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Rendite und Risiko

Investieren am grauen Kapitalmarkt

Geldregen Münzen

Investieren am grauen Kapitalmarkt - Markus Feck, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW, erklärt die Chancen und Risiken.

Datum:
05.04.2017
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Selbst Experten tun sich schwer damit, den grauen Kapitalmarkt exakt zu definieren oder zu beschreiben. So verwundert es nicht, dass Anleger oftmals gar nicht merken, dass sie den Boden sicherer Finanzgeschäfte verlassen haben – denn: Der graue Kapitalmarkt unterliegt keiner staatlichen Kontrolle oder Aufsicht.

 „Im Unterschied zum ‚grauen‘ Kapitalmarkt gelten auf dem regulierten ‚weißen‘ Kapitalmarkt klare Regeln, auf die sich der Anleger verlassen kann“, erklärt Markus Feck, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW. So gibt es zum Beispiel die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die über Banken, Versicherungen und den Handel mit Wertpapieren in Deutschland wacht. Auf der BaFin-Website (www.bafin.de/datenbanken) können Sie nachschauen, ob ein Unternehmen unter der Aufsicht der BaFin steht und damit nicht zum grauen Kapitalmarkt gehört. Zudem findet man dort auch eine Liste mit Namen zweifelhafter Anbieter.

Unternehmerisches Risiko

Zum grauen Kapitalmarkt zählen beispielsweise Unternehmensbeteiligungen. Das bedeutet, man trägt das volle Unternehmensrisiko, allerdings ohne in irgendeiner Form Einfluss nehmen zu können. Im schlimmsten Fall kann das bedeuten, dass das Geld bei der Pleite eines Unternehmens teilweise oder gar vollständig verloren ist. Dieses Risiko wird von unseriösen Finanzberatern allerdings gerne verschwiegen.

Finanzexperte Feck warnt: „Im Verkaufsgespräch, das häufig im häuslichen Rahmen stattfindet, werden die Anlageprodukte gerne als Sparverträge bezeichnet. Vielen Anlegern ist dabei nicht klar, dass sie durch ihr Investment zum Mitunternehmer werden und als solcher zwar Gewinne erzielen, aber genauso auch Kapital verlieren können. Dazu kommt, dass oft keine klaren Angaben zur konkreten Verwendung des Geldes gemacht werden. In diesem Fall wird von einem sogenannten „blind pool“ gesprochen. Das bedeutet, der Anleger vertraut sein Geld einem Unternehmen an, ohne zu wissen, in welche Investitionsobjekte wie viel investiert wird.“

Richtig informieren

Wie seriös ein Angebot ist, hängt von vielen Faktoren ab – es gibt korrekte Angebote, aber auch vollkommen unseriöse. Vorsicht ist geboten, wenn Sie jemand unter Zeitdruck setzt, der Berater die Risiken herunterspielt, eine hohe Rendite in Aussicht stellt und dazu noch Steuervorteile betont. Lassen Sie sich erklären, was der Inhalt des Produkts ist, das Ihnen angeboten wird und wofür die Gelder konkret verwendet werden. Fragen Sie nach und holen Sie auch an anderer Stelle Informationen ein – zum Beispiel bei Ihrer Hausbank. Kaufen Sie kein Produkt, bei dem Sie nicht vollends verstanden haben, worum es geht.

 „Verweigern Sie jede Unterschrift, wenn Sie nicht wenigstens ein paar Tage Zeit haben, die Unterlagen in Ruhe zu lesen. Studieren Sie insbesondere die Risikohinweise, die Hinweise zu den Kosten und die Kündigungsregelungen intensiv. Quittieren Sie nichts, was Sie nicht erhalten haben und unterschreiben Sie keine Erklärungen zur ordnungsgemäßen Beratung. Ob die tatsächlich in Ordnung war, kann im Streitfall nur ein Gericht abschließend bewerten“, so Feck.

Unterschrieben ist unterschrieben

Wer Produkte des grauen Kapitalmarktes kauft, bindet sich meist auf Jahrzehnte. Möchte der Anleger den Vertrag vorzeitig beenden, ist das meistens mit hohen Abstandszahlungen – gerne als Stornoaufwand deklariert – verbunden. „Viele Verkäufer versprechen zwar, dass auch ein schneller Ausstieg ohne Verluste möglich sei, aber in der Praxis bestätigt sich dieses Versprechen so gut wie nie. Maßgeblich ist immer, was im Vertrag steht, und diesen sollte der Anleger sehr genau lesen, bevor er ihn unterschreibt“, so Markus Feck.

Denn: „Wurde ein Anlagevertrag unterzeichnet und ist die Widerrufsfrist abgelaufen, ist eine ordentliche Kündigung erst zu dem Zeitpunkt möglich, der im Vertrag vorgesehen ist. Eine fristlose außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn auch außerordentliche Umstände vorliegen, die es unzumutbar machen, weiter am Vertrag festzuhalten. Das aber trifft nur in besonderen Ausnahmefällen zu. Wer sich falsch beraten oder getäuscht fühlt, sollte kompetenten Rechtsrat einholen“, empfiehlt der Finanzexperte der Verbraucherzentrale.

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