Seit Anfang 2015 steht der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn auch Minijobbern zu. So verlangt es das Gesetz – von wenigen Ausnahmen abgesehen. Viele Minijobber bekommen aber nicht den gesetzlichen Mindestlohn. Das zeigt eine Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Im März 2015 – also drei Monate nach Einführung des Mindestlohns – bekam mehr als die Hälfte der Minijobber weniger als 8,50 Euro brutto die Stunde. Die hätten die Arbeitgeber damals mindestens zahlen müssen. Jeder Fünfte erhielt nicht einmal 5,50 Euro.
Mit verschiedenen Tricks versuchen einige Arbeitgeber den Mindestlohn – der übrigens 2017 auf 8,84 Euro angehoben wurde – zu umgehen: etwa werden Überstunden nicht abgegolten oder „Naturalien“ wie Gutscheine für Mitarbeiter angeboten. Aufzumucken trauen sich viele Minijobber nicht – gerade wenn sie dringend auf das Einkommen angewiesen sind.
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Gleiche Rechte
Grundsätzlich sind Minijobber rechtlich nicht schlechter gestellt als andere Arbeitnehmer. „Der einzige Unterschied ist die andere Behandlung in der Sozialversicherung und bei der Lohnsteuer“, erklärt Christoph Burgmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Es besteht zum Beispiel normaler Kündigungsschutz: Dafür muss der Minijobber länger als sechs Monate beschäftigt sein und im Betrieb müssen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. „Dann ist auch eine Kündigung des Minijobbers nur aus triftigen Gründen zulässig – zum Beispiel wenn die Firma dichtmacht oder ein großer Auftrag wegfällt und es daher nicht genug Arbeit gibt“, erklärt Burgmer.
Genauso hat der Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Urlaub unter Zahlung des Urlaubsentgelts. Außerdem gelten das Arbeitszeitgesetzt und die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Was Sie tun können
Wenn der Arbeitnehmer sich nicht an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes hält, können Sie folgendes tun:
Zeiten dokumentieren: In jedem Fall sollten die Arbeitszeiten lückenlos dokumentiert und idealerweise von einem Vorgesetzten bestätigt werden. Ist dieser dazu nicht bereit, dann sollte möglichst ein anderer Arbeitnehmer dies bestätigen. Oder man kann sich zumindest aufschreiben, wer im Zweifel die Arbeitszeiten bestätigen kann (Zeugen, Kunden und andere).
Informieren: Bei der Mindestlohn-Hotline des Bundesarbeitsministeriums können sich Betroffene informieren und um Rat fragen.
Verstoß melden: Einen Verstoß kann man bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim Zoll anzeigen. Für die Ermittlungen ist der Zoll dann zuständig. Der Zoll sichert Hinweisgeber Datenschutz zu und garantiert, falls gewünscht, Anonymität. Zuständige Anlaufstellen finden Sie hier: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bekaempfung-der-Schwarzarbeit-und-illegalen-Beschaeftigung/Ansprechpartner/ansprechpartner_node.html
Klagen: Ob sich eine Klage lohnt, ist eine Abwägung der Interessen. „Jeder muss für sich entscheiden, ob er ‚Ungerechtigkeiten‘ oder die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten hinnehmen möchte. Und er muss für sich bewerten, ob ein Risiko besteht, seinen Job zu verlieren, und er das riskieren möchte. In jedem Fall ist das Risiko geringer, wenn das Arbeitsverhältnis seinem Ende zustrebt, beispielsweise weil man gekündigt worden ist. Dann kann man risikoloser seine Rechte einfordern“, so Burgmer. Er empfiehlt: „Am besten spricht man den Arbeitgeber an. Vielfach wissen diese wenig über die Rechtslage. Erst wenn sich dieser weigert, sollte man einen Fachanwalt oder seine Gewerkschaft aufsuchen und um Rat fragen.“