Sie sind hier:

Mehr Lohngerechtigkeit durch mehr Transparenz

Mann und Frau im Job

Zu wissen, wer wie viel verdient, ist noch immer ein Tabu-Thema in Unternehmen. Das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz soll nun für mehr Lohngerechtigkeit sorgen. Doch der Auskunftsanspruch ist in vielerlei Hinsicht eingeschränkt.

Datum:
12.01.2018
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Zum Chef gehen und fragen, wie viel der Kollege verdient, ist auch nach Einführung des neuen Gesetzes nicht so einfach möglich. „Der Auskunftsanspruch ist zuerst mal an die Größe des Unternehmens gebunden und gilt nur für Frauen und Männer, die in einem Betrieb mit mindestens 200 Angestellten arbeiten. Größere Unternehmen ab 500 Mitarbeitern müssen ihre Gehaltsstrukturen ab sofort sogar von sich aus überprüfen und darüber Bericht erstatten“, erklärt Jens Niehl, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das neue Gesetz soll auch der Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen dienen. Noch immer verdienen Frauen in Deutschland im Schnitt weniger als ihre männlichen Kollegen.

Die Größe des Betriebes ist aber nicht das einzige Kriterium: Es muss mindestens sechs Kollegen im Betrieb geben, die eine vergleichbare Tätigkeit haben. Je höher man in der Hierarchie aufsteigt, umso schwieriger wird es mit der ausreichend großen Vergleichsgruppe – ein Punkt, der an dem neuen Gesetz bemängelt wird. Was als vergleichbare Tätigkeit gilt, ist in dem Gesetz nicht klar definiert. „Je komplexer Position und Aufgabengebiet sind, umso schneller kann der Arbeitgeber eine Gleichwertigkeit bestreiten. Wie das konkret gehandhabt wird, kann sich wohl erst in der Praxis zeigen“, schätzt Niehl.

Was der Arbeitgeber verraten muss

Der Arbeitgeber muss nicht das genaue Gehalt eines bestimmten Mitarbeiters preisgeben, sondern einen Mittelwert aus dem Gehalt aller Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit. Neben dem Bruttogehalt kann noch der Medianwert für zwei typische Gehaltsbestandteile wie Leistungs- oder Erschwerniszulagen eingefordert werden. „Darüber hinaus hat der Antragssteller auch das Recht zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren das Gehalt festgelegt wurde“, erklärt Niehl.

In der Regel hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit, um auf einen Antrag zu reagieren. Für Arbeitgeber, die an einen Tarifvertrag gebunden sind oder ihn anwenden, gibt es dagegen keine Frist –  zur Erklärung der Kriterien reicht hier ein Verweis auf die Tarifregelungen. „Wenn sich ein Arbeitgeber nicht an die Frist hält und die Auskunft versäumt, muss er bei einem möglichen Gerichtsverfahren nachweisen können, dass keine Benachteiligung vorliegt“, so Niehl.

Weitere Themen

Zur Merkliste hinzugefügt Merken beendet Bewertet! Bewertung entfernt Zur Merkliste hinzugefügt Merken beendet Embed-Code kopieren HTML-Code zum Einbetten des Videos in der Zwischenablage gespeichert.
Bitte beachten Sie die Nutzungsbedingungen des ZDF.

Sie haben sich mit diesem Gerät ausgeloggt.

Sie haben sich von einem anderen Gerät aus ausgeloggt, Sie werden automatisch ausgeloggt.

Ihr Account wurde gelöscht, Sie werden automatisch ausgeloggt.

Um Sendungen mit einer Altersbeschränkung zu jeder Tageszeit anzuschauen, kannst du jetzt eine Altersprüfung durchführen. Dafür benötigst du dein Ausweisdokument.

Zur Altersprüfung

Du bist dabei, den Kinderbereich zu verlassen. Möchtest du das wirklich?

Wenn du den Kinderbereich verlässt, bewegst du dich mit dem Profil deiner Eltern in der ZDFmediathek.

Du wechselst in den Kinderbereich und bewegst dich mit deinem Kinderprofil weiter.

An dieser Stelle würden wir dir gerne die Datenschutzeinstellungen anzeigen. Entweder hast du einen Ad-Blocker oder ähnliches in deinem Browser aktiviert, welcher dies verhindert, oder deine Internetverbindung ist derzeit gestört. Falls du die Datenschutzeinstellungen sehen und bearbeiten möchtest, prüfe, ob ein Ad-Blocker oder ähnliches in deinem Browser aktiv ist und schalte es aus. So lange werden die standardmäßigen Einstellungen bei der Nutzung der ZDFmediathek verwendet. Dies bedeutet, das die Kategorien "Erforderlich" und "Erforderliche Erfolgsmessung" zugelassen sind. Weitere Details erfährst du in unserer Datenschutzerklärung.

An dieser Stelle würden wir dir gerne die Datenschutzeinstellungen anzeigen. Möglicherweise hast du einen Ad/Script/CSS/Cookiebanner-Blocker oder ähnliches in deinem Browser aktiviert, welcher dies verhindert. Falls du die Webseite ohne Einschränkungen nutzen möchtest, prüfe, ob ein Plugin oder ähnliches in deinem Browser aktiv ist und schalte es aus.