Das heimliche Aufzeichnen eines Personalgesprächs kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Wie das hessische Landesarbeitsgericht jetzt in einem Urteil entschied, verletze ein solches Vorgehen das Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer. Im aktuellen Fall durfte dem Mitarbeiter eines Unternehmens trotz 25-jähriger Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt werden, weil er ein Personalgespräch mit Vorgesetzten und Betriebsrat heimlich mit dem Smartphone aufgezeichnet hatte. Dem Grundgesetz zufolge dürfen Gesprächsteilnehmer selbst bestimmen, wer vom Inhalt des Besprochenen erfährt.
Arbeitsrechtler Christoph Burgmer ordnet ein: „Zunächst ist es richtig, dass heimliches Aufzeichnen von Gesprächen im Regelfall unzulässig ist. Nimmt man beispielsweise ein Telefonat heimlich auf, ist das sogar ein Straftatbestand. Nur in seltenen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einer Erpressung oder Bedrohung, die nicht anders nachgewiesen werden kann, kann ein Aufzeichnen mal gerechtfertigt sein.“
Persönlichkeitsrechte wahren
Anders sieht es beim Dokumentieren von Missständen auf: „Fotografieren oder Filmen von Missständen ist erlaubt. Die Grenze ist jedoch dort, wo das Persönlichkeitsrecht betroffen sein kann. Hier muss abgewogen werden, ob die Schwere des Missstandes die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes rechtfertigt. Gibt es mildere Möglichkeiten, dann sind diese vorzuziehen. Man kann zum Beispiel so filmen, dass man das Gesicht nicht erkennt. Oder man informiert den Arbeitgeber, der dann die entsprechenden Maßnahmen einleitet. Oder man beschreibt den Missstand konkret in einem Protokoll – das ist weniger eingreifend, allerdings auch aufwendiger“, so Burgmer.
Die Abwägung erfolgt im Einzelfall und ist nicht unproblematisch. Die Grenzen sind nicht klar festgelegt und die Rechtsprechung dazu auch noch nicht einheitlich.
Kontrolle durch den Chef
Der Chef darf kontrollieren, was der Arbeitnehmer in seiner Arbeitszeit macht. „Wird die Dokumentation ‚händisch‘, also durch eine Person durchgeführt und per Hand aufgezeichnet, sind die Grenzen nicht sehr eng“, erläutert Burgmer. Werden aber technische Mittel zur Überwachung eingesetzt, kommt wieder das Persönlichkeitsrecht ins Spiel. „Der Arbeitgeber darf Sie zum Beispiel nicht die ganze Zeit mit einer Überwachungskamera filmen. Gerade bei technischer Überwachung sind die Anforderungen recht streng“, weiß der Arbeitsrechtler.
Die Kontrolle des Browserverlaufs oder die Überwachung von sonstigen Daten betreffend, die am PC generiert werden, gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile. „Hierzu gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung. Das Bundesarbeitsgericht hat sich noch nicht abschließend geäußert. Es gab allerdings Urteile die besagen, dass bei einer exzessiven privaten Internetnutzung sogar ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden darf“, warnt Burgmer.
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Smartphone in der Firma nutzen
Nutzt ein Mitarbeiter sein privates Smartphone am Arbeitsplatz, können dadurch möglicherweise wesentliche Arbeitspflichten verletzt werden. „Wer beispielsweise eine wichtige Überwachungsaufgabe wahrnimmt oder ein Fahrzeug führt, darf auf keinen Fall sein privates Smartphone nutzen. Denn sonst drohen Unfälle und Schäden. Es gibt auch Unternehmen, in denen aus Gründen des Schutzes von Betriebsgeheimnissen das Mitführen und Nutzen von Smartphones grundsätzlich verboten ist. Kann ein Mitarbeiter ein Smartphone ‚gefahrlos‘ nutzen, dann bleibt immer noch festzustellen, dass er in dieser Zeit keine Arbeit erbringt und dennoch Gehalt bezieht. Das ist grundsätzlich auch nicht erlaubt“, so Arbeitsrechtler Burgmer. In vielen Betrieben hat sich dennoch eine Art Duldung durchgesetzt – dann kann der Mitarbeiter sein Smartphone in einem geringen Umfang nutzen. Er sollte dies aber maßvoll tun und möglichst in Abstimmung mit seinem Vorgesetzten.
Was private Tätigkeiten am Arbeitsplatz angeht, gilt grundsätzlich: Was nicht explizit erlaubt ist, ist untersagt. Über Art und Umfang von Privatem in der Firma oder das private Nutzen von Firmeneigentum, entscheidet der Chef. Mittlerweile ist das private Surfen am Arbeitsplatz in vielen Firmen geregelt und in gewissem Umfang gestattet. „Der Arbeitgeber kann interne Regeln und Richtlinien aufstellen. Diese werden oft im Intranet, als Handbuch oder mittels Ausdruck veröffentlich. Manchmal sind konkrete Regeln bereits im Arbeitsvertrag festgehalten. Ist in einem Betrieb ein Betriebsrat gewählt, so können Regelungen in einer Betriebsvereinbarung aufgestellt werden“, erklärt Christoph Burgmer. Im Zweifel sollte man lieber einmal mehr als einmal weniger nachfragen, sonst geht man das Risiko ein, ermahnt oder gar gekündigt zu werden.