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Gekündigte Prämiensparverträge

Besprechung eines Vertrags

Sparkassen dürfen Prämiensparverträge kündigen – allerdings erst in der höchsten Prämienstufe. Dies urteilte der Bundesgerichtshof diese Woche. Markus Feck, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, erklärt die Details.

Datum:
17.05.2019
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Banken dürfen wegen der derzeit niedrigen Zinsen auch lukrative Altverträge kündigen, so das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Wesentlich sei bei dieser Entscheidung, dass Sparkassen Prämiensparverträge nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen dürfen. Die Bank habe nämlich mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt, der ein Kündigungsrecht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausschließe – im konkreten Fall bis zum fünfzehnten Sparjahr. Die Klagen betroffener Sparkassenkunden blieben erfolglos, da die Kündigung der Verträge zum Zeitpunkt der höchsten Prämienstufe im verhandelten Fall erst nach 15 Jahren wirksam wurde.

Einen darüber hinaus gehenden Kündigungsausschluss sah der BGH jedoch nicht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse sahen vor, dass die Bank bei einem sachgerechten Grund den Vertrag kündigen darf. In diesem Fall wurden die niedrigen Zinsen als solch ein Grund gewertet (Az. XI ZR 345/18).

Weitere Kündigungen sind zu erwarten

„Alle Kunden, die einen Prämiensparvertrag haben, sollten schauen, ob bei ihrem Vertrag die höchste Prämienstufe erreicht und ab wann eine Kündigung des Vertrages möglich ist“, rät Markus Feck, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Viele Kunden, bei denen diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, müssen in nächster Zeit mit einer Kündigung ihres Vertrages rechnen, so die Einschätzung des Experten. „Die Erfahrung zeigt, dass bei Verkündung eines solchen Urteils andere Institute nachziehen, sobald die Rechtslage geklärt ist.“ Es sei zu erwarten, dass die Banken den Bestand sichten und die geklärte Rechtslage dann dazu nutzen, um sich von den hoch verzinsten Verträgen zu trennen, die für die Institute aktuell eine Belastung darstellen. Betroffenen empfiehlt Feck, sich unabhängig beraten zu lassen, etwa bei den Verbraucherzentralen.   

Das Urteil zeigt, dass die Werbeaussagen der Institute nichts wert sind, wenn sie keinen Eingang in den Vertrag gefunden haben.“
Markus Feck, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bekanntes Vorgehen

Dieses Vorgehen ist nicht neu: Schon in der Vergangenheit wurden gut verzinste Bausparverträge gekündigt, die zwar zuteilungsreif waren, aber von den Bausparern weiter bespart wurden. „Auch hier entschied der BGH zugunsten der Bausparkassen. Sie durften kündigen, wenn der Vertragszweck in Form der Inanspruchnahme des Baudarlehens nicht mehr erreicht werden konnte“, erklärt Markus Feck. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die vereinbarte Bausparsumme vollständig angespart wurde.

Grundsätzlich gilt: Ist ein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, ist er immer kündbar, wenn keine besonderen Kündigungssperren vereinbart sind oder die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. „Die Entscheidungen des BGH zu diesen Fragen orientieren sich immer eng am Vertragszweck oder den vertraglichen Regelungen. Bei Kunden entsteht häufig der Eindruck, dass auf die wirtschaftliche Situation der Institute zu viel Rücksicht genommen wird und dies die Urteile beeinflusst“, sagt Markus Feck.

Mit Material von ZDF, afp

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