Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über eine Krankmeldung unverzüglich zu informieren. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Unternehmen spätestens am vierten Tag der Erkrankung vorliegen. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung jedoch auch schon früher verlangen. Die Art der Erkrankung ist auf dem "gelben Schein" nicht vermerkt, wohl aber die voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Ist der Mitarbeiter länger krank, muss er eine Folgebescheinigung abliefern. Wer während seines Urlaubs krank wird, muss so schnell wie möglich einen Arzt aufsuchen. Das Attest muss der Beschäftigte an den Arbeitgeber weiterleiten und die Krankenkasse informieren. Nur so kann er sichergehen, den verlorenen Urlaub nachholen zu können.
Nicht ans Haus gefesselt
Ein kranker Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, dass er schnellstmöglich gesund wird. Unter Hausarrest steht er aber nicht. Während der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitnehmer zunächst alles tun, was seiner Genesung förderlich ist und unterlassen, was der Genesung schadet.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht kann ein Arbeitnehmer sogar während der Krankheit in den Urlaub fahren. „Voraussetzung ist, dass die Urlaubsreise seine Genesung nicht behindert oder ihr schadet“, erklärt Rechtsanwalt Christoph Burgmer. Und ergänzt: „Es kann sogar nützlich sein und die Genesung fördern, wenn man in den Urlaub fährt – zum Beispiel mit Atemwegserkrankungen eine Erholungsreise an die Nord- oder Ostsee macht.“ Zu raten ist, den Urlaub mit dem behandelnden Arzt abzustimmen. „Wenn er aus medizinischer Sicht sein ‚go‘ gibt, ist der Mitarbeiter auf der sicheren Seite“, bekräftigt Burgmer.
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Länger krank?
Der Arbeitgeber muss für maximal sechs Wochen das Entgelt fortzahlen. Danach übernimmt die Krankenkasse für weitere 72 Wochen. „Danach wird es eng“, erklärt Burgmer: „Dann muss man klären, ob der Mitarbeiter nicht erwerbsgemindert ist und eine Erwerbsminderungsrente beziehen kann.“
Wenn der Arbeitgeber Zweifel hat, dass die Arbeitsunfähigkeit besteht, kann er die Krankenkasse ansprechen und darum bitten, über den MdK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) den Gesundheitszustand des Mitarbeiters zu überprüfen.
Kündigung wegen Krankheit
Legt der Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vor, kann der Arbeitgeber nicht nur so lange die Entgeltsfortzahlung verweigern, er kann das auch als Pflichtverletzung abmahnen. Kommt das wiederholt vor, kann sogar die Kündigung gerechtfertigt sein.
Häufiges Fehlen wegen Krankheit kann auch eine Kündigung nach sich ziehen. Etwa dann, wenn der Betrieb in seinem Ablauf erheblich gestört oder eine negative Gesundheitsprognose gestellt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Bäcker eine Mehlallergie hat. Dann kann er personenbedingt gekündigt werden – es sei denn, der Arbeitgeber kann ihm einen anderen Arbeitsplatz anbieten, etwa im Büro. Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz, also in der Probezeit oder in Kleinbetrieben mit höchstens zehn Mitarbeitern, können ohne Nennung von Gründen gekündigt werden. Wenn der Arbeitnehmer eine Krankheit vorgetäuscht hat, droht sogar die fristlose Kündigung.