig sind, haben bisher oft keinen Anspruch auf Rentenversicherung. Da die Versicherungszeiten zu kurz ausfallen, müssen sie sich freiwillig selbst versichern. Dies ist teuer und soll jetzt nun gerechter geregelt werden.

Neuregelung für freiwillig versicherte Selbstständige

Bisher mussten freiwillig versicherte Selbstständige nach der Beitragsbemessung monatlich einen festen Krankenversicherungsbetrag leisten –  unabhängig von ihren schwankenden Einkünften. Künftig sollen Krankenversicherungsbeiträge vorläufig auf der Grundlage des  letzten Einkommenssteuerbescheides festgesetzt werden. Je nach wirtschaftlicher Situation des Selbstständigen kann es damit zu Nachzahlungen, aber auch zu Erstattungen kommen. Die Anpassung kann bis zu drei Jahre rückwirkend erfolgen.

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