Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte der Verbraucher gestärkt: Das Probeliegen und Zurückschicken von Matratzen ist erlaubt. Geklagt hatte ein Kunde, der online eine neue Matratze gekauft hat und sie kurz darauf wieder zurückgeben wollte. Zum Probeliegen entfernte er die Schutzfolie der Matratze, woraufhin der Online-Shop sich weigerte, die Matratze zurückzunehmen, geschweige denn die Kosten von insgesamt 1200 Euro zurückzuzahlen. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, der auf den EuGH verwies.
Nun entschieden die EU-Richter: Wie bei Kleidungsstücken, müssen Verkäufer auch Matratzen innerhalb des 14-tägigen Widerrufsrechts zurücknehmen, selbst wenn sie bereits mit dem menschlichen Körper in Berührung gekommen sind. Der Verkäufer berief sich zunächst auf eine Regelung, nach der alle Artikel von der Rückgabe ausgeschlossen sind, die aus Hygienegründen oder Gründen des Gesundheitsschutzes nicht dazu geeignet sind. Nun ist allerdings klar, dass diese Ausnahme nicht für Matratzen gilt.
Urteil ist kein Freifahrtschein zum endlosen Probeliegen
Michelle Jahn von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidung beobachtet und kennt die Argumentation der EU-Richter. In Hotels etwa würden Matratzen ja ständig weiterverwendet. Matratzen seien eher mit Kleidung zu vergleichen, da man sie reinigen könne. Daher bleibe es beim Widerrufsrecht, um die Nachteile eines Internetkaufes gegenüber einem Kauf im Laden auszugleichen. Dennoch sei das Urteil kein Freifahrtschein zum endlosen Probeliegen, betont die Verbraucherexpertin. „Die Verbraucher dürfen das Recht auf Ausprobieren nicht über Gebühr strapazieren.“ Würde man die Matratze etwa zwei Wochen lang rund um die Uhr nutzen und dann zurückgeben wollen, dann könne der Verkäufer einen Wertsatz für die übermäßige Benutzung und den daraus entstandenen Wertverlust berechnen.
Das Urteil des EuGH stärkt auch die Rechte der Kunden bei ähnlich strittigen Produkten wie Kopfhörern oder Unterwäsche. „Wenn sie gereinigt und wiederverkauft werden können, gilt vollumfänglich das Widerrufsrecht.“ Laut Expertin Jahn hingegen ausgeschlossen vom 14-tägigen Widerrufsrecht bei Online-Käufen seien Produkte, die nach einmaligem Gebrauch nicht mehr verkauft werden könnten. Dazu gehören zum Beispiel verderbliche Lebensmittel, Kontaktlinsen, Zahnbürsten oder Erotikspielzeug, wenn die Versiegelung entfernt wurde.
In welchen Fällen darf ich was zurückgeben?
Bei Käufen im stationären Handel hat der Kunde lediglich ein Recht auf Umtausch oder Reparatur, wenn der Artikel fehlerhaft ist. Diese gesetzliche Gewährleistung ist bis zwei Jahre nach dem Kauf gültig. Ein einfaches „Nichtgefallen“ reicht nicht aus. Fällt dem Verbraucher der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten auf, so muss er beweisen können, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Die meisten Geschäfte bieten zusätzlich aus Kulanz bis zwei Wochen nach dem Kaufdatum die Möglichkeit zum Umtausch an, auch wenn das Produkt ohne Mängel ist.
Wird im Internet oder per Telefon bestellt, hat der Käufer auch ein gesetzlich verankertes zweiwöchiges Widerrufsrecht. Demnach darf er die Produkte zu Hause, ähnlich wie im Geschäft, prüfen und anschließend bei Nichtgefallen die Bestellung widerrufen. Der Verbraucher muss die Rücksendekosten tragen, wenn der Anbieter diese nicht aus Kulanz übernimmt. Ist die im Internet gekaufte Ware jedoch mangelhaft, gelten die gleichen Rechte wie im stationären Handel: Auch hier gibt es eine zweijährige Gewährleistung. Die Gewährleistung ist übrigens nicht mit der Garantie zu verwechseln, die eine freiwillige Kulanzleistung der Herstellerfirma, nicht des Verkäufers, ist.
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Mit Material von ZDF, Verbraucherzentrale, dpa, AFP