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Sommer, Sonne und Ärger mit dem Nachbarn

Nachbarschaftsstreit

Ein warmer Sommerabend, Balkontür und Fenster sind geöffnet – doch Ruhe findet man keine. Denn beim Nachbarn findet noch eine Grillparty statt. Was erlaubt ist und was nicht, erklärt Gregory Schulze Horstrup, Fachanwalt für Mietrecht.

Datum:
23.06.2017
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Ärger mit Nachbarn ist an der Tagesordnung – auch vor deutschen Gerichten. Aktuell wird ein Urteil des Dortmunder Landgerichts diskutiert, das einem Ehepaar das Rauchen auf dem Balkon nur noch zu bestimmten Zeiten erlaubt. Im Falle einer Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro festgesetzt. Kann die Strafe nicht beglichen werden, droht eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. „In der Regel werden bei Erstverstößen aber nur kleine Geldstrafen verhängt“, ordnet Gregory Schulze Horstrup, Fachanwalt für Mietrecht, das Urteil ein.

Grundsätzlich gilt: „Jeder kann innerhalb seiner Wohnung leben wie er möchte – auch rauchen. Dies gilt auch für den Balkon- oder Terrassenbereich. Nachbarn haben ein normales Rauchverhalten zu dulden. Dieses Recht findet aber seine Grenzen dort, wo andere übermäßig gestört, beziehungsweise durch Emissionen belästigt werden. Bei übermäßiger Tabakrauchbelästigung kann dies zu einem Unterlassungsanspruch führen“, so Horstrup.

Grillen auf dem Balkon

Vermieter können die Gestattung des Grillens oder die Untersagung im Mietvertrag regeln. „Ohne besondere Vereinbarung gilt auch hier, dass Grillen grundsätzlich erlaubt ist, seine Grenzen jedoch dort findet, wo andere durch den Rauch belästigt werden. Da die Rauchentwicklung beim Grillen deutlich stärker als bei einer Zigarette ist, gilt es zurückhaltend zu sein. Es empfiehlt sich die Nutzung eines Elektrogrills. Kommt es dennoch zum Streit müsste ein Gericht festlegen, wann und wie oft gegrillt werden darf. Die meisten Gerichte halten ein oder zwei Grilltage pro Monat für angemessen“, schätzt der Mietrechtsexperte.

Laute Nachbarn

Neben Geruchsbelästigung ist auch Lärm ein häufiges Streitthema. „Selbstverständlich darf jeder Mieter oder Eigentümer auf seinem Balkon reden und lachen. Jedoch ist auch hierdurch entstehender Lärm eine Belästigung, die andere stören und zu einem Unterlassungsanspruch führen kann. Es gilt das Rücksichtsnahmegebot. Man sollte den Lärmpegel so wählen, dass andere nicht gestört werden. Generell ist ab 22 Uhr Nachtruhe angesagt. Zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr gilt Zimmerlautstärke – auch auf dem Balkon. Soweit eine Hausordnung existiert ist gegebenenfalls auch eine Mittagsruhe einzuhalten“, erläutert Horstrup.

Fühlt man sich gestört, hilft es, zunächst einmal mit dem Nachbarn zu sprechen, um eine friedliche Lösung zu finden. Reagiert der Nachbar darauf nicht, ist der Vermieter der nächste Ansprechpartner, da er für den Hausfrieden zuständig ist. Wer Ärger bei der Party im Garten oder auf dem Balkon vermeiden will, sollte im Vorfeld die Nachbarschaft informieren, um Verständnis bitten oder am besten einfach einladen. Dies ändert zwar nichts an den gesetzlichen Vorschriften zur Einhaltung der Nachtruhe, kann aber für eine entspanntere Atmosphäre sorgen.

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