Menschen, die sterben, hinterlassen meist Erben. Zwischen denen kommt es aber immer wieder zu Streit und dieser endet nicht selten vor Gericht. Die Beteiligten sind häufig eng verbunden – schnell kochen Emotionen hoch und es geht häufig um mehr als das materielle Erbe.
Darauf, ob das Erbe die Harmonie der Hinterbliebenen stört, kann der Verstorbene keinen Einfluss mehr nehmen – aber er kann zu Lebzeiten versuchen, Disharmonien vorzubeugen, indem er ein möglichst unanfechtbares Testament verfasst.
Sicher verwahren
Wer ein Testament ohne professionelle Hilfe erstellt, sollte vor allem beachten, dass es komplett mit der Hand geschrieben und klar formuliert sein muss. Ein selbstverfasstes Testament hat den Vorteil, dass es nichts kostet. Die Kosten für die Dienste eines Notars oder Fachanwalts hängen vom Erbe ab, bewegen sich aber schnell im dreistelligen Bereich. Die Gebühr für eine Erstberatung beim Anwalt liegt zwischen 120 und 180 Euro, kann im eigenen Anliegen aber schon eine wertvolle Orientierungshilfe sein.
Wichtig: Im Testament müssen Datum sowie Überschrift vermerkt sein und das ganze Dokument muss eigenhändig unterschrieben werden. Man sollte es am besten so aufbewahren, dass es die Erben auch finden können. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann es bei dem von der Bundesnotarkammer geführten zentralen Testamentsregister in Berlin gegen eine einmalige Gebühr von 93 Euro hinterlegen.
Juristische Beratung für komplizierte Testamente
Juristische Beratung ist immer dann angeraten, wenn es kompliziert wird – etwa wenn Patchwork-Familien, Familienunternehmen oder Auslandsvermögen involviert sind. Wer beispielsweise nach der Berentung ins Ausland geht und dort stirbt, unterliegt dem Recht vor Ort, nicht dem deutschen.
Verfassen sollte man sein Testament idealerweise sobald man über Vermögen verfügt, also Erbanteile regelt oder durch ein sogenanntes Vermächtnis Dritten Gegenstände vermacht – spätestens, wenn man heiratet, Kinder hat oder mit dem Lebensgefährten eine Immobilie kauft. Wichtig ist darauf zu achten, dass das Testament immer aktuell bleibt – also zum Beispiel keine Gegenstände angeführt werden, die längst verkauft sind und keine Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt sind, die nicht mehr bedacht werden sollen.
Erbschaftssteuer berücksichtigen
Außerdem sollte man bei seinen Planungen immer die Erbschaftssteuer, bzw. bei Zuwendungen zu Lebzeiten die Schenkungssteuer berücksichtigen. Insbesondere dann, wenn sich Ehegatten für eine der häufigsten Formen des Testaments – das sogenannte Berliner Testament – entscheiden. Dabei setzen die Partner sich gegenseitig als Alleinerben ein; gemeinsame Nachkommen erben erst, wenn die Eltern beide tot sind. Beim erstversterbenden Elternteil steht den Kindern aber der Pflichtteil zu. Um den überlebenden Ehegatten zu schützen, können Eltern anordnen, dass Kinder, die beim ersten Todesfall den Pflichtteil verlangen, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten sollen.
Nachteil des Berliner Testaments: Es bindet den überlebenden Teil an die gemeinsame Vereinbarung. Außerdem geht das Vermögen auf den hinterbliebenen Ehegatten über; das wäre ein erster Erbschaftssteuerfall. Wenn dann später das Vermögen auf die Kinder übergeht, werden noch mal Erbschaftssteuern fällig. Allerdings gibt es für Erben hohe Freibeträge: 500.000 Euro für Ehepartner; 400.000 Euro für Kinder.
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Pflichtteil
Wurden Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Verstorbenen von der Erbfolge ausgeschlossen, können sie von den eingesetzten Erben den Pflichtteil verlangen. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des Erbwertes. Auch Ehegatten und Eltern können sich auf den Pflichtteil berufen. Gibt es zuvor Schenkungen an einzelne Abkömmlinge, können die anderen einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe der Schenkung geltend machen. Dieser Anspruch verringert sich mit jedem Jahr nach der Schenkung um zehn Prozent. Nach zehn Jahren muss eine Schenkung also gar nicht mehr ausgeglichen werden.
Um die Erbschaftssteuer zu umgehen, kann man schon zu Lebzeiten etwas schenken. Gerade unter Ehegatten und für Kinder gibt es hohe Freibeträge, die von der Steuer ausgenommen sind. Bei großem Vermögen kann man alle zehn Jahre wieder erneut eine Schenkung veranlassen, dann gelten die Freibeträge erneut.