Wer sein Auto waschen lässt, schließt mit dem Betreiber der Waschanlage einen sogenannten Werkvertrag. „Der Inhaber einer Waschanlage hat aufgrund dieses Werkvertrages lediglich zu gewährleisten, dass Fahrzeuge durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt werden“, erklärt Petra Gorisch, Rechtsexpertin des ADAC. Die Waschanlage müsse so konstruiert sein, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge gewaschen werden, ohne Schaden zu nehmen.
„Kann der Betreiber nachweisen, dass er eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Autowaschanlage betreibt und diese ordnungsgemäß organisiert, wartet und kontrolliert, kann es für den Kunden schwer werden, eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers nachzuweisen“, erklärt die Rechtsexpertin. So könne es sein, dass der Kunde in der Praxis einen Schaden oft nicht geltend machen kann.
Kunde in der Beweispflicht
Das Problem: Liegt ein Schaden am Fahrzeug vor, ist der Kunde generell in der Beweispflicht. „Er muss zwar nicht darlegen, welche Fehlfunktion vorgelegen hat, er muss aber glaubhaft machen, dass der Schaden vor dem Waschen noch nicht da war“, so Gorisch. Dazu können Vorher-Nachher-Fotos hilfreich sein oder auch die Aussagen von Freunden, die entweder mit bei der Waschanlage waren oder das Auto unmittelbar vorher gesehen haben. Übrigens: Auch Angehörige oder Ehepartner können bei Gericht grundsätzlich als Zeugen benannt werden.
„Kann dieser Beweis geführt werden, obliegt es anschließend dem Betreiber der Waschanlage, den vollen Nachweis dafür zu führen, dass der Schaden nicht durch seine schuldhafte Pflichtverletzung entstanden ist“, führt die Expertin aus.
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„Ein Gutachten oder Kostenvoranschlag zur Höhe des Schadens muss der Autofahrer grundsätzlich selbst zahlen, das zahlt auch nicht die Rechtsschutzversicherung“, erläutert Petra Gorisch. Bei einem Prozess können diese Kosten dann mit eingeklagt werden. Eine andere Möglichkeit ist ein Beweissicherungsverfahren. „Das zahlt die Rechtsschutzversicherung und klärt neben der Schadenhöhe auch den Grund des Schadens“, so die Rechtsexpertin.
Autowäsche zu Hause keine Alternative
Laut Wasserhaushaltsgesetz ist alles verboten, was das Grundwasser gefährden könnte. Für die Autowäsche zu Hause sind grundsätzlich eine Genehmigung und Wasserreinigungsanlagen erforderlich.
„In den Gemeinden gibt es aber unterschiedliche Regelungen über die rein private Wasserwäsche auf befestigtem Untergrund. In manchen Gemeinden ist das verboten, in anderen ist es wiederum ohne chemische Reinigungsmittel möglich“, so Petra Gorisch. Sie rät dazu, sich bei der eigenen Gemeinde über die Regelungen zu erkundigen.