EuGH zu dm-Werbung: Desinfektion nicht "hautfreundlich"
EuGH zu dm-Werbung:Desinfektionsmittel nicht "hautfreundlich"
von Christoph Schneider
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Die Drogeriemarktkette dm hat ein Desinfektionsmittel vertrieben und als "hautfreundlich" beworben. Das geht nicht, sagen Wettbewerbshüter und klagen. Der EuGH gibt ihnen Recht.
Mit dem von dm verwendeten Begriff "hautfreundlich" würden schädliche Nebenwirkungen relativiert und eher angedeutet, dass das Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte, betont der EuGH.
Quelle: dpa
2021, mitten in der der weltweiten Corona-Pandemie, werden Testkits, Masken und Desinfektionsmittel in Supermärkten, Apotheken und Drogerien vielfältig angeboten. Die Drogeriemarktkette dm verkauft - auch online - das Produkt "BioLYTHE" als "ökologisches Universal-Breitband-Desinfektionsmittel" - auf der Verpackung wird das Konzentrat zudem als "hautfreundlich" bezeichnet.
In erster Instanz bekam dm Recht
Ein Desinfektionsmittel, das "hautfreundlich" sein soll? Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mahnt in einem ersten Schritt dm ab, sieht einen Verstoß gegen die europäische Biozidverordnung (BiozidVO).
Doch dm hält an der Werbung mit "hautfreundlich" fest, so dass die Wettbewerbshüter vor Gericht ziehen. In erster Instanz gibt das Landgericht Karlsruhe diesen auch Recht. Die Produktbeschreibung sei irreführend, denn Bezeichnungen wie "hautfreundlich", "bio" oder "ökologisch" weckten bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern Vorstellungen, denen das Desinfektionsmittel nicht gerecht werde.
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Gerade der Begriff "bio" in Verbindung mit "hautfreundlich" würde mit "gesund" assoziiert, so dass Verbraucherinnen und Verbraucher positive Effekte von der Nutzung erwarten würden, so das Gericht. Und weiter: Auch eine umweltschonende Abbaubarkeit der Substanzen dürfte gerade bei einem Desinfektionsmittel, dessen Zweck es sei, Mikroorganismen abzutöten, ausgeschlossen sein.
Biozide sind Produkte und Substanzen, die Schäd- und Lästlinge wie Mäuse, Ratten oder Insekten, aber auch Bakterien oder Pilze bekämpfen. Sie werden in vielen Bereichen eingesetzt, z.B. in Holzschutzmitteln oder Mückensprays, aber auch in Putz- oder Desinfektionsmitteln.
Die europäische Biozidverordnung (Biozid-VO) soll durch rechtliche Rahmenregelungen ein hohen Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt vor den Auswirkungen von Biozidprodukten gewährleisten.
Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 der Biozidverordnung stellt fest, dass die Werbung für ein Biozidprodukt auf keinen Fall die Angaben "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder "ähnliche Hinweise" enthalten darf.
Doch die zweite Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, sieht das anders. "Hautfreundlich" lasse sich nicht als "ähnlicher Hinweis" im Sinne der Verordnung einordnen, denn der Begriff relativiere nicht das Risikopotenzial des Produkts oder seiner Wirkung. "Hautfreundlich" beschreibe vielmehr, wenn auch allgemein, die Produktwirkung auf ein spezifisches Organ, nämlich die Haut des Menschen, so das OLG.
EuGH: "Hautfreundlich" irreführende Angabe
Der Bundesgerichtshof (BGH) fragt beim EuGH nach, was unter "ähnliche Hinweise" im Sinne der Verordnung zu verstehen ist. Sehr deutlich stellt der EuGH nun fest, dass "ähnliche Hinweise" bei der Werbung jeden verharmlosenden oder sogar negierenden Begriff hinsichtlich der Risiken eines Biozidprodukts umfasst.
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Bei "hautfreundlich" heißt das, dass man damit zunächst Positives verbinde und kein Risiko erwarte, so der EuGH. Damit würden schädliche Nebenwirkungen relativiert und eher angedeutet, dass das Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe ist irreführend, so dass das Verbot der Verwendung in der Werbung für dieses Biozidprodukt gerechtfertigt ist, so der EuGH.
"Mehr Rechtssicherheit für Unternehmen bei Werbung"
Die Wettbewerbshüter sind mit der europarechtlichen Grundsatzentscheidung sehr zufrieden: "Damit haben wir unser Ziel - mehr Rechtssicherheit für Unternehmen bei der Werbung - erreicht", so Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale.
Gute Chancen jetzt also für die Wettbewerbshüter vor dem BGH, der nun abschließend über den Fall entscheiden muss. Dabei ist er an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden. Ein in jeder Hinsicht verbraucherfreundliches und klares Urteil.
Christoph Schneider ist Redakteur in der Fachredaktion Recht & Justiz des ZDF