Ob Glaukom-Früherkennung, Stoßwellentherapie bei Tennisarm, Extra-Ultraschalluntersuchung während der Schwangerschaft oder die Messung der Knochendichte – immer wieder bieten Ärzte Patienten sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen an, kurz „IGeL“ genannt.
Der IGeL-Monitor, betrieben vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS), gibt seit nunmehr fünf Jahren wissenschaftlich fundierte Entscheidungshilfen für jene individuellen Gesundheitsleistungen, die privat zu bezahlen sind. Die Gesamtbilanz der bislang 45 Bewertungen und Beschreibungen des IGeL-Monitors fällt ernüchternd aus. Vier IGeL bewerten die Wissenschaftler negativ, 17 weitere erhalten die Bewertung tendenziell negativ, bei 15 ist die Schaden/Nutzen-Bilanz unklar. Nur drei waren tendenziell positiv, ein „positiv“ erhielt keine der Leistungen (Quelle: Pressemitteilung MDS).
IGeL - ein weites Feld
IGeL werden grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt, denn aus Sicht der Kassen sind diese in der Regel medizinisch nicht notwendig. „Viele IGeL-Leistungen sind wissenschaftlich wenig untersucht oder sogar von medizinisch unabhängigen Fachgesellschaften als nicht sinnvoll beurteilt worden. Trotzdem erlaubt die therapeutische Freiheit jedem Arzt, IGeL anzubieten oder sogar neue zu entwickeln, solange er die Leistungen für medizinisch vertretbar hält“, erklärt Barbara Schmitz von der Verbraucherzentrale NRW.
IGeL sind „medizinische Leistungen zur Behandlung, Vorsorge und Früherkennung von Krankheiten, deren Nutzen aber nicht oder noch nicht ausreichend wissenschaftlich untersucht und belegt wurde“, so Barbara Schmitz. Darüber hinaus zählen alle Gesundheitsleistungen dazu, die „weder zur Behandlung noch Früherkennung von Krankheiten dienen und daher per Gesetz nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen zählen“, so Barbara Schmitz. Beispiele hierfür sind Beratung und Impfung vor Fernreisen, sportmedizinische Untersuchungen oder Atteste.
IGeL im Angebot - wie reagieren?
In vielen Fällen werden Patienten IGeL bereits am Empfang angeboten. Bevor Patienten einer IGeL zustimmen, sollten sie auf einem persönlichen Gespräch mit dem Arzt bestehen, rät Barbara Schmitz, und nicht gleich bei der Sprechstundenhilfe unterschrieben. Ärzte sind in der Pflicht, ihre Patienten verständlich und umfassend über die von ihnen angebotene Leistung aufzuklären, denn der Patient hat ein Recht darauf. „Eine Beratung durch die Sprechstundenhilfe oder das Austeilen von Informationsbroschüren ist nicht ausreichend“, so Barbara Schmitz.
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Gespräch mit dem Arzt
Barbara Schmitz von der Verbraucherzentrale NRW rät Patienten, „dem Arzt wichtige Fragen direkt zu stellen: Welchen Nutzen hat die zusätzliche Behandlung für mich? Welche Risiken sind mit der Behandlung verbunden? Warum ist die Leistung keine Krankenkassenleistung? Wenn Ihnen eine Leistung ohne überzeugende Begründung, aber mit großem Nachdruck nahegelegt wird, sind Zweifel berechtigt, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt.“
Weitere Fragen, die Patienten ihrem Arzt stellen sollten, sind: Welche Schäden hat die IGeL womöglich und wer trägt die Kosten bei möglichen Komplikationen? Wie wird die IGeL ablaufen? Welche Vor- und Nachteile hat die IGeL und wie gut sind diese nachgewiesen? Wie häufig wendet der Arzt die IGeL an? Welche Folgen könnte ein positives oder ein negatives Untersuchungsergebnis haben? Fragen ist Ihr gutes Recht. Der Arzt muss Sie in einem persönlichen Gespräch verständlich und ausführlich aufklären.
Fragen über Fragen
Der Patient sollte während des Gesprächs ausreichend Gelegenheit haben, Fragen zu stellen und alles anzusprechen, was ihn im Zusammenhang mit der IGeL beschäftigt. Lassen Sie sich nicht drängen. Ein seriöser Arzt wird Ihnen die Zeit lassen, in Ruhe eine Entscheidung zu treffen. Außerdem kann es sinnvoll sein, die Aufklärung schriftlich festzuhalten. Wichtig: Nur mit der Zustimmung des Patienten darf der Arzt tätig werden.
