Regeln für Rente und Nebenjobs:Was Rentner mit Arbeit hinzuverdienen dürfen
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Arbeiten, obwohl man Rente bezieht - das ist für viele Menschen in Deutschland Realität. Wie hoch darf der Hinzuverdienst zur Rente sein und was gilt bei Erwerbsminderungsrenten?
Für viele Ruheständler in Deutschland reicht die Rente nicht. Deshalb arbeiten sie weiterhin - beispielsweise in einem Minijob (Symbolbild).
Quelle: dapd
2024 hat eine gute Neuerung für Rentnerinnen und Rentner gebracht, die sich neben ihrer Rente noch beruflich betätigen möchten - oder sich genötigt sehen, ihre knappe Rente mit einem Job auszubessern: Sie können unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen.
Bei einer Altersrente - auch bei einer frühzeitigen Altersrente mit Abschlägen - dürfe die Rentnerin oder der Rentner dazuverdienen, ohne dass der Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet wird, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt).
Was gilt für Rentner mit Minijobs?
Bei Minijobs mit Verdienstgrenze muss zudem die generelle Regelung beachtet werden. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin.
Vier von zehn Rentnern in Deutschland (42,3 Prozent) müssen mit einem Netto-Einkommen von weniger als 1.250 Euro im Monat auskommen. Von den knapp 7,5 Millionen Betroffenen sind mehr als 5,2 Millionen Frauen, wie aus Berechnungen des Statistischen Bundesamtes hervorgeht. Das sind mehr als 53 Prozent aller Rentnerinnen in Deutschland.
Auf weniger als 1.000 Euro persönliches Netto-Einkommen kommt demnach gut jede und jeder vierte der Rentnerinnen und Rentner (26,4 Prozent). Auch hier liegt der Frauenanteil deutlich höher.
Anders sieht das bei Menschen aus, die eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beziehen.
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Regelungen bei Erwerbsminderung
Diese Hinzuverdienstgrenzen sind zum 1. Januar 2024 gestiegen. Bei teilweiser Erwerbsminderung dürfen Betroffene pro Jahr bis zu 37.117,50 Euro nebenbei verdienen, solange sie dafür weniger als sechs Stunden täglich arbeiten.
Bei voller Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 18.558,75 Euro - Betroffene dürfen dann nur weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten, teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) mit. Diese sogenannten Mindesthinzuverdienstgrenzen gelten grundsätzlich für alle erwerbsgeminderten Menschen.
Aber: "Übersteigt der Hinzuverdienst je nach Art der Rente den Betrag, wird die gezahlte Rente entsprechend gekürzt", warnt Karbe-Geßler. Die DRV rät interessierten Rentnerinnen und Rentnern, die Grenze individuell berechnen zu lassen. Dafür wende man sich am besten an den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Seit Beginn des Jahres ist die Verdienstgrenze für Minijobs von 520 Euro auf 538 Euro im Monat gestiegen. Wer einen Minijob mit Verdienstgrenze ausübt, darf seit dem 1. Januar 2024 somit im Monat durchschnittlich nicht mehr als 538 Euro verdienen. Im Jahr sind das 6.456 Euro. Das hat mit dem erhöhten Mindestlohn zu tun. Dieser ist von 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde gestiegen.
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Später in Rente gehen - mehr Geld bekommen
Die Rentenzahlungen können aber nicht nur mit einem neuen Job aufgestockt werden. Noch rentabler kann es für Menschen, die die Rentenaltersgrenze erreicht haben, sein, den Ruhestand aufzuschieben - also länger im Job zu bleiben. Für jeden Monat, den sie länger in Arbeit bleiben, bekommen sie einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent, teilt die DRV mit. "Ihre Rente erhöht sich außerdem durch die Beiträge, die während der weiteren Beschäftigung noch eingezahlt werden."
Die Regelaltersgrenze liegt für all jene, die in dem Jahr 1964 oder später geboren sind, bei einem Alter von 67 Jahren. Das ist das Alter, ab dem sie ihre Altersrente ohne Abzüge erhalten. Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung kann man mehr über die eigene Regelaltersgrenze erfahren.
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Schritt für Schritt in den Ruhestand
Für all jene, die nicht bis zum Erreichen des Rentenalters - oder gar darüber hinaus - arbeiten wollen, könnte die Altersteilzeit attraktiv sein. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert auf seiner Seite darüber.
Demnach ist die Altersteilzeit für alle Angestellten ab einem Alter von 55 Jahren möglich - vorausgesetzt, sie waren in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens 1.080 Tage in Voll- oder Teilzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Kein Anspruch auf Arbeitsteilzeit
Aber: "Grundsätzlich besteht kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Altersteilzeit", erklärt Karbe-Geßler. Zunächst müsse dieser zustimmen. Die Bedingungen könnten aber arbeitsvertraglich und tarifvertraglich geregelt werden.
Bei der Altersteilzeit wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte reduziert. Der Arbeitgeber muss das Gehalt dabei um 20 Prozent des reduzierten Gehalts aufstocken und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung leisten.
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