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Wie geht’s weiter nach dem Klinikaufenthalt?

Mädchen mit Krücken

Eine Neuerung im Rahmenvertrag der Gesetzlichen Krankenkassen soll Menschen unterstützen, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, aber noch nicht vollkommen gesund sind.

Datum:
02.10.2017
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Für Patienten, die aus einer Klinik entlassen wurden, wurde die weiterführende Versorgung mit Arznei- oder Hilfsmitteln oder die Organisation einer häuslichen Pflegekraft mitunter kompliziert. Bisher waren diese Leistungen den behandelnden Haus- und Fachärzten vorbehalten. Bekamen die Patienten keinen Termin, mussten sie selbst sehen, wo sie alles Nötige für die Behandlung zu Hause herbekamen.

Versorgung nach der Entlassung

„Im Rahmen des sogenannten neuen Entlass- und Überleitungsmanagements müssen für den Versicherten mit der Entlassung nun alle Maßnahmen veranlasst werden, die für den Patienten notwendig sind“, erklärt Regina Behrendt von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Angenommen ein Patient hat sich bei einem Autounfall so schwer an den Beinen verletzt, dass er ohne fremde Hilfe oder Hilfsmittel nicht mehr gehen kann. Dann muss der Krankenhausarzt eine Verordnung für die Gehhilfen ausschreiben“, so die Gesundheitsexpertin. Auch die häusliche Pflege, eine Haushaltshilfe oder Physiotherapie kann organisiert oder Medikamentenrezepte ausgestellt werden.

„Ist der Patient berufstätig, kann aber im Moment seine Arbeit nicht aufnehmen, ist das Krankenhaus befugt, eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit für maximal sieben Kalendertage auszustellen. Sollte danach noch eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig sein, muss diese vom Haus- oder Facharzt ausgestellt werden“, so Behrendt weiter.

So geht‘s nach der Klinik weiter

Das Krankenhaus muss den Patienten darüber informieren, welche Versorgungsmöglichkeiten (etwa ein Reha-Aufenthalt, eine Kurzzeitpflege, notwendige Hilfsmittel) nach dem Krankenhausaufenthalt angebracht sind und diese dann auch veranlassen. „Das Entlassmanagement beginnt bestenfalls schon mit der Aufnahme, damit genügend Zeit ist, alles zu koordinieren“, so Behrendt. Beteiligt sind je nach Bedarf verschiedene Berufsgruppen, also die Ärzte, Pfleger, Apotheker oder Physiotherapeuten, die in Kontakt mit dem Patienten treten.

„Es muss ein Entlassplan erstellt werden, der in der Patientenakte hinterlegt wird. Bei Bedarf muss auch die Krankenkasse mit ins Boot geholt werden, damit Anträge rechtzeitig gestellt und geprüft werden und konkrete Leistungsanbieter wie nachbehandelnde Ärzte oder Pflegedienste beauftragt werden können“, erklärt die Gesundheitsexpertin. Spätestens am Tag der Entlassung erhält der Patient alle notwendigen Verordnungen für bis zu sieben Tage und einen Entlassbrief, der alle weiterführenden Informationen enthält. Dazu gehört auch ein Ansprechpartner in der Klinik für Fragen. „Werden über die ersten sieben Tage hinaus Verordnungen benötigt, müssen sich Patienten wie bisher an die niedergelassenen Ärzte wenden.“ 

Haushaltshilfe beantragen

Der Krankenhausarzt prüft, ob nach der Entlassung eine Haushaltshilfe benötigt wird. Bei Bedarf wird diese von der Krankenkasse für einen bestimmten Zeitraum bezahlt. Die Haushaltshilfe erledigt dann den Haushalt und betreut eventuell im Haushalt lebende Kinder.

Damit eine Haushaltshilfe genehmigt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die Hilfe nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person leistbar sein. Außerdem muss dazu ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. „Das Krankenhaus händigt die Anträge aus und hilft bei Bedarf auch dabei, diese auszufüllen“, so die Expertin.

Personal ansprechen

Wenn sich die Klinik nicht von selbst an Sie wendet, sprechen Sie rechtzeitig das Klinikpersonal darauf an, wie es nach dem Krankenhausaufenthalt weitergehen soll, welche Planungen vorgesehen sind und dass Sie – wenn notwendig – gerne ein Gespräch dazu hätten, um das weitere Vorgehen nach der Klinikentlassung zu klären.“
Regina Behrendt, Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Ansprechpartner können der behandelnde Arzt, die Pflegedienstleitung oder der Sozialdienst sein. Falls sich keiner zuständig fühlt, wenden Sie sich an das Beschwerdemanagement des Krankenhauses. Kontaktdaten sind zum Beispiel über die Weisse Liste zu finden.

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