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Preisexplosion bei BEV Energie

Was betroffene Kunden machen können

Internetseite des Unternehmens BEV Energie
von Susanne Pohlmann, Sven-Hendrik Hahn (Film vom 14.1.2019, Text aktualisiert am 23.1.2019)

Das Energieversorgungsunternehmen BEV Energie aus München hat vielen Kunden eine Strom-Preiserhöhung von bis zu 500 Prozent angekündigt. Wie kann das sein? Tipps für betroffene Kunden.

Datum:
14.01.2019
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Die Verbraucherzentrale NRW hat das BEV Energie am 23. Januar wegen der umstrittenen Preiserhöhung abgemahnt. Am 16. Januar leitete bereits die Bundesnetzagentur ein Aufsichtsverfahren gegen die bayerischen Energieversorgungsgesellschaft BEV "wegen intransparenter Zwischenabrechnungen und Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 40 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) an Rechnungen für Energielieferungen" ein.

Post vom Versorger

Viele Kunden der BEV Energie dürften in den letzten Wochen Post bekommen haben. Darin kündigt der Energieversorger teilweise drastische Preiserhöhungen an.

  1. Schreiben genau lesen: Vor allem der so genannte Grundpreis steigt erheblich. In einem uns vorliegenden Fall von 6,32 Euro auf 29,81 Euro. Die Kunden sollten sich das nicht gefallen lassen, raten Verbraucherschützer: "Wie Kunden am besten auf die Preiserhöhungsschreiben durch die BEV reagieren, hängt von den jeweiligen Konditionen des Vertrages ab: Das Sonderkündigungsrecht steht Kunden bei einer Preiserhöhung grundsätzlich immer zu", schreibt Michelle Jahn von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Aber Kunden könnten auch widersprechen.
  2. Neues Schreiben von BEV: Viele Zuschauer berichten seit der Ausstrahlung des WISO Films, dass die BEV zum Teil auf ihre Widersprüche reagiert und die Preiserhöhung zurückgenommen hätte. Wir raten: Bitte das Schreiben genau lesen. Uns sind mittlerweile auch Schreiben von der BEV bekannt, in denen sie die Preiserhöhung zurücknehmen oder verschieben - allerdings etwas später im Text oder auf der zweiten Seite eine „einvernehmliche vorzeitige Preiserhöhung“ anbietet. Reagiert der Kunde nicht, tritt die Preiserhöhung dann doch in Kraft. Jeder Kunde sollte also das Schreiben genau lesen und prüfen, ob BEV nicht auch bei ihm versucht, stillschweigend doch die Preise früher zu erhöhen. Das dürfte zwar einer Prüfung kaum standhalten. Allerdings setzt BEV wohl darauf, dass die meisten Kunden dieses Schreiben entweder nicht komplett lesen oder nicht verstehen (was der Fall sein kann…).
  3. Widerspruch einlegen: Ein Widerspruch gegen die Preiserhöhung komme in Betracht, wenn die Preiserhöhung unrechtmäßig bzw. unwirksam sei, so die Rechtsexpertin: "Das ist zumindest bei den Kunden der BEV der Fall, die eine eingeschränkte Preisgarantie gewählt haben. Strompreiserhöhungen dürfen dann nach den Bedingungen der Garantie nicht mit gestiegenen Großhandelspreisen für Strom begründet werden.“ Dann sei ratsam, der Erhöhung zu widersprechen und auf den bisherigen Tarif zu bestehen. Vorsorglich sollte man auch das SEPA- Lastschriftmandant widerrufen und nur den bisherigen Abschlag zahlen. Der Verlust von Bonusansprüchen droht nur, wenn die Belieferung nicht volle 12 Monate andauerte. Sie fügt allerdings an: „Im Übrigen häufen sich auch Beschwerden darüber, dass die BEV Boni und Guthaben aus Stromrechnungen gar nicht erst auszahlt."
  4. Sonderkündigungsrecht nutzen: Bei einer Wollen Sie das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung wahrnehmen, sollten Sie schnell handeln. Da die Fristen teilweise recht kurz sind – sie können z. T. nur zwei Wochen betragen – sollte die Kündigung schriftlich per Einschreiben mit dem kurzen Satz "Ich nehme mein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Preiserhöhung zum xx.xx. in Anspruch.“
  5. Probleme bei der Kündigung: Verschiedene Zuschauer berichten uns, sie hätten von BEV keine Reaktion auf ihre Kündigung erhalten und im folgenden Probleme beim Wechsel zu einem neuen Anbieter. Rechtsanwältin Michelle Jahn von der Verbraucherzentrale NRW meint hierzu: "Die Bedingungen für den Vertragsschluss können bei jedem Lieferanten anders aussehen und sind in den AGBs geregelt. Nach den meisten AGB ist eine Kündigungsbestätigung des vorherigen Lieferanten nicht vorgesehen. Darauf sollten Kunden sich gegenüber dem neuen Lieferanten berufen und im besten Fall diesem gegenüber die Kündigung des alten Vertrages nachweisen ", schreibt Jahn. Man könne den neuen Lieferanten zudem schriftlich bitten, die Sonderkündigung des alten Vertrages (erneut) bis zum Wirksamwerden der Preisänderung zu erklären. Der alte Lieferant sei gegenüber dem neuen Lieferanten verpflichtet, zur Kündigung Stellung zu nehmen. Und: Der neue Lieferant melde den Wechsel beim Netzbetreiber an. Der stelle dem alten Lieferanten dann eine Abmeldeanfrage, auf die der alte Lieferant reagieren müsse. Funktioniere der Wechsel dennoch nicht, sei eine Beratung in einer Verbraucherzentrale oder bei einem Fachanwalt ratsam. 
  6. Preise vergleichen: Dann können Sie sich einen neuen Anbieter suchen, z.B. auf den einschlägigen Vergleichsportalen. Für einen Vergleich genügt die Eingabe des persönlichen Jahresverbrauchs und der Postleitzahl.
  7. Tarifrechner richtig nutzen: Die meisten Tarifrechner erhalten Vermittlungsprovisionen von den Anbietern. Daher kontrollieren Sie vor Vertragsabschluss die Preise direkt beim Energieanbieter. Achten Sie auch auf die Bewertungen anderer Kunden und berechnen Sie auch die tatsächlichen Strompreise – viele Boni und versprochene Sonderzahlungen gibt es erst nach einer bestimmten Vertragslaufzeit.
  8. Vertragsdauer und Fallstricke: In jedem Fall raten die Verbraucherzentralen: "Binden Sie sich nicht länger als 12 Monate. Nach Ablauf dieser Erstlaufzeit sollte der Vertrag monatlich kündbar sein." Von Paketpreisen, bei denen Kunden den kompletten Jahrespreis auf einen Schlag zahlen, raten viele Experten ab. Man muss seinen Verbraucher sehr genau kennen: Wer mehr verbraucht als vereinbart, zahlt drauf. Wer weniger verbraucht, schaut auch oft in die Röhre.
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