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In Deutschland gibt es seit 2017 eine Transparenzverordnung. Danach müssen die Anbieter von Internetanschlüssen klar angeben, wie hoch minimale, durchschnittliche und maximale Geschwindigkeit sind. Diese Geschwindigkeiten müssen auch deutlich im Vertrag hervorgehoben angegeben werden.
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Bei Internetzugangsverträgen handelt es sich um sogenannte Dienstleistungsverträge. Hier ist eine Minderung, wie etwa im Werkvertragsrecht, nicht vorgesehen. Allerdings besteht die Möglichkeit, in einen günstigeren Tarif zu wechseln, sofern nur die Bandbreite des günstigeren Tarifs erreicht wird. Sofern die versprochenen Bandbreiten auf Dauer nicht erzielt werden, bleibt dem Kunden immer noch die Möglichkeit zur Kündigung.
Anbieterwechsel
Im Falle eines Anbieterwechsels müssen sich zunächst einmal der alte und der neue Provider abstimmen. Teilweise muss hierbei auch noch eine Freischaltung durch die Deutsche Telekom erfolgen. „Der alte Provider hat oftmals kein Interesse daran, dass sein Kunde reibungslos aus dem Vertrag aussteigt. Dadurch können sich Umstellungen verzögern, auch wenn das rechtlich natürlich nicht erlaubt ist“, so der Rechtsanwalt. Sein Tipp: „Wichtig ist, dass man sich vom neuen Provider immer einen schriftlichen Termin für die Umstellung bestätigen lässt.“
Sollte der Vertrag nicht fristgemäß umgestellt werden, besteht die Möglichkeit einer Nachfristsetzung. Hier sollten zwei Wochen Nachfrist ausreichen. Schafft der neue Provider es auch bis dahin nicht, den Vertrag umzustellen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und alle ihm bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung stellen. „Kann der Kunde anschließend nur einen teureren Vertrag bei einem anderen Provider abschließen, ist der Mehrbetrag vom bisherigen Provider zu erstatten“, erklärt Christian Solmecke.
Ersatzmaßnahmen
Wenn der Anbieter die Leistung nicht wie versprochen fristgemäß anbietet, darf der Kunde sich um Ersatzmaßnahmen bemühen. „Alle Kosten, die dadurch entstehen, kann man dem Anbieter in Rechnung stellen. Muss man sich beispielsweise einen mobilen Surfstick besorgen, kann dieser weiter berechnet werden“, weiß der Rechtsanwalt.
Auch wenn der neue Provider, der übergangsweise genutzt wird, teurere Tarife anbietet, können die Mehrkosten weiterbelastet werden. Allerdings hat der Kunde hier eine Schadensminderungspflicht: Das bedeutet, dass man sich nicht den teuersten Anbieter aussuchen darf, sondern den Schaden so gering wie möglich halten muss.
Anbieter kontaktieren
Heutzutage bieten fast alle Internetanbieter dem Kunden vielfältige Kontaktmöglichkeiten an. Sofern der Kunde in lange Warteschleifen am Telefon gerät, dürfen die durch die Warteschleife entstandenen Kosten auf keinen Fall berechnet werden. Zusätzlich hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2017 entschieden, dass auch das Service-Telefon selbst nicht teurer sein darf als ein normaler Anruf im Ortsnetz. Wer auf lange Wartezeiten verzichten möchte, kann über Kontaktformulare oder per E-Mail mit seinem Provider kommunizieren. Doch auch hier lässt die Antwort manchmal auf sich warten.
Schneller geht es, wenn der Anbieter einen Chat anbietet; hier erhält man oft eine unmittelbare Antwort. Doch Vorsicht: Etliche Provider setzen automatische Chats ein. Hier sind die Antworten manchmal konfus und nicht zielführend. Schnelle Lösungen bieten auch Anfragen über soziale Medien wie Facebook oder Twitter.