„Ärzte fordern mitunter bei Ablehnung einer IGeL dazu auf, Ihr ‚Nein‘ auf einem Verzichtsformular mit Datum und Unterschrift schriftlich zu bestätigen. Das müssen Patienten nicht tun“, sagt Barbara Schmitz. Patienten könnten solche Formulare ignorieren.
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Wie können sich Patienten verhalten?
Es besteht keine Notwendigkeit, eine IGeL sofort in Anspruch zu nehmen. Ein gewissenhafter Arzt wird nicht für eine akute Notbehandlung eine IGeL anbieten. Patienten sollten sich daher in Ruhe umfassend über die geplante IGeL bei der Krankenkasse informieren. „Krankenkassen haben die Möglichkeit, ihren Mitgliedern individuelle Angebote zur Gesundheitsprophylaxe oder zu medizinischen Therapien zu machen.
Das Spektrum reicht von zusätzlichen Impfungen über Krebsvorsorge-Angebote bis hin zu alternativen Behandlungsformen wie beispielsweise der Osteopathie“, erklärt Barbara Schmitz von der Verbraucherzentrale NRW. Des Weiteren sollten sich Verbraucher gegebenenfalls eine Zweitmeinung von einem anderen Arzt einholen. Außerdem können sich Verbraucher bei den Verbraucherzentralen informieren: www.igel-aerger.de.
Verlangen Sie einen nachvollziehbaren Kostenvoranschlag!
Vor einer Behandlung sollten Patienten einen Kostenvoranschlag verlangen. So können Patienten sehen, was sie finanziell erwartet. Dabei gilt: Als gesetzlich Versicherter müssen Sie vor der Behandlung schriftlich über die Kosten informiert werden. „Geschieht dies nicht, kann der Patient die Zahlung verweigern oder bereits bezahlte Beträge zurückfordern“, so Barbara Schmitz.
Kleine Checkliste Kostenvoranschlag:
- Auflistung jeder Einzelleistung mit Gebührennummer (nach GOÄ, GOZ)
- Steigerungsfaktor
- ggf. Sachkosten
- Angabe der Gesamtsumme
Vergleichen lohnt sich!
Patienten sollten vor einer Anwendung die Preise für IGeL in mehreren Arztpraxen vergleichen. Denn Ärzte können die Preise für IGeL innerhalb eines Gebührenrahmens selbst festlegen. Achtung: „Die endgültige Rechnung für die Zusatzleistung kann sich von der Summe im Kostenvoranschlag unterscheiden. Grund hierfür ist, dass die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der Behandlung nicht von vornherein absehbar sind“, erklärt Barbara Schmitz von der Verbraucherzentrale NRW.
Bei bestimmten Vorerkrankungen oder Risikogruppen werden im Einzelfall die Kosten von der Krankenkasse doch übernommen. „Zum Beispiel ist die Glaukom-Untersuchung bei Patienten mit Diabetes, bei denen es in der Vergangenheit bereits zu diabetischen Schäden am Auge gekommen ist, eine Kassenleistung. Darüber hinaus werden Leistungen erstattet, wenn der Arzt über bestimmte persönliche oder apparative Voraussetzungen verfügt, beispielsweise bestimmte Akkupunkturbehandlungen bei Ärzten, die über eine besondere Qualifikation verfügen“, erklärt Barbara Schmitz. Patienten sollten das vor einer IGeL klären. Denn: Ist die Rechnung bezahlt, ist keine Erstattung durch die Krankenkasse möglich.
Sie wollen eine Leistung in Anspruch nehmen?
Entscheiden sich Patienten für eine IGeL, sollten sie auf einer schriftlichen Vereinbarung bestehen. Darin sollten die Behandlung genau beschrieben und die Kosten aufgeführt werden. Patienten sollten zudem erst dann zahlen, wenn ihnen eine ordentliche Rechnung vorliegt. Eine Quittung reicht nicht aus. Barbara Schmitz rät zu folgender Checkliste:
Kleine Checkliste Behandlungsvertrag:
- Erklärung des Patienten, dass die Behandlung auf eigenen Wunsch erfolgt
- Hinweis, dass die Behandlung nicht zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gehört und der Patient die Kosten privat zu bezahlen hat
- Auflistung jeder Einzelleistung mit Gebührennummer (nach GOÄ, GOZ), den Steigerungsfaktor, gegebenenfalls Sachkosten sowie die Angabe der Gesamtsumme
- Hinweis, dass die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) erfolgt
- Hinweis, dass der Patient eine Kopie der Vereinbarung erhalten hat
- Datum und Unterschrift von Arzt und Patient
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website igel-monitor.de.
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