Derjenige, der am Freitag den Spielschein mit den richtigen Zahlen in der Hand hält, kann den Gewinn einfordern. Denn der Schein ist ein sogenanntes Inhaberpapier: Es enthält keinen namentlich Begünstigten, vielmehr ist der jeweilige Inhaber berechtigt, das verbriefte Recht gegen Aushändigung des Inhaberpapiers geltend zu machen – in diesem Fall, den Gewinn einzufordern.
Spielt man nicht als Einzelperson sondern als Tippgemeinschaft, sei es daher wichtig, einen Vertrag aufzusetzen. „Darin sind alle Spieler zu nennen, der jeweilige Wetteinsatz und auch ein Verteilungsplan bei Gewinnausschüttung“, sagt Rechtsanwalt Kay P. Rodegra. „Der Vertrag ist an keine bestimmte Form gebunden, man muss also nicht zum Notar gehen.“ Jeder Spieler sollte eine Ausfertigung des Vertrags erhalten. Übrigens: Verliert der Spielleiter den Spielschein, muss er den Gewinn nicht aus eigener Tasche bezahlen. Rodegra: „Bei der Abgabe des Spielscheins handelt es sich um eine Gefälligkeit gegenüber den Mitspielern. Für Schlechtleistung muss man nicht haften.“
Allgemeine Informationen rund ums Lotto spielen
Minderjährige sind von der Teilnahme am Gewinnspiel ausgeschlossen. Gewinne aus Glücksspielen müssen nicht versteuert werden. Nur daraus resultierende Zinsgewinne muss man später versteuern. Spielt ein Ehepaar zusammen Lotto, dann wird der Gewinn geteilt. Spielt nur einer der beiden, gehört ihm der Gewinn alleine. Im Falle einer Scheidung spielt der Gewinn aber beim Zugewinnausgleich eine Rolle. „Anders als beim Erbe oder bei einer Scheidung wird der Lottogewinn nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet, sondern als Zugewinn während der Ehe“, erklärt Rodegra. Wer Sozialleistungen bezieht, muss einen Gewinn melden. Je nach Höhe des Gewinns wird er auf die Sozialleitungen angerechnet.