Bundesgerichtshof verbietet Mogelpackungen im Online-Handel

    Unzulässige Füllmengen:BGH verbietet Mogelpackungen im Online-Handel

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    Ein BGH-Urteil soll Verbraucher besser vor Mogelpackungen bei Produkten schützen. Auslöser war ein Duschgel von L'Oréal, das eine unzulässige Füllmenge vortäuscht.

    Waschgel
    Der BGH stufte ein Waschgel des Herstellers L'Oréal als "Mogelpackung" ein.
    Quelle: Imago

    Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen, als drin ist, sorgen immer wieder für Unmut bei Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihnen im Streit um die sogenannten Mogelpackungen nun den Rücken gestärkt.
    Eine Produktverpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, sei eine unerlaubte Mogelpackung - und zwar unabhängig davon, ob sie im Ladenregal stehe oder online verkauft werde, urteilte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe.

    Kritik von Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

    In dem konkreten Fall hatte der Kosmetik- und Körperpflegehersteller L’Oréal auf seiner Internetseite ein Herrenwaschgel mit einem Bild von der auf dem Verschlussdeckel stehenden Kunststofftube beworben, die allerdings nur bis Ende eines transparenten Teils der Tube mit Waschgel gefüllt ist.
    Ein Mitarbeiter der Verbraucherzentrale hält zwie Verpackungen vergleichsweise nebeneiander.
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    Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisierte, die Werbung suggeriere eine nahezu vollständige Befüllung der Tube und sei damit unlauter.

    So sollen Verbraucher geschützt werden

    Um Verbraucherinnen und Verbraucher vor Mogelpackungen zu schützen, schreibt das deutsche Recht Herstellern diesbezüglich strenge Regeln vor. Im Mess- und Eichgesetz ist festgehalten, dass Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen, als in ihnen enthalten ist, weder hergestellt noch auf den Markt gebracht werden dürfen.
    In der Rechtssprechung wurde die Grenze regelmäßig bei einer Füllmenge von etwa zwei Dritteln gezogen - bei weniger Inhalt wurde in der Regel von einer unzulässigen Mogelpackung ausgegangen.

    Verstoß für Verbraucher nicht spürbar

    Die Verbraucherzentrale war mit ihrer Klage in den Vorinstanzen zunächst erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stellte zwar fest, dass die Verpackung nur zu knapp zwei Dritteln gefüllt ist und damit eine Mogelpackung wäre, wenn sie im Ladenregal stünde. In diesem Fall sei der Verstoß für die Verbraucher aber nicht spürbar, da sie die konkrete Größe der Verpackung beim Online-Kauf ohnehin nicht einsehen könnten.
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    Der BGH verstand die Begründung des Berufungsgerichts so, dass der Verbraucher online ohnehin nicht sehe, wie groß oder klein eine Verpackung ist, und sich daher an der Milliliter-Angabe orientiere.
    Da diese Angabe korrekt war, könne nach Einschätzung des OLG auch keine Täuschung vorliegen, erläuterte Koch bei der mündlichen Verhandlung im April - deutete aber bereits dort an, dass der Karlsruher Senat diese Einschätzung wohl nicht teilte. Eigentlich dürfe es keinen Unterschied machen, wo die Tube abgebildet sei, sagte Koch.

    BGH hebt Urteile der Vorinstanzen auf

    Entsprechend fiel nun auch das Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts aus. Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte L'Oréal zur Unterlassung. L'Oréal teilte auf Anfrage mit, man respektiere die Entscheidung des BGH und warte die Zustellung des Urteils, einschließlich der Urteilsbegründung, ab.
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    "Die Verbraucherzentrale hat eine Verpackung beklagt, welche sie vor mehr als vier Jahren dem Handel entnommen hat", sagte ein Unternehmenssprecher.
    Quelle: dpa

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