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Protokoll garantiert nicht Beratungsqualität

Beratungsgespräch

Sie soll dem Schutz des Kleinanlegers dienen – die sogenannte Geeignetheitserklärung. Aus ihr muss hervorgehen, warum das in der Bankberatung empfohlene Finanzprodukt für den Kunden geeignet ist.

Datum:
06.11.2018
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Die Geeignetheitserklärung ist seit Januar 2018 Pflicht. Sie hat das bisherige Beratungsprotokoll abgelöst. Seitdem muss die Bank das Beratungsgespräch nicht nur dokumentieren, sondern vor allem auch das Ergebnis erklären – also warum sie das Finanzprodukt empfohlen hat.

Auf Kunden abgestimmt

Die Begründung für die Anlageempfehlung muss sich individuell am Kunden orientieren. Das heißt, der Bankberater darf nur Anlagen empfehlen, die der Kunde aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrung versteht und einschätzen kann. Zudem müssen die Risikobereitschaft und die finanziellen Verhältnisse des Kunden mit der Anlageempfehlung abgeglichen werden. Im Schadensfall kann dann geprüft werden, ob die Beratung tatsächlich gut auf den Kunden abgestimmt war.

Das Gesetz soll für Transparenz sorgen und verhindern, dass Banken Produkte verkaufen, die nicht im Sinne des Kunden sind – klingt erstmal gut aus Verbrauchersicht, doch einen richtigen Vorteil sieht Marcus Benn von der Verbraucherzentrale NRW aber nicht darin: „Das neue Gesetz ist schwammig formuliert und lässt den Banken Hintertüren offen. Es wird zwar dokumentiert, ob und welche Informationen und Unterlagen der jeweilige Anleger erhalten hat, die Geeignetheitserklärung aber schützt nicht umfassend vor einer schlechten Beratung.“

Protokoll schützt nicht vor Fehlern

Zudem finden sich in der Praxis aber immer wieder Fälle, in denen die durchgeführte Beratung nicht mit der Dokumentation übereinstimmt. In diesem Falle muss der Kunde beweisen, dass er fehlerhaft beraten wurde. Dem kann die Bank mit einem Verweis auf das Beratungsprotokoll entgegentreten, wobei die Bank für die Übergabe und die inhaltliche Richtigkeit eines Protokolls verantwortlich ist. Erst wenn aufgedeckt werden kann, dass die Beratung in der dokumentierten Form nicht erfolgte, hat der Anleger eine Chance auf Schadenersatz.

Das Dokumentieren von Anlageberatung ist Pflicht für alle Bank- und Sparkassenberater. „Es gibt jedoch Lücken, zum Beispiel wenn es um geschlossene Fonds geht. Die meisten Banken dokumentieren aber trotzdem. Grundsätzlich aber hänge die Qualität der Beratung von vielen Faktoren, nicht nur von der Protokollierung ab, so Marcus Benn. Er empfiehlt, sich Zeit zu lassen mit der Entscheidung für eine Anlage, Zeugen mit zur Beratung zu nehmen, das Provisionsinteresse zu hinterfragen und gegebenenfalls eine weitere Meinung einzuholen.

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