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Abofalle Partnerschaftsbörse

von Sina Groß

Immer mehr Singles suchen im Internet nach der großen Liebe. Doch bei vielen Partnerschaftsbörsen heißt es aufgepasst: Mit findigen Tricks ziehen sie ihren Opfern das Geld aus der Tasche. Wo lauern versteckte Abokosten und Fallstricke?

Datum:
14.02.2017
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Flirten und Partner suchen im Internet – das ist inzwischen so normal wie das Kennenlernen am Arbeitsplatz oder in der Disco. Doch manche Flirtportale und Singlebörsen sind trickreich aufgebaut. In vielen Fällen wollen Verbraucher kostenlose Testphasen für Internetflirtportale nutzen und stolpern dann in langfristige Abonnements. Widerrufsrechte sind angeblich erloschen, Kündigungen werden nicht akzeptiert. Wir sagen Ihnen, wie Sie die häufigsten Kostenfallen erkennen.

Falle Nr. 1: Kostenlose Anmeldung

Bei einigen Online-Flirtportalen ist die Anmeldung kostenlos. Damit lernen Sie aber noch niemanden kennen. Für die Nutzung des vollen Angebots - vor allem die aktive Kontaktaufnahme zu anderen Teilnehmern oder das Lesen empfangener Nachrichten - müssen Sie ein Abonnement abschließen, das kostenpflichtig ist. In vielen Fällen erhalten Sie unmittelbar nach der kostenlosen Anmeldung Mitteilungen, dass sich in Ihrem Postfach Kontaktmails anderer Teilnehmer befinden. Da mit der kostenlosen Registrierung eine Nutzung des Postfaches jedoch nicht möglich ist und damit die Kontaktmails auch nicht gelesen werden können, ist die Verlockung oder Gefahr groß, sich doch kostenpflichtig zu registrieren.

Falle Nr. 2: Günstige Testphase

Viele Online-Partnerbörsen bieten ihren Kunden für einen begrenzten Zeitraum eine sehr günstige Testphase an. Die verlängert sich jedoch automatisch und wird dann kostenpflichtig. Sie können zwar innerhalb der Testphase den Vertrag kündigen oder von 14 Tagen widerrufen. Doch manche Anbieter bestreiten schlicht, eine Kündigungserklärung erhalten zu haben.

Falle Nr. 3: Erloschenes Widerrufsrecht

Selbst bei einem fristgerechten Widerruf teilen manche Unternehmen ihren Kunden mit, das Widerrufsrecht sei vorzeitig erloschen, da bereits Nachrichten versandt und/oder empfangen wurden. Laut eindeutigem Gesetzeswortlaut erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen allerdings nur dann vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erfüllt wurde. Dies ist bei Partnervermittlungsverträgen, bei denen der Unternehmer sich über Monate zur Leistungserbringung verpflichtet, nicht möglich.

Neuerdings lassen sich einige Betreiber von Dating-Portalen noch während des Anmeldeprozesses von den Kunden bestätigen, dass nach dem Kauf sofort mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte begonnen werden soll und der Kunde daher wisse, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliere. Weil es sich bei der Mitgliedschaft aber weder um einen Kaufvertrag noch um digitale Inhalte handelt, können Sie diese selbstverständlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat bereits etliche Unternehmen abgemahnt, die versuchten, den Verbrauchern mit Hinweis auf die Kontaktaufnahme das Widerrufsrecht abzusprechen. Dort können Sie sich dahingehend beraten lassen.

Falle Nr. 4: Überzogener Wertersatz

Einige Portale bitten ihre Kunden selbst dann zur Kasse, wenn sie fristgerecht widerrufen haben. Verlangt werden teils bis zu 75 Prozent des ursprünglich vereinbarten Entgeltes für die gesamte Vertragslaufzeit als Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs geleisteten Dienste. 

In diesen Fällen sollten Sie weder vorschnell zahlen noch ihren Widerruf zurücknehmen und damit die Mitgliedschaft weiterführen, die Sie ja eigentlich gar nicht wollen. Ist eine Rückbuchung des als Wertersatz einbehaltenen Betrags nicht möglich und wird die Rückzahlung verweigert, sollten Sie erwägen, Klage einzureichen. Den meisten betroffenen Verbrauchern wurde in den vergangenen Monaten Recht zugesprochen und zu viel gezahltes Geld erstattet. Es gilt jedoch, schnell zu handeln, da Ansprüche gegenüber der Partnerbörse nach drei Jahren verjähren. Einige Rechtsanwälte haben sich bereits auf die Wertersatzforderungen spezialisiert.

