Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über eine Krankmeldung zu informieren – per Telefon und zusätzlich per E-Mail, um einen schriftlichen Nachweis vorliegen zu haben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Unternehmen spätestens nach dem dritten Kalendertag, also am vierten Tag, vorliegen. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung jedoch auch schon früher verlangen und dies ohne Begründung. Die Art der Erkrankung ist auf dem "gelben Schein" nicht vermerkt, wohl aber die voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Ist der Arbeitnehmer länger krank, muss er eine Folgebescheinigung abliefern.
Wer während seines Urlaubs krank wird, muss so schnell wie möglich einen Arzt aufsuchen. Das Attest muss der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber weiterleiten und die Krankenkasse informieren. Nur so kann er sichergehen, den verlorenen Urlaub nachholen zu können.
Nicht ans Haus gefesselt
Ein kranker Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, dass er schnellstmöglich gesund wird. Unter Hausarrest steht er aber nicht. Während der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitnehmer zunächst alles tun, was seiner Genesung förderlich ist und unterlassen, was der Genesung schadet.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht kann ein Arbeitnehmer sogar während der Krankheit in den Urlaub fahren. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reise seine Genesung fördert. Dies sollte vorsorglich auch mit dem behandelnden Arzt besprochen werden.
Darf mich der Arbeitgeber ausspionieren?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber seinen kranken Arbeitnehmer nicht ausspionieren. Zwar gibt es dazu keine gesetzliche Regelung, jedoch hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung dazu klargestellt, dass man als Arbeitgeber auch einen Detektiv einschalten darf, aber nur dann, wenn man einen konkreten Verdacht hat, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht wird/wurde.
Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter oder Instagram sollte man während der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mit Vorsicht genießen. Zwar ist man durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Privatsphäre geschützt, ist der Arbeitnehmer jedoch mit seinem Arbeitgeber verknüpft und entdeckt der Arbeitgeber dann Fotos, beispielsweise von einer ausgelassenen Feier, im Netz, kann dies zu Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit führen. Es kann der Eindruck entstehen, dass man „krankfeiert“, was sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken kann.
Muss eine Krankmeldung begründet werden?
Eine Krankmeldung muss grundsätzlich nicht begründet werden. Ausnahmen gelten im Hinblick auf meldepflichtige Erkrankungen, wie zum Beispiel Mumps oder Masern. Diese müssen vom behandelnden Arzt gemeldet werden. Das Infektionsschutzgesetz listet in § 6 die meldepflichtigen Erkrankungen auf. Auskunft dazu gibt auch das Robert-Koch-Institut. Um eine Ansteckungsgefahr zu mindern, muss nach einer meldepflichtigen Erkrankung eine Bescheinigung vorgelegt werden, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Auch über psychische Erkrankungen wie etwa Depressionen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Auskunft erteilen.
Länger krank?
Der Arbeitgeber muss für maximal sechs Wochen das Entgelt fortzahlen. Hier ist jedoch zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis zuvor mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben muss, ansonsten hat man keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums wird für maximal weitere 78 Wochen Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt, dieses ist aber geringer als das „normale“ Entgelt. Es beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes, maximal aber 90 Prozent des Nettogehaltes. Sofern die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert, kann dann bei der zuständigen Arbeitsagentur Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit beantragt werden. Es handelt sich dabei um eine „Sonderform“ des Arbeitslosengeldes mit einer Überbrückungsfunktion, bis letztendlich geklärt werden muss, ob und inwieweit der Mitarbeiter erwerbsgemindert ist und eine Erwerbsminderungsrente beziehen kann.
Wenn der Arbeitgeber Zweifel hat, dass die Arbeitsunfähigkeit besteht, kann er die Krankenkasse ansprechen und darum bitten, über den MdK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zu überprüfen.
Kündigung wegen Krankheit
Legt der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vor, kann der Arbeitgeber die Entgeltsfortzahlung verweigern und den Fall als Pflichtverletzung abmahnen. Kommt das wiederholt vor, kann dies eine Kündigung zur Folge haben. Gerechtfertigt kann auch eine Kündigung wegen Krankheit sein. Wenn also ein „in der Person liegender Grund“ vorliegt, der Betrieb in seinem Ablauf erheblich gestört oder eine negative Gesundheitsprognose gestellt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Bäcker eine Mehlallergie hat. In diesem Fall kann er personenbedingt gekündigt werden – es sei denn, der Arbeitgeber kann ihm einen anderen Arbeitsplatz anbieten, etwa im Büro.
Häufige Kurzzeiterkrankungen oder eine Langzeiterkrankung können ebenfalls eine Kündigung nach sich ziehen. „Dies ist allerdings ein langwieriger Prozess und bedarf der Betrachtung der Fehltage in der Vergangenheit und einer Prognose für die Zukunft“, so Rechtsanwältin Ute-Milena Felix. Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz, also in der Probezeit oder in Kleinbetrieben mit höchstens zehn Mitarbeitern, können ohne Nennung von Gründen gekündigt werden. Wenn der Arbeitnehmer eine Krankheit vorgetäuscht hat, droht sogar die fristlose Kündigung.