Menschen, die von einem Job nicht leben können, gibt es zunehmend. Als Gründe nennt Rechtsanwalt Markus Tönjann die gestiegenen Lebenskosten in Ballungszentren und den niedrigen Grundlohn. Zudem kehren Mütter nach längeren Auszeiten häufig nur in Teilzeit in das Berufsleben zurück und können sich die Kosten für die Kinderbetreuung ohne einen Zusatzjob nicht leisten.
Mindestlohn reicht nicht
Durch die Einführung des Mindestlohns (aktuell 8,84 Euro) ging die Mehrfachbeschäftigung zunächst leicht zurück. Doch die Entwicklung hielt nicht an: „Die Gehälter sind nicht in der Form gestiegen, wie die Lebenshaltungskosten gestiegen sind – trotz niedriger Inflation“, so Tönjann.
Auf der anderen Seite beschäftigen Unternehmen gerne mehrere Menschen in Teilzeit, statt eines vollangestellten Mitarbeiters – zum Beispiel, weil dadurch eine höhere Flexibilität bei schwankendem Arbeitsaufkommen gewährleistet ist. Zudem sei der Stundenlohn bei Teilzeitkräften häufig niedriger, weiß Tönjann.
Die Steuerpflicht
- Ein Minijob (maximal 450 Euro pro Monat) wird nur pauschal mit zwei Prozent besteuert.
- Bei einem Hauptarbeitsverhältnis plus Minijob gilt die normale Steuerpflicht für den Hauptjob und die Pauschalversteuerung von zwei Prozent für den Minijob.
- Bei einem Hauptarbeitsverhältnis plus zwei Minijobs wird der Hauptjob normal besteuert, der Minijob pauschal mit zwei Prozent und der zweite Minijob meist mit 20 Prozent.
Für Multijobber gilt: „Ein Minijob wird entweder pauschal besteuert (ohne Steuerklasse) oder es wird eine Steuerklasse gewählt – 5 für Ehepartner, 6 für Singles“, so Arbeitsrechtler Tönjann.
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Genehmigung vom Arbeitgeber
Grundsätzlich gilt, dass jeder für sich entscheiden kann, wie er sein Leben gestaltet – auch im Bereich Arbeit. Tönjann weist jedoch darauf hin, dass die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Regeln zu beachten sind. Wer zusätzlich zu seinem Job einen weiteren machen möchte, muss die Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach wie vor erfüllen können und darf keine konkurrierende Tätigkeit aufnehmen. Die Genehmigung eines Nebenjobs durch den Arbeitgeber sollte schriftlich erfolgen.
Auch bei einem Nebenjob sollte man auf einen Arbeitsvertrag bestehen, um vertragliche Ansprüche wie zum Beispiel auf Urlaub oder Lohnzahlung während einer Arbeitsunfähigkeit besser durchsetzen zu können. „Bei einer späteren Auseinandersetzung geht es generell immer um die Frage der Beweisbarkeit, die leichter zu klären ist, wenn es schriftliche Absprachen gibt“, weiß der Rechtsanwalt.
Anrecht auf Vollzeit?
Auch wenn man über einen längeren Zeitraum in Teilzeit angestellt ist, besteht derzeit kein gesetzlicher Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung. Allerdings gibt es ein Gesetzesvorhaben diese Regelung betreffend, sodass sich das 2019 ändern könnte.
Aktuell gibt es nur einen Anspruch auf Teilzeit, aber nicht auf Vollzeit. Eine Ausnahme ist die Elternzeit, die für einen befristeten Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht, um die Rückkehr in den Job zu erleichtern, ohne den Anspruch auf die Vollzeitstelle zu verlieren.