Dem ZDF liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass im Zusammenhang mit der Präsentation von Gewinnspielpreisen Schleichwerbung bei Wetten, dass..? stattgefunden hat. Einflussnahme von Dritten auf redaktionelle Entscheidungen gab es nicht.
Der Sender hat bereits 2004 strenge Regeln zur Verhinderung von Schleichwerbung eingeführt.
Dolce Media hatte Marken- und Merchandisingrechte etwa an der Verwendung des Wetten, dass..?-Titels (Logorechte, etc.) für bestimmte Zwecke vermarktet, z. B. für eine begleitende Verlagspublikation („Wetten dass-Magazin“) oder Produkte wie ein "Wetten, dass..? Brettspiel.
Außerdem wurden über Dolce Media Preise für Gewinnspiele akquiriert. Die Preise werden im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen für Gewinnspiele präsentiert. Über die Einhaltung wacht die Clearingstelle des ZDF. Dolce Media war nicht berechtigt, das ZDF gegenüber Dritten zu verpflichten.
Mit dem Ausscheiden von Thomas Gottschalk läuft die Zusammenarbeit mit Dolce Media aus. Eine Vermarktung von Markenrechten und die Akquise von Gewinnspielpreisen aus einer Hand gibt es heute nicht mehr. Soweit "Wetten, dass..?"-Lizenzen vermarktet werden, ist dafür ZDF-E zuständig. Es gibt lediglich noch eine durch Dolce Media vermittelte Bereitstellung von Gewinnspielpreisen für Wetten, dass..? (Audi), die im Sommer 2013 ausläuft.
Das ZDF geht den Vorwürfen, die der SPIEGEL in seiner aktuellen Ausgabe erhebt, nach.
Das ZDF weist die Darstellung des SPIEGEL zum Unfall von Samuel Koch in der „Wetten, dass..?“ Sendung vom 4. Dezember 2010 mit Nachdruck zurück. Es handelt sich um reine Spekulationen, wie der SPIEGEL im Übrigen selbst schreibt.
Das ZDF hat die Vorgeschichte in der Dokumentation der Task Force zur Wette "Power-Jump" dargelegt. Der Unfallhergang wurde in einer wissenschaftlichen Expertise vom Institut für Biomechanik und Orthopädie, Deutsche Sporthochschule Köln, Prof. Dr. G.-P. Brüggemann untersucht. Die beiden Dokumente sind in einer Pressekonferenz vorgestellt worden und seither öffentlich zugänglich (Presse / Publikationen).
Diese Dokumentation belegt, dass die letztliche Auswahl der Fahrzeuge, die auf den Vorschlag des Wettkandidaten im Anschluss an eigene Tests zurückgeht, durch ihn schriftlich bestätigt worden ist. Die Fahrer der Fahrzeuge wurden vom Kandidaten ausgewählt und dem ZDF gegenüber benannt. Vorbehalte von Samuel Koch gegen „lange Autos“ waren der Redaktion nicht bekannt. Auf der Liste von Samuel Koch standen am 11.11.2010 u.a. auch Fahrzeuge wie BMW7er/Audi A8/VW Phaeton. Der Vater von Samuel Koch beschreibt dies so: „Die Anforderungen an die einzelnen Sprünge waren bei den verschiedenen Fahrzeugen nicht leichter oder schwerer, sondern jeweils anders. Verschiedene Einsprung- und Absprungwinkel machten den Unterschied. Sportlich gab es in der Vorbereitung keine Probleme mit den einzelnen Fahrzeugen. Rein von den Ausmaßen brachte Samuel Koch dem Audi A8 aufgrund der Länge gewissen Respekt entgegen. Doch gerade der Audi A8 wurde jedes Mal fehlerfrei übersprungen. Der Fahrzeugtyp Mini machte aufgrund des gerade abfallenden Hecks hingegen mehr Probleme.“ Die Dokumentation (s. Anlage) zeigt in ihrer Gesamtheit, dass die Passagen, die der SPIEGEL zitiert aus dem Zusammenhang gerissen wurden und als vermeintlich neue „Spekulationen“ und „Merkwürdigkeiten“ präsentiert werden.
Den Vorwurf des SPIEGEL, dass es sich bei der Präsentation des Gewinnspielpreises in der Dezember-Ausgabe 2012 um verbotene Werbung gehandelt habe, weist das ZDF nachdrücklich zurück.
