In einem Fall musste der Europäische Gerichtshof darüber entscheiden, ob Reisende eine finanzielle Entschädigung geltend machen können, obwohl sie zehn Tage vor dem geplanten Reiseantritt vom Reisebüro von der Annullierung ihres Fluges erfahren haben. Der Fluggast verklagte die Airline auf Entschädigung.
Der EuGH entschied, dass die Reisenden einen Anspruch auf Entschädigung (Ausgleichszahlung) haben, wenn sie nicht rechtzeitig über die Streichung ihrer Flugverbindung informiert werden. Die Richter stellten klar: Die Airline müsse die Entschädigung zahlen, wenn sie den Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor Abflug über die Annullierung des Fluges informiert.
Rechte bei Verspätungen, Annullierungen und Überbuchungen
Laut EU-Fluggastrechte-Verordnung müssen Fluggesellschaften bei einer Annullierung, Überbuchung oder Verspätung kostenfreier Betreuungsleistungen (zum Beispiel Verpflegung) erbringen. Der Anspruch besteht bei der Kurzstrecke ab 2 Stunden, bei der Mittelstrecke ab 3 Stunden und auf der Langstrecke ab 4 Stunden Verspätung. Diese Verordnung gilt für alle Flüge ab einem Flughafen in der EU, egal bei welcher Fluggesellschaft, oder auf einem Flug mit einer EU-Airline aus einem Drittstaat in die EU. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen Linien- oder Charterflug, einen Flug in einem Pauschalreisepaket oder einen Billigflug handelt.
Die Fluggastrechteverordnung sieht außerdem vor, dass dem Passagier bei einer Annullierung, Überbuchung und großen Verspätung (ab 3 Stunden) eine Ausgleichszahlung zu bezahlen ist.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke.
- Flüge bis 1500 km: 250 Euro
- Flüge von 1500 bis 3500 km und alle Flüge über 1500 km innerhalb der EU: 400 Euro
- andere Flüge über 3500 km: 600 Euro
„Der Anspruch auf Ausgleichszahlung ist ein Baranspruch – man braucht sich also nicht mit einem Fluggutschein zufrieden zu geben“, sagt der Anwalt für Reiserecht Kay Rodegra.
Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen
Fluggesellschaften müssen jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn sie die Annullierung oder Verspätung nicht zu vertreten haben und sich auf sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ berufen können. Unter diesem Begriff, der oftmals auch als "höhere Gewalt" bezeichnet wird, fallen zum Beispiel schlechtes Wetter, Terroranschläge oder auch Flugverbote wegen einer Aschewolke. Laut Bundesgerichtshof zählen dazu auch Pilotenstreiks; Airlines seien demnach nicht zur Entschädigung verpflichtet. Sie müssen aber in diesen Fällen nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Auswirkungen des Streiks zu vermeiden.
Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können die Reisenden vom Beförderungsvertrag zurücktreten und eine Erstattung des Flugpreises verlangen. Das gilt aber nicht für die Flugpauschalreise, hier benötigen die Urlauber mehr Geduld.
So kommen Sie zu Ihrem Recht
Eine Entschädigung wird von der Fluggesellschaft allerdings nicht automatisch gewährt, der Fluggast muss sie aktiv bei der Airline einfordern. Dazu muss die Forderung zunächst bei der Fluggesellschaft eingereicht werden.
Wer nicht weiter kommt oder mit der Antwort der Airline unzufrieden ist, kann bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) einen Schlichtungsantrag stellen. Dafür muss per Brief oder per Online-Formular der Sachverhalt geschildert werden. Das Schlichtungsverfahren ist für Reisende kostenlos. Ein Vorschlag der Schlichtungsstelle ist jedoch nicht bindend.
Wenn die Fluggesellschaft trotz Zahlungsverlangen mit Fristsetzung nicht bezahlt, kann sich der Passagier auch einen Anwalt nehmen. Die Fluggesellschaft muss bei einer berechtigten Forderung dann auch die Anwaltskosten übernehmen.
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Rechte bei Stornierung auf Wunsch des Kunden
Wenn man einen Flug storniert, den man nicht mehr wahrnehmen möchte, muss einem ein Teil des Geldes des stornierten Fluges erstattet werden; zumindest die entrichteten personengebundenen Steuern und Gebühren (unter anderem Flughafengebühren, Luftverkehrssteuer) – gegebenenfalls aber auch mehr, wenn die Airline den freien Platz weiterverkaufen kann.
Entscheidend für die Höhe der Rückzahlung ist, ob der Fluggesellschaft ein Schaden entstanden ist oder nicht. Wenn man beweisen kann, dass der stornierte Flug von an einen Dritten weitergegeben wird und der Flug am Abreisetag ausgebucht ist, dann hat man Anspruch auf eine höhere Rückerstattung als nur die personenbezogenen Steuern und Gebühren. Deshalb sollte man seinen Flug möglichst früh stornieren. Doch auch wenn man den Flug nicht antritt ohne ihn vorher zu stornieren, hat man zumindest Anspruch auf die Erstattung der Steuern und Gebühren, da die Airline diese selbst nur zahlen muss, wenn der Fluggast auch wirklich im Flugzeug ist.