Haustiere zu verbieten ist verboten. Nur, wenn der Vermieter dem Mieter „vernünftige und nachvollziehbare“ Gründe nennen kann, dürfe er seine Genehmigung zur Tierhaltung verweigern, sagt Sibylle Voßbeck, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht: „Beispielsweise, wenn von einer Tierart besondere Gefahren ausgehen oder erhebliche Geruchs- oder Geräuschbelästigungen. Oder, wenn eine Beeinträchtigung der übrigen Mieter oder des Grundstücks zu befürchten ist.“ Das aber treffe normalerweise weder auf Kleintiere wie Goldfische, Meerschweinchen oder Wellensittiche, noch auf Hunde und Katzen zu – jedenfalls nicht, wenn sie in üblicher Zahl gehalten werden: „Das stellt einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar.“
Daran ändere auch ein Mietvertrag, der die Haltung von Tieren ausdrücklich ausschließt, nichts: „Eine vorformulierte Klausel, die die Tierhaltung generell verbietet, ist nach der Rechtsprechung unwirksam.“ Nur, wenn Vermieter und Mieter ein Tierhaltungsverbot bei Abschluss des Mietvertrags untereinander aushandeln, sei es zulässig: „Denn dann handelt es sich nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine sogenannte Individualvereinbarung.“
Bissig oder giftig
Aber natürlich könne der Vermieter dem Mieter bezüglich der Tierhaltung auch Grenzen setzen, sagt Voßbeck: „Zehn Hunde in seiner Wohnung zu halten, dürfte den vertragsgemäßen Gebrauch überschreiten.“ Auch potenziell bissige Tiere müsse der Vermieter nicht dulden: „Wenn der Mieter einen Kampfhund hält, ist der Vermieter berechtigt, die Haltung eines solchen Hundes zu unterbinden.“ Ähnliches gelte für giftige Tiere wie Schlangen, Spinnen oder Skorpione. Wobei bei gefährlichen Tieren immer die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien: „Es ist selbstverständlich ein Unterschied, ob ein Mieter ein Einfamilienhaus angemietet hat oder Mieter in einer großen Wohnanlage ist.“ Sei Letzteres der Fall, könne der Vermieter auf die Gefahren für die Mitmieter verweisen und eine Haltung der entsprechenden Tiere untersagen.
Wenn der Mieter dieses Verbot ignoriert und weiterhin beispielsweise eine Giftschlange in seiner Wohnung hält, könne der Vermieter ihn abmahnen und ihm eine Frist setzen, innerhalb derer er die Schlange abzuschaffen hat, sagt Voßbeck: „Erst wenn der Mieter die Giftschlange trotzdem weiter in der Wohnung hält, kann der Vermieter fristlos kündigen. Denn in einem solchen Fall handelt es sich um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache.“
Zur Abschaffung zwingen
Bei ungefährlichen Tieren hingegen könne der Vermieter den Mieter nur zu deren Abschaffung zwingen, wenn von diesen Störungen ausgehen: „Wenn der Hund beispielsweise ständig bellt oder die Katze ins Treppenhaus uriniert.“
Um einen späteren Streit schon vor dem Einzug möglichst auszuschließen, empfiehlt Voßbeck: „Ich würde jedem Mieter, der ein Haustier besitzt, dringend anraten, vor Abschluss des Mietvertrags mit dem Vermieter darüber zu reden – und in den Mietvertrag aufzunehmen, dass der Hund oder die Katze gehalten werden darf.“