BGH prüft: Darf der Versicherer gesundes Leben belohnen?

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    BGH prüft:Darf der Versicherer gesundes Leben belohnen?

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    Wer sich gesundheitsbewusst verhält, muss dem Versicherer weniger zahlen. Diese so genannten Telematiktarife sind nicht unumstritten. Heute verhandelt der Bundesgerichtshof dazu.

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    Verbraucherschützer warnen vor verhaltensbasierten Tarifen.
    Quelle: dpa

    Gutscheine fürs Joggen, Rabatte für die Vorsorgeuntersuchung - seit Jahren üben Verbraucherschützer Kritik an einem Programm der Versicherung Generali, das Versicherte für gesundheitsbewusstes Verhalten mit Gutscheinen und Vergünstigungen belohnt.
    Heute beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit solch einem Tarif - die wichtigsten Fragen und Antworten.

    Um welchen Tarif geht es am BGH?

    Im konkreten Fall klagt der Bundes der Versicherten (BdV) gegen einen Tarif der Generali-Tochter Dialog Lebensversicherungen, der die Mitgliedschaft in dem Gesundheitsprogramm der Generali voraussetzt. Versicherte sammeln dort in einer Berufsunfähigkeitsversicherung Punkte, wenn sie zum Beispiel Sport machen oder zum Arzt gehen. Die Daten werden über eine App erfasst, als Belohnung für ein gesundheitsbewusstes Leben winken Gutscheine und Vergünstigungen bei Partnerunternehmen.
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    Solche Tarife werden als Telematiktarife bezeichnet. Je nach Punktezahl erhalten Versicherte den Status "Bronze", "Silber", "Gold" oder "Platin" - der wiederum Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Versicherungsprämie hat. Wer den Platin- oder Gold-Status erreiche, zahlt weniger als im Vorjahr.

    Was kritisieren die Verbraucherschützer?

    Der BdV hält mehrere Regelungen des Tarifs für unwirksam, weil sie intransparent seien und die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligten. So könnten die Verbraucher etwa "nicht genau in Erfahrung bringen, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führt", sagt BdV-Vorstand Rehmke.
    Außerdem werde verschleiert, dass die sogenannte Überschussbeteiligung der Versicherten auch trotz gesundheitsbewussten Verhaltens ausbleiben könne, wenn der Versicherer nicht ausreichend Erträge erziele. Unfair sei auch, dass entsprechende Aktivitäten nicht berücksichtigt würden, wenn die Fitnessdaten zu spät geliefert würden - "egal, ob das die Kundin versäumt hat oder die Technik beim Versicherer versagt hat", so Rehmke.
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    Was soll die Klage bewirken?

    Mit der Klage will der BdV auch Verbraucherinnen und Verbraucher sensibilisieren:

    Es ist problematisch, persönlichste Daten an Versicherer zu übermitteln, wenn man nicht einmal konkret weiß, was mit den Daten geschieht und was man davon überhaupt hat.

    Stephen Rehmke, Vorstandssprecher des Bundes der Versicherten

    Auch in der privaten Krankenversicherung gebe es etwa Überlegungen zu verhaltensbasierten Tarifen. "Käme es dazu, würden die Fitten und Gesunden belohnt, die Anfälligen und Kranken hätten das Nachsehen. Wir hielten das für eine fatale Entwicklung für den Solidaritätsgedanken bei Versicherungen, der davon getragen wird, dass die Starken die Schwachen unterstützen". Auch deshalb habe der BdV einen skeptischen Blick auf das Programm der Generali geworfen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen am Landgericht und Oberlandesgericht München Erfolg.
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    Was sagt die Generali?

    Die Versicherung weist darauf hin, dass das Berufungsgericht keine Bedenken an dem Versicherungsprodukt an sich und dem Prinzip, dass gesundheitsbewusstes Verhalten berücksichtigt wird, geäußert habe. "Das Gericht erachtet lediglich zwei Teilklauseln innerhalb der Regelung zur Überschussbeteiligung für unwirksam".
    Dass diese Rabatte trotz gesundem Verhalten nicht garantiert werden könnten, sei "in der Natur der Überschussbeteiligung selbst begründet", so das Unternehmen. Schließlich seien Überschüsse eben jene Gewinne, die über die kalkulierte Garantie hinaus entstünden. Mit dem Fitness-Tarif können diese Überschüsse laut Generali den Versicherten zugutekommen, die durch gesundheitsbewusstes Verhalten maßgeblich zu ihrer Entstehung beitrugen.
    Quelle: dpa

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