Nach dem Gesetz liegt Schleichwerbung vor, wenn ein TV-Sender Waren oder Dienstleistungen absichtlich zu Werbezwecken präsentiert und damit gleichzeitig eine Irreführung der Allgemeinheit hinsichtlich des Zwecks der Erwähnung einhergeht. Bei Gewinnspielpräsentationen ist eine solche Täuschung grundsätzlich nicht gegeben. Der Grundsatz der Trennung von Werbung von redaktionell-programmlichen Inhalten beruht auf der Überlegung, dass die Zuschauer dem objektiven Eindruck eines Dritten höhere Glaubhaftigkeit beimessen als einer Werbebotschaft. Mit dem Schleichwerbeverbot soll vor diesem Hintergrund eine Täuschung der Zuschauer dadurch verhindert werden, dass der Anschein eines unabhängig zustande gekommenen Urteils erweckt wird, wo tatsächlich eine Werbebotschaft vorliegt. In Bezug auf redaktionelle Gewinnspiele ist es nach Gesetz und Rechtsprechung zulässig, auch positive Eigenschaften des Preises hervorzuheben, um den Lesern oder Zuschauern einen Anreiz zur Teilnahme zu geben. Die damit verbundene werbende Wirkung wird in Kauf genommen, weil es bei Gewinnspielen für die Zuschauer erkennbar nicht um sachliche Information geht, sondern unterhaltende Elemente im Vordergrund stehen. Das ZDF hat von Automobilherstellern kein Geld für die Annahme von Gewinnspielpreisen erhalten, wie der SPIEGEL andeutet ohne dafür einen Beleg zu präsentieren.
Die Marken- und Merchandisingrechte im Zusammenhang mit der kommerziellen Verwertung der Marke „Wetten, dass..?“ haben anders als der SPIEGEL behauptet sehr wohl einen erheblichen Marketingwert. Dazu gehört etwa die Möglichkeit, kostenlose Werbeanzeigen im 'Wetten, dass..?'-Magazin zu schalten sowie die werthaltige Wort-/Bildmarke von „Wetten, dass..?“ für Werbe- und Kommunikationsmittel im Print- und Onlinebereich (Kataloge, Handelsmedien, eigene Website etc.) sowie am POS bei Fachhändlern zu nutzen. Es gibt Ticket- und Hospitality-Leistungen. Automobilhersteller können gebrandete VIP-Transferfahrzeuge bereitstellen. Produkt- und Logopräsentation sind im Umfeld der Veranstaltung möglich.
Das ZDF hat seine frühere Kooperationspraxis 2004 nach einer kritischen Diskussion in der Öffentlichkeit und in den Gremien überprüft und geändert. Damals wurde eine Clearingstelle eingerichtet, die jede Zusammenarbeit mit Dritten auf deren Zulässigkeit überprüft. Es besteht eine Genehmigungspflicht durch die zuständigen Direktoren. Außerdem müssen medienrechtliche Fragen mit dem Justitiariat abgestimmt werden. Anfang 2005 wurde eine neue Abspannregelung eingeführt, mit der für die Zuschauer Transparenz über Kooperationen hergestellt wurde. Kooperationserlöse werden ordnungsgemäß buchhalterisch erfasst und versteuert. Die redaktionellen Gewinnspiele wurden reduziert und außerdem ein zentrales Genehmigungsverfahren eingeführt. Die neuen Rahmenbedingungen wurden in einem 10-Punkte-Katalog fixiert. Insbesondere wurden die Regelungen zur Verhinderung von Schleichwerbung geschärft und vereinheitlicht. Das ZDF verfügt seitdem in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen und sämtlichen Vertragsvorlagen über Regelungen zur Verhinderung von Schleichwerbung sowie die Verpflichtung zur Einhaltung der Programmgrundsätze. Das Verfahren hat sich in der Praxis bewährt.
