Aufsichtspflicht in Erziehung: Eltern haften für ihre Kinder

    Verletzung der Aufsichtspflicht:Wann haften Eltern für ihre Kinder?

    von Virginia Baumbach
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    "Eltern haften für ihre Kinder" - ein Spruch, der allgemein bekannt ist. Wahre Aussage oder Irrglaube? Was bedeutet die Aufsichtspflicht in der Praxis?

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    Eltern haben es nicht leicht. Entweder werden sie als Helikoptereltern abgestempelt oder sie gehören zu der Sorte, die eine "Laissez faire"-Erziehung nach dem Motto "Lass sie mal machen" bevorzugen. Erziehung ist individuell und es gibt kein generelles Richtig oder Falsch. In puncto Aufsichtspflicht aber gibt es gesetzliche Vorgaben - die Auslegung erfolgt allerdings auch je nach Einzelfall.

    Aufsichtspflicht je nach Alter und Reife

    Eltern haben eine Aufsichtspflicht. Diese Verpflichtung ist eine gesetzliche Ausprägung der elterlichen Sorge und bedeutet, dass Eltern einerseits das eigene Kind vor Gefahren schützen und andererseits durch geeignete Vorkehrungen dafür sorgen müssen, dass vom Kind selbst keine Gefahren für andere ausgehen.
    Der Umfang der jeweiligen Aufsichtspflicht bemisst sich nach den individuellen Eigenschaften des Kindes. Dabei spielen beispielsweise Alter und Reife des Kindes eine Rolle, denn ein dreijähriges Kind muss anders überwacht werden, als der 16-jährige Teenager. Die Aufsichtspflicht bedeutet also nicht, dass Eltern ihrem Kind auf Schritt und Tritt folgen müssen.

    Die Grundsätze zur Aufsichtspflicht gelten nicht nur für Eltern, sondern auch für alle anderen, denen das Kind anvertraut wird. Dies kann zum Beispiel ein Erzieher in der Kita sein, denn mit der Übergabe des Kindes in die Einrichtung übertragen die Eltern ihre Aufsichtspflicht auf das Fachpersonal. So können auch Erzieher haftbar gemacht werden, wenn feststeht, dass sie die Aufsichtspflicht verletzt haben.

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    Wann ist eine Aufsichtspflicht verletzt?

    Die Frage, ob und inwieweit eine Aufsichtspflicht verletzt wurde, lässt sich nicht pauschal beantworten, da es - wie so oft - auf den Einzelfall ankommt. Entscheidend ist, ob das schädigende Verhalten des Kindes vorhersehbar und damit unter normalen Umständen vermeidbar gewesen wäre.
    Liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor, kommt eine Haftung der Eltern in Betracht. Sie haften beispielsweise, wenn das dreijährige Kind beim Wochenendausflug auf dem Reiterhof unbeaufsichtigt in ein Pferdetransporter steigt und dabei verletzt wird oder wenn sie Wunderkerzen und Feuerzeug griffbereit aufbewahren und die sechsjährige Tochter gemeinsam mit Nachbarskindern einen Brandschaden verursacht.
    Verstopft das Kleinkind dagegen beim alleinigen Toilettengang die Toilette und kommt es dadurch zu einer Überschwemmung, liegt nach Ansicht des OLG Düsseldorf noch keine Aufsichtspflichtverletzung vor. Hinsichtlich der Internetnutzung sind Eltern angehalten auf die allgemeinen Gefahren des Internets hinzuweisen. Sie haften aber nicht ohne Weiteres, wenn das Kind beispielsweise illegale Musikvideos herunterlädt.

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    Wie Eltern die Aufsichtspflicht einhalten können

    Eltern sind gut beraten, wenn sie sich an ein paar grundlegende "Regeln" halten, um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen:
    • Regelmäßige Kontrolle und altersgerechte Beobachtung des Kindes. Dabei gilt der Grundsatz: Je höher das Gefährdungsrisiko, desto sorgfältiger sollte das Kind überwacht werden.
    • Präventive Aufklärung hinsichtlich möglicher Gefahrenlagen
    • Übertragung der Aufsichtspflicht auf Vertrauenspersone, wie Babysitter oder auch Nachbarn
    • Sicherheitsvorkehrungen treffen wie das Anbringen von Kindersicherungen
    Dass Eltern ausnahmslos für ihre Kinder haften, ist also nicht ganz richtig. Erst bei nachweislicher Verletzung der Aufsichtspflicht, können Eltern Probleme bekommen. Ein Schwätzchen beim Fußballspiel der Kinder ist beispielsweise kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht.
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