Rund 1,3 Millionen Menschen in Deutschland sind bei der Kirche beschäftigt. Für sie galt bisher ein besonderes kirchliches Arbeitsrecht, das bis in die Privatsphäre hineinreichte. Doch der Sonderstatus der Kirche bröckelt, wie Arbeitsrechtler Jens Niehl erklärt.
Das Bundesarbeitsgericht hat am Mittwoch über den Fall eines katholischen Chefarztes entschieden. Er arbeitete in einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf und wurde gekündigt, nachdem er sich erst hatte scheiden lassen und anschließend neu heiratete.
Richter geben Kläger recht
Der Prozess findet nach inzwischen zehn Jahren sein Ende. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gab dem Arzt recht: Die Kündigung sei unwirksam, denn: Er sei gegenüber Mitarbeitern anderer Konfessionen benachteiligt worden. Diese arbeiteten ebenfalls im Krankenhaus und wären bei gleichem Verhalten nicht gekündigt worden. Die Richter betonten, dass Kirchen – wie jeder andere Arbeitgeber auch – keine unterschiedlichen Anforderungen an ihre Angestellten wegen der Religionszugehörigkeit stellen dürften.
Das Krankenhaus hingegen hatte argumentiert, die Scheidung und Wiederheirat sei ein schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätspflichten des Dienstvertrags und die Kündigung deshalb in Ordnung. Grundlage dafür ist eine Grundordnung des Kölner Erzbischofs von 1993. Dort ist verankert, dass bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen gekündigt werden darf, etwa bei einer „ungültigen Ehe“. Das Gericht hingegen entkräftete den Grundsatz. Scheidung und Heirat des Arztes verletzten nicht die vereinbarte Loyalitätspflicht.
Arbeitsrechtexperte Jens Niehl hat den Prozess verfolgt und zieht ein positives Fazit. „Die Entscheidung ist nicht nur eine Erlösung für den Chefarzt aus Düsseldorf, sondern auch für viele der 1,3 Millionen Angestellten der Kirche in Deutschland, deren Tätigkeiten nicht unmittelbar mit der Religionsausübung zu tun hat.“ Das Urteil zeige, dass „die Sonderstellung der Kirche als Arbeitgeber unzeitgemäß ist und keine Berechtigung hat“.
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Europarecht gegen Verfassungsrecht
Schon im vergangenen Jahr versetzte der Europäische Gerichtshof (EuGH) dem kirchlichen Sonderrecht in der Verfassung einen Dämpfer. „Dem EuGH ist die Gleichbehandlung nämlich schon lange heiliger als das Selbstbestimmungsrecht der Kirche“, betont Arbeitsrechtsexperte Jens Niehl. Auch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt urteilte nun pro-europäisch und schränkt damit die Rechte der Kirchen weiter ein. „Kirchen dürfen künftig bei Stellenausschreibungen von Bewerbern nicht mehr pauschal eine Religionszugehörigkeit verlangen, sondern nur, wenn das für die konkrete Tätigkeit objektiv geboten ist.“ Das gleiche gelte für Loyalitätsansprüche. Für einen Pfarrer könnten also andere Regeln gelten als für einen Chefarzt.
Das Bistum Köln, in dessen Bereich das Krankenhaus in Düsseldorf fällt, ließ bereits erklären, eine solche Kündigung werde es heute in der Form nicht mehr geben. Schon 2015 hatten die katholischen Bistümer ihr Arbeitsrecht gelockert.
Mit Material von ZDF, dpa, kna