Der Arbeitsplatz - für manche ein Ort der Selbstverwirklichung, sichert er aber vor allem unsere finanzielle Lage. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, ereilt viele Arbeitnehmer ein Schock. Doch Kündigung ist nicht gleich Kündigung. Ein Sonderfall: Die sogenannte „Änderungskündigung“. Doch was verbirgt sich dahinter?
Was ist eine Änderungskündigung?
Im Gegensatz zur Beendigungskündigung, die das Arbeitsverhältnis beenden soll, stellt eine Änderungskündigung eine einseitige Anpassung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber dar.
Das heißt, dass während die Kündigung ausgesprochen wird, gleichzeitig ein Vorschlag zur Weiterbeschäftigung gemacht wird – unter geänderten Bedingungen. Diese stellen jedoch oftmals eine Verschlechterung dar.
Ist die Änderungskündigung rechtens, also sozial gerechtfertigt?
Generell gilt bei einer Änderungskündigung, dass diese sozial gerechtfertigt sein muss. Diese ist nur berechtigt, wenn sie aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen unvermeidlich ist. Beispiele für diese Gründe sind:
- Personenbedingte Gründe – hier liegen nicht steuerbare Faktoren vor, wie etwa eine Erkrankung des Arbeitnehmers, die die vertraglich vereinbarte Ausübung der Tätigkeit einschränkt.
- Verhaltensbedingte Gründe – hier liegt fast immer eine Verschuldung durch den Arbeitnehmer vor, wie etwa Minderleistung, Nichtleistung oder auch Beleidigung gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen.
- Betriebsbedingte Gründe – sie stellen die häufigste Ursache für eine Änderungskündigung dar, wenn zum Beispiel eine Abteilung geschlossen oder ausgelagert wird oder die Stilllegung des Betriebs infolge einer Insolvenz erfolgt.
Die Beweispflicht liegt in allen Fällen beim Arbeitgeber.
Änderungskündigung muss schriftlich vorliegen
Zudem muss die Änderungskündigung in schriftlicher Form vorliegen, eine E-Mail oder ein persönliches Gespräch reicht nicht. Die Änderungskündigung ist nur dann wirksam, wenn genau festgelegt ist, zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist weitergehen soll. Hier reichen keine allgemeinen Formulierungen. Die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist muss eingehalten werden und es gilt eventuell greifenden Sonderkündigungsschutz (zum Beispiel bei Schwangeren oder Betriebsratsmitgliedern) zu beachten.
Änderungskündigung erhalten: Rechte als Arbeitnehmer
Haben Sie eine Änderungskündigung erhalten, besteht zunächst kein Grund zur Panik. Lesen Sie das Schreiben zunächst ruhig und aufmerksam durch und notieren Sie sich die darin angegebenen Informationen, wie die Änderungen des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist, wann diese in Kraft treten.
Generell haben Sie drei Möglichkeiten, auf die Änderungskündigung zu reagieren:
- Sie nehmen die Änderungskündigung bedingungslos an. Dann treten mit Ablauf der Kündigungsfrist die geänderten Arbeitsbedingungen in Kraft.
- Sie lehnen die Änderungskündigung vorbehaltlos ab. Beachten Sie hierbei jedoch, dass ihr Arbeitsverhältnis in diesem Fall mit Ablauf der Kündigungsfrist endet.
- Sie nehmen die Änderungskündigung an, allerdings unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung. In diesem Fall haben Sie den meisten Handlungsspielraum. Dabei kann es hilfreich sein, frühzeitig eine/n Fachanwalt/anwältin hinzuzuziehen.
Fristen bei der Änderungskündigung
Wenn Sie den 3. Fall wählen, d.h. Sie akzeptieren die Änderungskündigung unter Vorbehalt, müssen Sie folgende Fristen beachten:
- Der Vorbehalt muss dem Arbeitgeber binnen drei Wochen nach Erhalt der Änderungskündigung erklärt werden.
- Zudem muss, damit die Änderungskündigung nicht durch Zeitablauf wirksam wird, ebenfalls innerhalb von drei Wochen eine Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.
- Reagieren Sie nicht oder zu spät auf die Änderungskündigung, akzeptieren Sie die Weiterbeschäftigung unter den geänderten Bedingungen.
Wie geht es weiter nach der Änderungsschutzklage?
Haben Sie eine Änderungsschutzklage eingereicht, prüft das Arbeitsgericht, ob der Mitarbeiter, weil Kündigungsgründe vorliegen, die Änderungskündigung annehmen muss.
Wichtig dabei: Der Bestand des Arbeitsverhältnisses steht dabei nicht auf dem Spiel. Erkennt das Gericht die Änderungskündigung an, treten mit Ablauf der Kündigungsfrist die geänderten Arbeitsbedingungen in Kraft.
Änderungskündigung: Vergleich mit Abfindung
Bewertet das Gericht die in der Änderungskündigung genannten Änderungen als nicht gerechtfertigt, läuft das Arbeitsverhältnis unter den ursprünglichen Bedingungen weiter. Häufig kommt es jedoch zu einem Vergleich zwischen Arbeitnehmer und -geber, bei dem der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält dieser jedoch oftmals eine finanzielle Entschädigung in Form einer Abfindung.