Basis des SPIEGEL-Artikels ist ein alter Vertrag zwischen Dolce Media und Daimler aus dem Jahr 2003, von dem das ZDF nur einen Entwurf kennt. Nach diesem Entwurf ist die redaktionelle Unabhängigkeit des ZDF und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Vertrag sieht ausdrücklich vor, dass andere Marken (wie geschehen) in der Sendung zum Einsatz kommen. Gleichwohl enthält der Entwurf Passagen, die zumindest den Eindruck erwecken, dass Dritte versucht haben könnten, auf redaktionelle Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Es gibt aber keine Hinweise, dass eine tatsächliche Einflussnahme auf Grundlage dieses Vertrages stattgefunden hat. Mit der Neuausrichtung der Kooperationspraxis im Jahre 2004 ist sichergestellt worden, dass Regelungen unterbleiben, die fälschlich den Eindruck erwecken, Einflussnahmen auf das Programm durch Dritte seien möglich. Das mit der Neuausrichtung der Kooperationspraxis eingeführte Clearingstellenverfahren sieht vor, dass alle Angebote für Kooperationen, also auch für die Bereitstellung von Preisen für Gewinnspiele, der Clearingstelle vorzulegen sind. Dort wird auf rechtliche Zulässigkeit geprüft, der zuständige Direktor muss das Vorhaben zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der journalistischen Unabhängigkeit bewerten und freigeben. Die Clearingstelle führt ein Verzeichnis aller Gewinnspiele und berichtet dem Intendanten vierteljährlich. Die Kommunikation mit Dritten erfolgt ausschließlich über die Clearingstelle. Die Redaktion selbst wird von jeder Einflussnahme Dritter abgeschirmt.
Das ZDF konzipiert keine Wetten, um dann dafür Wettkandidaten zu suchen. Die Wetten werden von Zuschauern vorgeschlagen. Jede eingereichte Wette wird von der Clearingstelle darauf geprüft, ob sich hinter ihr kommerzielle Absichten verbergen könnten.
In dem Entwurf des Vertrags zwischen DM und Audi, den das ZDF kennt, gibt es keine Regelungen wie im alten Daimler Chrysler Vertrag. Dort gibt es auch keinen Hinweis auf etwaige Annexe.
In einem Fall am 10.11.2007, den der SPIEGEL erwähnt, entsprach die Präsentation des Preises durch den Moderator nicht den Vorschriften. Die Clearingstelle des ZDF hat unmittelbar nach der Sendung einen Hinweis auf eine unübliche und grenzwertige Preispräsentation in der Sendung gegeben. Dieser Einschätzung hat sich der damalige Programmdirektor Thomas Bellut angeschlossen und Moderator und Redaktion auf die Einhaltung der ZDF-Gewinnspielregeln deutlich hingewiesen. Der Programmdirektor hatte darauf ein neues Verfahren angeordnet. Durch ein enges Zusammenspiel von Redaktion, Regie und Moderator wird seither sichergestellt, dass auch in schwer vorhersehbaren Situationen Gewinnspielpreise nicht zum Gegenstand von Moderationen oder Gesprächen werden, die einen werblichen Charakter entfalten können. Dazu erhielt der Moderator für jede Sendung einen von den Justitiariaten des ZDF und des ORF geprüften Text.
Nach der Logik, die der SPIEGEL unterstellt, müssten bei Auto-Wetten grundsätzlich Fahrzeuge des Kooperationspartners zum Einsatz kommen. Allein in der Zeit von 2009 – 2011 gab es sieben Wetten mit Kraftfahrzeugen bei denen keine Audi-Fahrzeuge vorkamen, sondern u.a. VW Fox, Fiat Panda, VW Lupo, Fiat Punto, VW Polo, Peugeot 107, Renault, Honda Civic, Citroen C1, Ford Fiesta, Opel Corsa, Nissan Micra. Auch in der spektakulären Vorfahrtszene in dem Einspieler, der zum ersten Auftritt von Markus Lanz in der Oktobersendung 2012 hinführte, kam kein Audi, sondern ein anderes Fahrzeug zum Einsatz.
Die Solarworld Preispräsentation entsprach durchgängig den Regeln für Gewinnspielpräsentationen. Die Präsentation des Preises darf so erfolgen, dass Anreiz gegeben ist, an dem Gewinnspiel teilzunehmen.
Den Vertragsentwurf zwischen DM und BMW kennt das ZDF nicht. Der Vertrag kam, wie der SPIEGEL berichtet, nicht zustande. DM wäre nicht berechtigt gewesen, Zusagen, wie sie der SPIEGEL zitiert, zu machen.