Sind keine Kunst: Birkenstock-Sandalen.
Quelle: dpa
Bei den Birkenstock-Sandalen es sich zwar um Designklassiker, jedoch nicht um Kunst. Dafür fehlt es dem Kult-Schuh an künstlerischer individueller Schöpfung. So urteilte der
Bundesgerichtshof (BGH) und teilte damit die Ansicht des OLG Köln.
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Birkenstock-Klage zunächst erfolgreich
Der Schuh-Gigant Birkenstock hatte drei Konkurrenten aufgefordert, den Verkauf von Sandalen zu unterlassen, die seinen eigenen Modellen zu sehr ähneln. Gegen Tchibo, ein dänisches Modeunternehmen und einen Online-Schuhhändler hatte das Unternehmen Klagen eingereicht.
Birkenstock, seit 2021 Teil des französischen Luxusgüterkonzerns LVMH, zu dem auch Marken wie Louis Vuitton und
Christian Dior gehören, hat den Preis für die einst als Gesundheitssandale bekannten Modelle auf bis zu 200 Euro angehoben. Im Vergleich bieten Konkurrenten ähnliche Designs zu deutlich niedrigeren Preisen an, woraufhin Birkenstock versuchte, sich gegen diese Konkurrenz zur Wehr zu setzen.
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Der Schuhhersteller aus Rheinland-Pfalz begründete dies damit, dass es sich bei den Sandalen um Werke der angewandten Kunst handele, die daher urheberrechtlich geschützt seien. Als solches stehe dem Schöpfer das ausschließliche Nutzungsrecht zu. Der Kunstcharakter der Schuhe ergebe sich laut Unternehmen bereits daraus, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die vier Klassikermodelle - um die es in der Klage konkret geht - typischerweise mit der Marke in Verbindung bringen würden.
Dass herausragende Designs auch urheberrechtlich geschützt sein können, sei bereits seit Jahrzehnten anerkannt und in entsprechenden Urteilen, beispielsweise zu Bauhaus-Leuchten oder
Porsche-Modellen, bestätigt worden, so das Unternehmen.
Das Landgericht Köln folgte der Argumentation Birkenstocks, gab der Klage im Mai 2023 statt. Dem Unternehmen wurde ein Urheberrecht an den Sandalen zugestanden. Die beklagten Konkurrenten legten daraufhin Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln ein.
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Oberlandesgericht gibt Berufung statt
Das OLG sah den Fall anders: Die klassischen Birkenstock-Sandalen, die insbesondere in den letzten Jahren ein großes Comeback feierten, seien zwar durchaus ein Designklassiker mit ikonischem Design. Dies reiche jedoch nicht aus, um einen urheberrechtlichen Schutz zu genießen.
Das OLG stützt seine Argumentation vorwiegend darauf, dass Karl Birkenstock mit seinen Sandalen gesundheitliche Aspekte im Auge hatte und weniger die ästhetische Gestaltung im Vordergrund stand. Eine solche künstlerische Gestaltung sei jedoch notwendige Voraussetzung für die Annahme als Werk der angewandten Kunst. Der kreative Gestaltungsspielraum sei durch den Zweck der Sandale begrenzt, so dass die Gestaltung auch nicht urheberrechtlich geschützt sein könne.
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Bundesgerichtshof folgt OLG
Bereits in der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 sah der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenats des BGH, Thomas Koch, gute Argumente für die Wertungen des Oberlandesgerichtes Köln und betonte, die Maßstäbe, die das OLG an eine künstlerische Gestaltung angelegt habe, entsprächen der Rechtsprechung des BGH und des EuGH.
Auch nach ausführlicher Beratung blieben die Karlsruher Richterinnen und Richter bei dieser Ansicht. Der Bundesgerichtshof sieht nach heutigem Urteil keinen gestalterischen Spielraum, der in künstlerischer Weise genutzt worden ist und unterstreicht die Argumentation des OLG, dass die Gestaltung vielmehr durch technische Erfordernisse bestimmt wurde.
Mit dieser Begründung wies das höchste deutsche Zivilgericht die Revision von Birkenstock als unbegründet zurück.
Der Bundesgerichtshof setzt sich mit der Frage auseinander, ob Birkenstock-Sandalen angewandte Kunst sind - und damit urheberrechtlich geschützt.