Mit befristeten Beschäftigungen lassen sich beispielsweise Elternzeiten und längere Ausfälle wegen Krankheit gut überbrücken. Doch schon längst dient die Befristung nicht nur zum Stopfen von Lücken – 2016 waren 45 Prozent der sozialversicherungspflichten Neueinstellungen befristet. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erklärte, es handle sich um ein „Massenphänomen, das viele Arbeitgeber als ausgedehnte Probezeit missbrauchen“.
Gründe für einen befristeten Arbeitsvertrag
Juristisch wird unterschieden zwischen einer Befristung mit oder ohne sachlichen Grund. Sachliche Gründe können sein, dass es sich um ein Saisongeschäft handelt, in dem nur vorübergehender Bedarf besteht, oder dass ein Mitarbeiter vorübergehend ausfällt und für diesen Zeitraum ersetzt werden soll. Die Befristung kann auch vom Arbeitsnehmer ausgehen, wenn dieser zu einem bestimmten Termin andere Pläne hat – beispielsweise ein Umzug ansteht oder aber die Aufenthaltsgenehmigung abläuft.
Ein Arbeitsvertrag kann aber seit 1985 auch ohne sachliche Begründung befristet sein. Diese in der Regel auf maximal zwei Jahre beschränkte Befristung ohne Angabe von Gründen ist umstritten. „Sie gehört abgeschafft. Vor allem junge Menschen können ihr Leben nicht vernünftig planen. Sie können sich kein Auto kaufen, finden keine Wohnung und kriegen keinen Kredit, weil sich bei ihnen eine sachgrundlose Befristung an die nächste reiht“, argumentiert Arbeitsministerin Andrea Nahles. Gewerkschaften kritisieren, dass die sogenannte sachgrundlose Befristung den nachhaltigen Aufbau von Fachkräften verhindert. Von Seiten der Wirtschaft wird das dementiert.
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Verlängerung der Befristung
Die Befristung ohne Gründe darf maximal zwei Jahre umfassen und innerhalb dieses Rahmens maximal dreimal verlängert werden. Die Verlängerung der Befristung muss vor Ablauf des Ursprungsvertrages schriftlich fixiert werden. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Regel: Arbeitnehmer, die 52 Jahre oder älter sind und vor der Anstellung mindestens vier Monate arbeitslos waren, können bis zu fünf Jahre befristet angestellt werden. Und: Die ersten vier Jahre nach Gründung eines Unternehmens dürfen Mitarbeiter nicht nur zwei, sondern bis zu vier Jahren befristet angestellt werden.
Ein befristeter Vertrag ohne sachliche Begründung ist nicht möglich, wenn in der Vergangenheit bereits ein Arbeitsverhältnis bestand – die Ausbildung ist hier ausgenommen. Liegt das Arbeitsverhältnis allerdings mehr als drei Jahre zurück, darf die Zuvor-Beschäftigung nach einer dreijährigen Wartezeit nicht zu einem Einstellungshindernis werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht 2011. Allerdings wurde dieses Urteil in nachfolgenden Fällen nicht bestätigt und gilt als strittig.
Mit Material von afp/reuters