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Gesetzliche Krankenversicherung für Rentner

Rentenbescheid

Viele Rentnerinnen müssen sich freiwillig krankenversichern, da sie zuvor nicht lange genug in der Gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Von der ohnehin kleinen Rente bleibt da oft fast nichts mehr übrig. Eine neue Regelung soll Abhilfe schaffen.

Datum:
01.08.2017
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Viele Frauen, die im Laufe ihres Lebens Kinder erzogen haben und dadurch zeitweise aus dem Berufsleben ausschieden, waren als Rentnerinnen oftmals gezwungen, sich freiwillig gesetzlich krankenzuversichern. Ihnen fehlten die notwendigen Vorversicherungszeiten, um von einer günstigeren Gesetzlichen Pflichtversicherung zu profitieren. Vor allem bei kleinen Renten fällt dieser Unterschied stark ins Gewicht.                                                                                               

„In der Gesetzlichen Krankenkasse kann man als Rentner entweder pflichtversichert oder freiwillig versichert sein“, erklärt Sabine Wolter von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Das hängt davon ab,wie lange man gesetzlich versichert war.“ Entscheidend ist dabei die Vorversicherungszeit in der zweiten Lebensarbeitshälfte: Man muss 9/10 der Zeit in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert gewesen sein, egal ob dies während des Berufslebens pflichtmäßig oder freiwillig war. Zum Beispiel: Bei einer Lebensarbeitszeit von 40 Jahren sind die letzten 20 Jahre relevant. Von diesen 20 Jahren muss man 9/10 in der GKV versichert gewesen sein. Dies entspricht einem Zeitraum von 18 Jahren.

Beispielrechnung für unterschiedliche Versicherungsarten

 

Die neue Regelung

Den neuen Berechnungsregelungen zufolge kann man fehlende Vorversicherungszeiten nun durch Kindererziehungszeiten auffüllen – und zwar mit drei Jahren pro Kind. „Damit können viele Mütter die 9/10-Regelung doch noch erfüllen. Die Regelung gilt auch für Frauen, die aktuell schon in Rente sind. „Sie können jetzt bei der Krankenkasse einen Antrag stellen auf Überprüfung. Gegebenenfalls können sie dann ab dem 1. August in die Pflichtversicherung der GKV wechseln“, rät die Expertin der Verbraucherzentrale. Die Höhe des Beitrags bemisst sich dann von der Rente, von den Versorgungsbezügen und der Betriebsrente. Nicht dazu zählen dann die Einkünfte des Partners oder Zinseinkünfte.

Frauen, die noch nicht in Rente sind, sollten sich vor der Beantragung mit der Krankenkasse und der Rentenversicherung in Verbindung setzen. „Es gilt, genau zu schauen, welche Vorversicherungszeiten man mitbringt“, sagt Sabine Wolter. Ihr Tipp: Relevant für die 9/10-Regelung sei der Tag der Beantragung. Oft könne man sich noch in die Pflichtversicherung retten, wenn man wenige Tage oder Wochen mit der Beantragung warte.

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