Grundsätzlich gilt: gekauft ist gekauft. Solange die Ware fehlerfrei ist, hat der Käufer rein rechtlich keinen Grund für einen Umtausch. Umtausch ist eine Frage der Kulanz, es sei denn, der Händler hat explizit ein Umtauschrecht eingeräumt, beispielsweise damit geworben, dann kann der Kunde dieses auch in Anspruch nehmen. Für die Rücknahme eines Produktes wird in der Regel ein Gutschein ausgestellt. Manchmal bietet der Verkäufer dem Kunden auch an, sich etwas anderes aus dem Sortiment auszusuchen.
Um sicher zu stellen, dass das Produkt bei Unzufriedenheit umgetauscht werden kann, sollte dieses Umtauschrecht bereits beim Einkauf bestätigt, wenn möglich sogar schriftlich festgehalten werden. Die Rückerstattung von Bargeld wird allerdings nur manchmal angeboten. Vor dem Kauf sollte man sich daher genau über ein Umtausch- und Rückgaberecht informieren.
Vom Umtausch ausgeschlossen
Die Kulanz der Händler ist je nach Branche unterschiedlich. Vom Umtausch gänzlich ausgeschlossen ist Ware, die bereits Gebrauchsspuren aufweist. Auch Kosmetika und Lebensmittel können aus hygienischen Gründen nicht zurückgegeben werden. Im Falle eines Umtauschs immer hilfreich: die Kaufquittung. Viele Geschäfte geben ihre Umtauschbereitschaft bereits auf dem Kassenbon an. Dort wird eine bestimmte Frist aufgeführt. Nach diesem Zeitraum ist die Chance eines Umtauschs gering. Lassen Sie sich auf jeden Fall eine Quittung ausstellen und verlangen Sie nach einer Visitenkarte mit den Kontaktdaten des Händlers.
Zweifelsohne ist ein Umtausch einer mangelhaften oder defekten Ware im Rahmen der Mängelhaftung für alle Beteiligten am einfachsten, wenn ein Kassenbon vorliegt. Doch er ist grundsätzlich auch ohne Kassenbon oder Originalverpackung möglich. Im Zweifelsfall kann der Kauf anhand des Kontoauszugs oder der Kreditkartenabrechnung belegt werden, sofern die Ware unbar gekauft wurde. Zur Not würde auch ein Zeuge genügen, der beim Kauf der Ware anwesend war.
Gewährleistung bei Mängeln
Wenn sich herausstellt, dass die gekaufte Ware mangelhaft ist, gilt eine Sachmängelhaftungsfrist von zwei Jahren: Der Verkäufer muss in diesem Zeitraum für Mängel haften, die zum Zeitpunkt des Kaufs schon vorhanden, aber noch nicht sichtbar waren. Reklamiert der Käufer das Produkt, hat der Verkäufer das Recht zur Nachbesserung. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung scheitern, kann der Käufer die Minderung des Kaufpreises oder die Auflösung des Kaufvertrages verlangen. Beim Kauf von bereits gebrauchten Gegenständen kann vom Händler die Mängelhaftung vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Oft gibt es aber Streit darüber, ob der Käufer den Mangel selbst verschuldet hat.
In den ersten sechs Monaten sitzt der Verbraucher am längeren Hebel: Bis zu einem halben Jahr nach dem Kauf wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen sein muss. Somit muss in diesem Zeitraum der Händler belegen, dass die Ware beim Kauf keine Fehler aufwies. Danach ist es Sache des Käufers, Beweise für den Mangel auf den Tisch zu legen. Aber: Nicht jeder Verschleiß stellt gleichzeitig auch einen Mangel dar. Bei normaler Abnutzung kann man sich nicht auf die Mängelhaftung berufen.
Die Garantie bezieht sich übrigens auf Schäden, die erst im Laufe des Gebrauchs entstehen. Sie ist eine freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers. An die gesetzliche Gewährleistung dagegen ist jeder gebunden.
Einkäufe aus dem Internet
Für Einkäufe aus dem Katalog oder Internet gilt die sogenannte Fernabsatzregelung: Nach Zusendung der Ware haben Käufer zwei Wochen Zeit zu widerrufen. Die Ware muss dabei weder fehlerhaft sein, noch muss der Käufer einen Grund für die Rückgabe angeben. Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen, kann aber formlos sein - und zudem mit Datum und Kunden- oder Bestellnummer versehen sein. Allerdings gilt das Widerrufsrecht nicht für alle Waren. Ausgenommen sind beispielsweise entsiegelte Datenträger (CDs, DVDs), frische Lebensmittel, Blumen, Eintrittskarten, gebuchte Reisen oder extra für den Käufer angefertigte Waren wie Kleidung. Privatverkäufer, etwa bei Online-Auktionshäusern, sind nicht verpflichtet, Waren zurückzunehmen, sofern sie im Angebot deutlich darauf hingewiesen haben.