Wie werden Arbeitsplätze und -zeiten gestaltet? Sind Überstunden wirklich nötig? Wie lassen sich Familie und Erwerbstätigkeit vereinbaren? Muss ein Unternehmen in Krisenzeiten tatsächlich Beschäftigte entlassen oder können Entlassungen durch Alternativen wie Kurzarbeit vermieden werden? Gibt es einen Sozialplan? Der Betriebsrat vertritt in diesen und anderen Fragen die Interessen der Arbeitnehmer. Die Mitbestimmung von Betriebs- und Personalräten gilt in Betrieben und Verwaltungen mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern. In vielen Angelegenheiten kann der Arbeitgeber keine Entscheidung ohne die Zustimmung des Betriebsrats treffen.
Wahl des Betriebsrates
Alle vier Jahre werden in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai Betriebsräte gewählt. Die Größe des Betriebsrates hängt von der Größe des Unternehmens ab: Je mehr Mitarbeiter ein Betrieb hat, desto mehr Köpfe zählt der Betriebsrat.
Zur Wahl kann sich jeder Beschäftigte – also auch Auszubildende – stellen, der mindestens 18 Jahre alt ist und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehört. Ausnahme: Wenn der Betrieb noch keine sechs Monate existiert. Während ihrer Amtszeit sind Mitglieder des Betriebsrats vor Kündigungen geschützt. Denn, wer sich für seine Kollegen und Kolleginnen engagiert, macht sich nicht immer beliebt bei seinem Arbeitgeber.
In Betrieben mit fünf bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten kann der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden. Das gilt auch für Betriebe mit 51 bis 100 Beschäftigten, wenn Wahlvorstand und Arbeitgeber einverstanden sind.
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Mitbestimmung ermöglichen
Ein Betriebsrat hat genau definierte Rechte, die er notfalls auch vor Gericht durchsetzen kann. In Fragen, in denen er mitbestimmt, kann er sich auf ein Verfahren zur Streitschlichtung verlassen, wenn sich Konflikte mit dem Arbeitgeber nicht auf dem Verhandlungsweg lösen lassen. Auch persönlich sind die Mitglieder des Betriebsrats vor Repressalien geschützt. Sie können sich ohne Angst für ihre Kolleginnen und Kollegen engagieren.
„Die Mitbestimmung umfasst alle Möglichkeiten und Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitswelt mitzugestalten“, sagt Dr. Manuela Maschke, Hans-Böckler-Stiftung. „Es gibt gesetzlich verankerte Mitbestimmungsrechte, die im Betriebsverfassungsgesetz sowie den Gesetzen zur Unternehmensmitbestimmung (Aufsichtsrat) festgehalten sind. Zusätzlich sind Mitbestimmungsrechte für einzelne Branchen in den Tarifverträgen, für einzelne Unternehmen oder Verwaltungen in den Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, festgehalten. „Darüber hinaus gibt es informelle Mitbestimmungsmöglichkeiten, die in der täglichen Betriebspraxis entstehen“, so Dr. Manuela Maschke.
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Mit Material der Hans-Böckler-Stiftung
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