Skiurlaub: Diese Rechte haben Winterurlauber bei Schneemangel
Schneemangel, Skiunfall und Co.:Diese Rechte haben Sie im Skiurlaub
von Maria Leidinger
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Auf Komplikationen im Urlaub können wir alle verzichten. Aber leider läuft nicht immer alles rund. Welche Rechte und Pflichten im Skiurlaub im Winter gelten.
Rechtsanwalt Kay Rodegra beantwortet Fragen rund um den Skiurlaub.14.12.2023 | 8:00 min
Der Skiurlaub ist das Highlight vieler Wintersportlerinnen und Wintersportler. Da ist es natürlich enttäuschend, wenn der Schnee ausbleibt oder die Ski gestohlen werden. Kay Rodegra, Rechtsanwalt für Reiserecht, erklärt welche Rechte und welche Pflichten es im Skiurlaub gibt.
Schneemangel: Wann kann storniert werden?
Fehlender Schnee ist erstmal kein legitimer Grund für die Stornierung eines Skiurlaubes, sagt Rodegra. Das Risiko müsse von den Wintersportlern selbst getragen werden und "da hilft auch keine Versicherung".
"Es sei denn, das Hotel oder ein Reiseveranstalter wirbt konkret damit", stellt der Experte klar. Sollten in den gebuchten Angeboten Schlagwörter wie "Schneegarantie", "Schneesicherheit" oder "Schneeabenteuer" zu finden sein, dann habe man sehr wohl "eine gute Chance", den Urlaub abzubrechen. Das gleiche gelte für ausgewiesene Ganzjahresskigebiete. Jedoch seien viele Hotel- und Reiseanbieter deshalb mittlerweile vorsichtig, wie sie ihren Urlaub beschreiben.
Wann kann ein Skipass storniert werden?
Ob Schneemangel oder Lawinengefahr - enttäuschte Urlauber wollen neben der Unterkunft oft auch den Skipass stornieren. Das geht - aber nur, wenn alle Lifte durch Schneemangel oder Unwetter stillstehen, erklärt Rodegra. "Dann kriege ich für den Tag den Preis wieder." Sollten aber nur einige und nicht alle Skilifte gesperrt sein, könne der Skipass nicht erstattet werden.
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Sollten die Pisten wegen Lawinengefahr geschlossen bleiben, heißt das noch lange nicht, dass auch die Unterkunft kostenlos storniert werden kann. "Die Leistungen werden ja alle erbracht", erklärt der Experte.
Diese Regeln gelten beim Skifahren
Selbst wenn genug Schnee liegt und die Pisten offen sind, gibt es einiges zu beachten. Der Reiserechts-Experte klärt auf: "Es gibt auf der Piste richtige Regeln, wie im Straßenverkehr." An die müsse man sich halten.
Der Internationale Skiverband "FIS" (Fédération Internationale de Ski) habe insgesamt zehn Regeln für Skifahrer, Snowboarder und Langläufer aufgestellt, welche weltweit gelten und vor Gerichten sowie von Versicherungen anerkannt werden würden, so Rodegra.
Für die Mittagspause lassen die meisten Skifahrer und Snowboarder ihre Ausrüstung vor der Hütte stehen. Sollten beispielsweise die Ski nach der Pause weg sein, "hilft meist keine Versicherung", sagt Rechtsanwalt Kay Rodegra. In einem solchen Fall werde dem Geschädigten eine "grobe Fahrlässigkeit" vorgeworfen. Auch spezielle Skiversicherungen würden meist nicht einspringen. Zumindest müsse man das Kleingedruckte vor Abschluss genau lesen.
Quelle: ZDF
Helmpflicht und Promillegrenze auf der Skipiste
In den FIS-Regeln ist allerdings keine Helmpflicht enthalten. Diese gibt es in deutschen Skigebieten nicht, so der Rechtsanwalt. In Italien sei die Pflicht gerade eingeführt worden, für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Und auch in vielen Gebieten Österreichs sei ein Helm vorgeschrieben. Außerdem müsse in Skischulen meist ein Helm getragen werden, sagt Rodegra. "Da muss man sich genau erkundigen, in welches Land man fährt."
Und auch ein Alkoholverbot ist in den Verhaltensregeln nicht aufgeführt. "Alkoholprobleme auf der Piste haben wir immer wieder", sagt Kay Rodegra. Trotzdem: "Es gibt kein generelles Alkoholverbot in Deutschland auf der Piste." Wieder greift er zum Beispiel Italien. Dort sei mittlerweile eine Promille-Grenze auf Skipisten eingeführt worden, welche auch kontrolliert werden würde.
Ob ein Sturz auf der Piste durch eine falsch eingestellte Ski-Bindung ausgelöst wurde, "das ist sehr schwer nachweisbar", so Rechtsanwalt Kay Rodegra. Bereits nach einigen Tagen könne schlecht bewiesen werden, dass an den Skibindungen "niemand anders rummanipuliert" habe. Anders sieht es nach wenigen Stunden aus, so Rodegra:
"Wenn es dann zum Unfall kommt, gleich bei der ersten Abfahrt, und man kann nachweisen, das lag an der Bindung, die falsch eingestellt wurde, dann haftet tatsächlich das Sportgeschäft."
Der Rechtsanwalt weist zudem darauf hin, dass beim Einstellen der Bindungen nicht an den Angaben "rumgetrickst" werden sollte. Nur durch die ehrliche Angabe von Größe, Gewicht und Fahrstil lösen sich die Skibindungen zum richtigen Zeitpunkt, so Rodegra.
Quelle: ZDF
Die Verkehrssicherungspflicht der Liftbetreiber
Wenn die Piste vereist war und es zu einem Sturz kommt, kommt schnell die Frage auf, wer dafür haftet. Eine glatte Stelle sei noch kein Haftungsgrund für den Skipisten-Betreiber, erklärt Kay Rodegra. "Das Risiko zu stürzen, gehört wieder zum allgemeinen Lebensrisiko", sagt er. "Es sei denn, es gibt besondere Gefahrenstellen."
Skipisten- und Liftbetreiber haben eine Verkehrssicherungspflicht, so Rodegra. Das heißt: Gefahrenstellen wie Liftpfeiler oder Abhänge müssen von den Betreibern abgesichert und ausgeschildert werden. Sollte dies nicht geschehen sein, "dann kann ich tatsächlich den Pistenbetreiber in die Haftung nehmen", sagt der Anwalt. "Es ist allerdings sehr schwer, diese Fälle durchzusetzen".