Diese Rechte und Pflichten gelten beim Restaurantbesuch
FAQ
Essen gehen ohne Ärger:Rechte und Pflichten im Restaurant
von Lara Leidig
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Zu lange Wartezeiten, die Rechnung kommt nicht, es gibt keine Kartenzahlung oder das Essen ist mangelhaft. Diese Rechte und Pflichten sollten Sie vor dem Restaurantbesuch kennen.
Als Gast muss man sich nicht alles gefallen lassen. Zu lange Wartzeiten oder mangelhaftes Essen kann man reklamieren.
Quelle: ClipDealer
Den Tisch schnell online reserviert - und wieder vergessen: Jürgen Benad, Geschäftsführer des DEHOGA Bundesverbandes, stellt fest, dass der Anteil an "No Shows", also das Nichterscheinen trotz Reservierung, zugenommen hat. Besonders für Restaurants mit einer kleineren Anzahl von Tischen und fehlender Laufkundschaft sei dies ärgerlich.
Es könnten dadurch teils erhebliche Umsatzausfälle entstehen, so Benad. Viele Betriebe reagierten daher mit einer "No Show"-Gebühr. Diese buche das Restaurant dann beispielsweise von der hinterlegten Kreditkarte ab, erklärt der Rechtsexperte. Auf die Gebühr weisen die Betriebe üblicherweise auf ihrer Website hin. Darauf sollte man bei der Reservierung achten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Unabhängig davon können Restaurantbetreiber ihren durch eine späte Absage bedingten Schaden einfordern. Denn eine Tischreservierung ist verbindlich, wie das Amtsgericht Siegburg 1990 feststellte. Aber: Der Gastwirt muss nachweisen, dass er wegen der Stornierung andere Gäste abweisen musste oder vergebliche Aufwendungen hatte.
Wer einen Tisch kurzfristig oder gar nicht absagt, muss in manchen Restaurants eine Strafe zahlen. Die so genannte "No Show"-Gebühr bringt Ärger, wird aber zunehmend verlangt.
von Eva Mühlenbäumer
Welche Wartezeiten sind gerechtfertigt?
Als Gast muss man sich nicht alles gefallen lassen - zum Beispiel lange Wartezeiten auf das Essen. Das Landgericht Karlsruhe sprach bei einer Wartezeit von über 1,5 Stunden eine 30-prozentige Kürzung zu. Wie lange man warten muss, hänge aber von den konkreten Umständen ab - in einem Imbiss könne dies kürzer sein als in einem Sternerestaurant, so Julia Gerhards, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Wann kann Essen reklamiert werden?
Mangelhafte und falsche Speisen kann man reklamieren. Finde man beispielsweise Würmer im Salat oder seien die Nudeln nicht durchgegart, könne man ein ordnungsgemäßes Gericht verlangen, sagt Gerhards. Wenn man ein durchgebratenes Steak bestellt hat, müsse man nicht hinnehmen, ein Medium gebratenes zu erhalten, so die Rechtsexpertin.
Grundsätzlich gelte aber, dass man das Essen bei Mängeln sofort reklamiert und nicht einfach weiter isst. Schmecke einem das Essen nicht, obwohl es sonst der Bestellung entspricht, obliege es der Kulanz des Wirts, ein neues Gericht zu servieren, erklärt Gerhards.
Man sollte bei der Bestellung beachten, dass Angaben auf der Speisekarte nicht verbindlich sind. Als Gast muss man hinnehmen, dass das auf der Karte angepriesene Lieblingsgericht nicht serviert werden kann.
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Was, wenn die Rechnung nicht kommt?
Bevor man das Restaurant verlässt, müsse man mindestens 30 Minuten erfolglos auf die Rechnung gewartet und mindestens dreimal nach ihr verlangt haben, gibt Verbraucherschützerin Gerhards als Richtlinie an die Hand. Da man die Rechnung aber so oder so zahlen müsse, empfehle es sich, die Kontaktdaten zu hinterlassen, damit die Rechnung per Post geschickt werden könne, so Julia Gerhards. Sonst bestehe die Gefahr, dass man wegen Zechprellerei belangt würde.
Es ist das gute Recht des Wirts Barzahlung zu verlangen. Vom Grundsatz her sind Geldschulden nämlich Barschulden. Die Möglichkeit zur Kartenzahlung ist ein freiwilliger Service, auf den der Gast keinen Anspruch hat.
Zahlt der Letzte die Zeche?
Wenn die Begleitung verschwindet, ohne zu zahlen, ist die gute Nachricht: Der Letzte muss grundsätzlich nicht die gesamte Rechnung übernehmen. Es gelte das Bestellerprinzip, erklärt Gerhards. Nur was man selbst bestellt hat, müsse man auch bezahlen. Es sei Aufgabe des Gastwirts ordentlich zu vermerken, welcher Gast welche Speisen und Getränke bestellt hat. Eine Haftung des Einzelnen für die gesamte Runde bestehe grundsätzlich nicht, erläutert die Rechtsexpertin.
Anders ist es nur, wenn eine Person die Bestellung für die gesamte Gruppe aufgegeben hat. Dann obliegt es ihr zu beweisen, dass einzelne Positionen nicht von ihr stammen. Sonst muss sie die gesamte Rechnung begleichen.
Lara Leidig ist Rechtsreferendarin in der Fachredaktion Recht und Justiz des ZDF.
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