Bereits zur ersten Sendung haben sich das ZDF und die Strafverfolgungsbehörden über die Grenzen der Fahndung verständigt. Es wurden Grundsätze gefasst, die sechs Jahre später von den Justizministern des Bundes und der Länder durch eine Verfügung bestätigt wurden. Diese bildet bis heute die wesentliche rechtliche Grundlage für eine Fahndung in XY.
Zu unterscheiden sind dabei zwei Aufträge an die Öffentlichkeitsfahndung:
Ermittlung eines unbekannten Täters
In diesem Fall liegen lediglich die Fakten eines Verbrechens vor - der Täter ist völlig unbekannt. Soll eine solche Straftat den Zuschauern über den Bildschirm geschildert werden, müssen folgende Vorbedingungen erfüllt sein:
- Es handelt sich um eine Straftat von erheblicher krimineller Bedeutung (Kapitalverbrechen wie Mord, Raub, fortgesetzter Betrug, räuberische Erpressung, Geiselnahme, Vergewaltigung und anderes).
- Die Polizei hat alle anderen Möglichkeiten, den Täter zu ermitteln, bereits ausgeschöpft.
- Es liegen konkrete Fragen vor, die ein noch unbekannter Zeuge, in diesem Fall ein XY- Zuschauer, beantworten könnte.
Fahndung nach einem bekannten Tatverdächtigen
In diesem Fall ist ein Tatverdächtiger ermittelt. Die Polizei besitzt ein Foto von ihm und kennt in der Regel auch seinen Namen. Für eine TV-Fahndung müssen dann folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Dem Gesuchten wird eine Straftat von erheblicher krimineller Bedeutung vorgeworfen.
- Es liegt ein internationaler Haftbefehl gegen den Gesuchten vor.
- Für den Fall der Festnahme des Gesuchten im Ausland wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft dessen Auslieferung beantragt.
- Die Polizei hat andere, konventionelle Möglichkeiten der Fahndung inzwischen ausgeschöpft.