Von Geldanlagen mit drei oder vier Prozent Zinsen können Sparer derzeit nur träumen. Es ist also nicht weiter verwunderlich, dass Bausparer ihre vor 20 Jahren oder länger geschlossenen Verträge mit vergleichsweise üppiger Verzinsung so lange wie möglich ausreizen wollen.
Doch zunehmend machten Bausparkassen kurzen Prozess: Sie versuchten, die Kunden aus ihren Altverträgen zu drängen. „Viele Anleger, die in den Neunzigerjahren einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, sitzen in der heutigen Niedrigzinsphase auf einem kleinen Schatz“, sagt Christian Urban von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Bausparkassen müssen auch heute noch die bei Vertragsabschluss versprochenen Guthabenzinsen plus Bonuszinsen zahlen. „Was damals nicht übermäßig hoch war, ist in der heutigen Niedrigzinsphase zu einer sehr attraktiven Verzinsung geworden“, ergänzt er.
Das aktuelle Urteil
Im Streit um die Kündigung von gut verzinsten Bauspar-Altverträgen haben die Bausparkassen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht bekommen. Wenn Sparer zehn Jahre lang ihren Anspruch auf ein Baudarlehen nicht geltend machen, könne ihnen der Vertrag gekündigt werden, befand der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH am Dienstag in Karlsruhe. Einen solchen Vertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens. „Bausparverträge sind in der Regel zehn Jahre nach Zuteilung kündbar“, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger.
Geklagt hatten zwei Kunden der Bausparkasse Wüstenrot (AZ: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Sie hatten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart noch gesiegt. Ein Urteil zugunsten der Bausparer hätte die Branche in größere Bedrängnis bringen können. Der Anwalt von Wüstenrot, Reiner Hall, hatte in der Verhandlung erklärt, die Bausparkassen in Deutschland gäben derzeit nur noch acht Prozent ihrer Einlagen als Darlehen aus. Früher habe der Anteil bis zu 40 Prozent ausgemacht.
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So funktioniert ein Bausparvertrag
Wer den Bau oder Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung plant, kann mit einem Bausparvertrag schon frühzeitig mit den finanziellen Vorbereitungen beginnen. Ziel ist ein günstiges Bauspardarlehen zur Finanzierung der Immobilie. Der Bausparvertrag unterteilt sich dabei typischerweise in zwei Phasen: In der Ansparphase, die sich in der Regel über sieben oder mehr Jahre zieht, zahlen die Bausparer monatliche oder jährliche Raten ein. So ersparen sie sich mit der Zeit ein gewisses Guthaben. Dieses Guthaben wird verzinst.
Hat der Bausparer ein vorgegebenes Mindestguthaben angespart, eine Mindestvertragslaufzeit sowie bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt, ist der Bausparvertrag „zuteilungsreif“. Das bedeutet, der Sparer kann sich nun sein Guthaben und ein zusätzliches Bauspardarlehen auszahlen lassen. Die Summe aus Guthaben und Darlehen bezeichnet man als Bausparsumme. Sie wird schon bei Abschluss des Bausparvertrages vereinbart. Mit Erhalt des Bauspardarlehens beginnt die Darlehensphase, in welcher der Kredit wieder zurückgezahlt wird. „Der Bausparer muss das Darlehen allerdings nicht in Anspruch nehmen. Er kann auch weiter seine Sparraten in den Bausparvertrag einzahlen. Bausparer, die diesen Weg beschritten haben, erhalten dann – nach aktueller BGH-Entscheidung zu Recht – zehn Jahre nach der Zuteilungsreife eine Kündigung.
In der Regel sind die Zinsgewinne beim Ansparen vergleichsweise unattraktiv. Dafür kann man sich später in der Darlehensphase zu einem verlässlichen, eher niedrigen Zinssatz Geld leihen. In der derzeitigen allgemeinen Niedrigzinsphase ist dieses Prinzip aber aus dem Gleichgewicht geraten: Kredite sind günstig zu haben, andererseits gibt es fürs Sparen kaum Zinsen. Vor allem langjährige Bausparer mit vergleichsweise günstigen Zins-Konditionen profitieren davon, den Vertrag als Anlage weiterlaufen zu lassen, bis die volle Bausparsumme angespart ist. Dies bringt die Bausparkassen offenbar so sehr in Bedrängnis, dass sie ihr Geschäftsmodell in Gefahr sehen und zunehmend versuchen, Altverträge loszuwerden: Schätzungen zufolge wurden seit 2015 bereits 250.000 Kündigungen verschickt.
Kündigung prüfen
Wer eine Kündigung erhält, sollte zunächst prüfen, auf welchen Kündigungsgrund die Bausparkasse sich stützt und ob die Kündigung berechtigt ist. „Bei komplizierteren Fällen kann es Sinn machen, sich anwaltlichen Rat einzuholen“, rät Christian Urban. Einer unberechtigten Kündigung sollte man widersprechen. Ist die Kündigung berechtigt, sollte man darauf achten, ob die Abwicklung ordnungsgemäß verläuft. „Insbesondere, ob die mir zustehenden Guthaben- und Bonuszinsen ausgezahlt werden“, mahnt Urban.
Den Zinssatz bei laufenden Verträgen zu reduzieren, ist für Bausparkassen nicht möglich. Allerdings können sie versuchen, den Bausparer mit vermeintlich attraktiven Angeboten zum Wechsel in einen anderen Vertrag mit anderen Konditionen zu locken. „Hier sollten die Kunden genau hinschauen, ob sich der Wechsel tatsächlich lohnt“, rät Verbraucherschützer Christian Urban.
Mit Material von ZDF, dpa, afp, reuters