Falle Nr. 5: Romance-Scammer

Manche Betrüger schreiben ihre Opfer gezielt in Online-Partnerbörsen an. Sie überhäufen Partnersuchende mit Liebesbekundungen und bitten dann verzweifelt um Geld, beispielsweise für eine Reise nach Deutschland. Als Vorwand dient meist eine herzzerreißende Geschichte, die frei erfunden ist (beispielsweise braucht ein Familienmitglied angeblich Geld für eine Krebs-Behandlung). Sie erkennen die Online-Betrüger oft daran, dass sie kaum Deutsch können und darum bitten, auf Englisch zu schreiben. Wer das Geld über Dienste wie Western Union oder Moneygram verschickt, hört in der Regel nichts mehr von der vermeintlich großen Liebe.

Falle Nr. 6: Teure Lockvögel

Nicht hinter jedem Profil in einer Singlebörse verbirgt sich ein Mensch auf Partnersuche. In einigen Fällen handelt es sich um fiktive Anzeigen, durch die ahnungslosen Singles das Geld aus der Tasche gezogen werden soll. Die Lockvögel fordern ihre Opfer zum Beispiel zum SMS-Chat auf - beispielsweise zu 1,99 Euro pro Nachricht. Experten glauben, dass viele weibliche Profile in Singlebörsen gefälscht sind, um Männer anzulocken und zur Kasse zu bitten. Solche Lockvögel erkennt man unter anderem daran, dass der Kontakt sich mit einer anderen Telefonnummer meldet, als im Profil angegeben.

Falle Nr. 7: Fake-Profile

Auch bei Partnervermittlungen mit einer Filiale vor Ort gibt es schwarze Schafe. In manchen Fällen ist schon die Werbung frei erfunden. Selbst bei einem "Originalfoto" kann es sein, dass die abgebildete Person gar nicht auf Partnersuche ist. Zudem ist oft gar nicht erkennbar, dass eine Partnervermittlung hinter der Anzeige steckt. Das erfährt man in vielen Fällen erst bei einem Anruf unter der angegebenen Nummer. Meldet sich eine Vermittlungsfirma und schickt einen Vertreter ins Haus handelt es sich in der Regel um einen geschulten Verkäufer, der zum Vertragsabschluss drängen soll.

Gerade kostenlose Partnerbörsen enthalten viele gefälschte Profile, mit denen Kriminelle die echten Nutzer abzocken wollen. Fake-Personen erkennen Sie nicht unbedingt auf den ersten Blick; die Profilfotos sind meist attraktiv, aber durchaus natürlich. Sehr verdächtig ist es, wenn jemand bereits in der ersten Nachricht darum bittet, außerhalb der Partnerbörse Kontakt aufzunehmen. Klicken Sie nicht auf Links und rufen Sie keine Telefonnummern an, bevor Sie die Person nicht näher kennengelernt haben.

So werden Sie nicht zur Kasse gebeten

Lassen Sie sich nicht von kostenlosen oder sehr günstigen Angeboten blenden. Im Kleingedruckten gibt es oft Haken. Kündigen und widerrufen Sie immer per Brief mit Einschreiben/Rückschein.

Sofern Sie wirksam widerrufen, gekündigt oder angefochten haben und die Dienste des Anbieters nicht mehr nutzen, sollten Sie auch keine Beiträge mehr zahlen. Widerrufen Sie auch die Einzugsermächtigung und holen Sie gegebenenfalls abgebuchte Beträge über Ihr Geldinstitut zurück. Lassen Sie sich nicht von Mahn- und Inkassobriefen einschüchtern.

Schutz vor Abofallen

Um Verbraucher vor solchen Kostenfallen zu schützen, hat der Bundestag 2012 ein neues Gesetz beschlossen. Darin wurden Internethändler dazu verpflichtet, bei jedem Bestellvorgang eine Schaltfläche mit Hinweis auf die entstehenden Kosten einzublenden. Zudem müssen die Unternehmer die wesentlichen Vertragsinformationen "in hervorgehobener Weise" zur Verfügung stellen, über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung also klar und verständlich informieren.

