Lichthupe, Warnblinker und Co.: So dürfen sie benutzt werden

    Lichthupe, Hupe und Warnblinker:Warnzeichen im Auto richtig nutzen

    von Karen Grass
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    Zweite Reihe, Warnblinker an, kurz zum Bäcker - in Innenstädten ist das täglich zu sehen. Aber ist das erlaubt? So nutzen Sie Warnzeichen wie Warnblinker und Hupe korrekt.

    Im Außenspiegel eines Pkw ist ein Drängler zu sehen, der ganz dicht aufgefahren ist und per Lichthupe die Freigabe der Fahrspur fordert.
    Auf der Autobahn kann es vorkommen, dass ein von hinten kommendes Auto per Lichthupe die Freigabe der Fahrspur fordert. Wann ist der Einsatz der Lichthupe erlaubt?
    Quelle: imago/imagebroker

    Wer hat nicht schon mal aus Ärger über andere im Verkehr gehupt? Oder mehrfach Lichthupe gegeben, um schneller vorbeizukommen? Beim Autofahren kochen nicht selten die Emotionen hoch. Da kann die Versuchung groß werden, Warnsignale zu nutzen, um etwas Dampf abzulassen. Das ist menschlich - aber trotzdem nicht erlaubt.

    Die Nutzung von Warnzeichen wie Hupe oder Lichthupe ist laut Straßenverkehrsordnung tatsächlich nur zu genau diesem Zweck erlaubt: zur Warnung.

    Alexander Schnaars, Unternehmenssprecher ADAC

    Warnblinker und Lichthupe richtig einsetzen

    Aber was genau fällt darunter und was kann passieren, wenn man die Warnzeichen falsch nutzt? Bei der Definition, wovor gewarnt werden darf, ist die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht sehr konkret. Ein zentraler Punkt ist aber, dass es um eine tatsächliche Gefahr für sich oder andere im Verkehr geht. Beim Warnblinker ist das in der Praxis am ehesten gelernt: Wenn ein Stauende auftaucht, betätigen ihn viele automatisch und die meisten verstehen die Warnung auf Anhieb.

    Der Warnblinker darf verwendet werden:
    • um andere auf ein Hindernis wie ein nahendes Stauende oder besonders langsamen Verkehr aufmerksam zu machen,
    • als Warnsignal für passierende Fahrzeuge, wenn man mit dem eigenen Wagen liegengeblieben ist,
    • als Dauersignal, während man einen Wagen abschleppt oder selbst abgeschleppt wird.

    Fährt ein Bus mit Warnblinker auf die Haltestelle zu, ist es verboten ihn zu überholen. Während der Bus hält und Fahrgäste aussteigen, ist Überholen nur dann in Schritttempo erlaubt, wenn man dabei niemanden gefährdet.

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    Überholvorgang darf mit Lichthupe angekündigt werden

    Lichthupe und Hupe dürfen außerorts als kurzes Signal verwendet werden, um einen Überholvorgang anzukündigen. Das kann etwa sinnvoll sein, wenn die andere Person ein langes Fahrzeug wie einen LKW führt und den Überholvorgang womöglich nicht ideal überblicken kann. Wann der Einsatz angemessen ist und wann nicht, sei auch ein Stück weit Auslegungssache, so Alexander Schnaars.
    Allerdings: Die Lichthupe sollte nicht inflationär genutzt werden, da sonst bei anderen ein Eindruck der Drängelei entstehen könnte und diese sich genötigt fühlen, auf die Signale mit einem nicht notwendigen und eventuell riskanten Fahrmanöver zu reagieren.
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    Dafür können einerseits Strafen anfallen und wenn in der Folge ein Schaden entsteht, kann eine missbräuchliche Betätigung der Lichthupe zudem versicherungsrechtliche Konsequenzen haben. "Um die Lichthupe etwa beim Überholen richtig anzuwenden, sollte man dabei immer auf einen angemessenen Sicherheitsabstand von 50 bis 70 Metern achten", sagt Schnaars.

    • Verwarngeld für missbräuchliche Nutzung der Warnblinkanlage, Lichthupe oder Hupe ohne tatsächliche Gefahr: fünf Euro
    • Verwarngeld für missbräuchliche Nutzung der Lichthupe oder Hupe, die andere belästigt: zehn Euro
    • Verwarngeld für nicht eingeschaltete Warnblinkanlage während eines Abschleppvorgangs: fünf Euro
    • Bußgeld für Überholen eines Busses mit Warnblinker, der eine Haltestelle anfährt: 60 Euro
    • Bußgeld für Überholen eines haltenden Busses mit Warnblinker ohne Schrittgeschwindigkeit und mit Gefährdung der Fahrgäste: 70 Euro
    • Strafmaß für Nötigung durch missbräuchlichen Einsatz der Lichthupe: Je nach Schwere der Nötigung sind Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen möglich, zusätzlich kann die Fahrerlaubnis entzogen oder ein temporäres Fahrverbot verhängt werden.
    • Bußgeld für das Ignorieren der Warnung anderer via Warnblinkanlage - etwa an einem Stauende - mit Unfallfolge: ab 100 Euro

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    Auch die gefühlt häufigste Nutzungssituation des Warnblinkers beim Halten in zweiter Reihe zum Brötchenholen ist nicht erlaubt und könnte streng genommen sogar zu zwei Bußgeldern führen: falsches Parken und missbräuchliche Nutzung des Warnzeichens.
    Bei einer Fehlnutzung drücken die Behörden dagegen öfter mal ein Auge zu: "Hupen zur Freude im Autokorso, etwa bei Events wie der EM dieses Jahr, wird teilweise toleriert - obwohl es prinzipiell auch verboten ist", sagt Schnaars.
    Karen Grass ist Redakteurin des ZDF-Magazins WISO.

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