Aus Sicht von Julia Rehberg, Juristin bei der Verbraucherzentrale Hamburg, halten sich allerdings nicht alle daran: "In der Vergangenheit haperte es bei einigen Anbietern an der Erfüllung der zwingend vorgeschriebenen Informationspflichten wie Preis, Laufzeit oder Kündigungsfrist. Diese Information muss der Kunde unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung erhalten." Sind Sie als Kunde der Ansicht, nicht ausreichend darauf hingewiesen worden zu sein, ist das Unternehmen in der Pflicht, nachzuweisen, dass sowohl die Button-Lösung als auch die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt wurden.

Wie Sie sich wehren können

Viele Verbraucher, die in eine Abofalle getappt sind, knicken spätestens dann ein, wenn Briefe eines Inkassounternehmens ins Haus flattern - auch aus Angst vor Schufa-Einträgen. Rehberg warnt davor, sich vorschnell einschüchtern zu lassen: "Ist eine Forderung unberechtigt, sollte der Kunde diese einmal per Einwurfeinschreiben gegenüber dem Unternehmen bzw. Inkassobüro bestreiten. Eine bestrittene Forderung darf nicht der Schufa gemeldet werden."

Wurde der Vertrag im Internet abgeschlossen besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Partnerschaftsbörse einen Wertersatz für die bereits erbrachten Dienste verlangen. Dieser muss sich aus Sicht von Verbraucherschützerin Julia Rehberg am "Tagespreis" der Mitgliedschaft orientieren: "Fordert ein Anbieter ein Vielfaches - wie beispielsweise Parship, die bis zu 75 Prozent des vereinbarten Mitgliedsbetrags fordern - zahlen Sie das nicht! Lässt sich bereits abgebuchtes Geld nicht über Ihre Bank zurückholen, scheuen Sie auch nicht davor zurück, Ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen, wenn keine freiwillige Rückzahlung erfolgt."

Unbrauchbare Partnervorschläge

Für unbrauchbare Partnervorschläge brauchen Sie als Kunde nichts zu bezahlen und können alles zurückfordern, was Sie bereits gezahlt haben. Sie brauchen sich also noch nicht einmal eine Aufwandsentschädigung abziehen zu lassen. So hat beispielsweise das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 25. April 1991 (Aktenzeichen 302 S 9/91) entschieden, nachdem ein Kunde vom Institut unpassende Vorschläge bekommen hat.

Das Problem an der Sache: Sie müssen alle Tatsachen beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Partnervorschläge des Institutes wirklich unbrauchbar waren. Dabei müssen Sie unter Umständen im Prozess auch persönliche Details preisgeben. Unbrauchbar ist ein Vorschlag nicht schon dann, wenn der vorgeschlagene Partner Ihnen nicht gefällt oder er Eigenschaften hat, die Sie nicht mögen. Unbrauchbar wäre es aber zum Beispiel, wenn Sie eine Partnerin in Dortmund suchten, aber einen Adressenvorschlag aus Aachen erhielten.

Der wichtigste Maßstab, der auch im Nachhinein noch beweisbar ist, ist das von Ihnen ausgefüllte Partneranforderungsprofil. Bewahren Sie also unbedingt eine Kopie davon auf. Wenn Sie den Vertrag auflösen, weil Sie unbrauchbare Partnervorschläge erhalten haben, müssen Sie nur die bezahlen, die für Sie nützlich waren, also dem Vertragsinhalt entsprachen. Den darüber hinausgehenden Betrag können Sie vom Partnervermittler zurückverlangen.

Wie Sie richtig kündigen

Nicht wenige Kunden wollen sich bereits kurz nach Vertragsabschluss wieder vom Flirtportal oder Partnervermittlungsinstitut lösen, weil sie unzufrieden sind. Grundsätzlich gilt in puncto Widerruf: Verlieren Sie keine Zeit. Je schneller Sie sich vom Vertrag lösen, desto weniger müssen Sie bezahlen. Denn der Vermittler darf nur eine Bezahlung der Leistungen verlangen, die er auch vertragsgemäß erbracht hat.

Zusätzlich zum Widerruf können Sie sicherheitshalber immer auch kündigen. Sie verlieren keine Rechte, wenn Sie gleich alle Register ziehen. Da Sie bestimmte wichtige Fristen einhalten müssen, wenn Sie Ihre Rechte durchsetzen wollen, müssen Sie nachweisen können, was Sie wem, wann geschrieben haben. Bewahren Sie daher eine Durchschrift Ihres Kündigungs- und/oder Widerrufsschreibens auf und versenden Sie das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax.

Kündigungsmöglichkeiten

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