Gerichtsvollzieher: Was darf er wegen Schulden pfänden?

    FAQ

    Ärger mit Schulden:Was ein Gerichtsvollzieher pfänden darf

    von Sabrina Zimmermann
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    Wenn Sie Ihre Rechnung nicht bezahlen, müssen Sie mit Mahnbescheiden rechnen. Und langfristig auch mit dem Besuch des Gerichtsvollziehers. Was Sie dazu wissen müssen.

    Vollstreckungsbescheid, Pfandsiegel eines Gerichtsvollziehers
    Kann man seine Schulden auch nach mehreren Mahnungen nicht begleichen, kommt der Gerichtsvollzieher. Wie läuft der Besuch ab und was darf er pfänden?
    Quelle: imago/Björn Trotzki

    Thomas Hannß vom Bundesverband Deutscher Gerichtsvollzieher ist seit elf Jahren als Gerichtsvollzieher tätig. Wann er zu Schuldnern kommen muss, wie der Besuch abläuft und was auf Schuldner zukommt, erklärt er hier.

    Warum kommt der Gerichtsvollzieher?

    Wenn Sie mal vergessen, die Rechnung zu bezahlen, steht nicht sofort der Gerichtsvollzieher vor der Tür. Als erstes kommt ein Mahnbescheid, der innerhalb von zwei Wochen bezahlt werden kann. Wenn diese Frist verstrichen ist, folgt ein Vollstreckungsbescheid des Gläubigers. Auch hier hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, den Forderungen nachzukommen.
    Erst wenn diese verstrichen sind, kann der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Gerichtsvollzieher können unter anderem von Krankenkassen, Kommunen oder auch Privatpersonen beauftragt werden.
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    Wie entstehen Mahngebühren?

    Mahngebühren kann der Gläubiger selbst geltend machen oder einen Inkassodienstleister dazu beauftragen. Allerdings darf er keine pauschalen Mahngebühren erheben, sondern muss sich an die gesetzliche Gebührenordnung halten. Grundsätzlich muss bereits im ersten Schreiben erläutert werden, wie sich die Gebühren einschließlich Zinsen und Kosten zusammensetzen. Auch Auslagenpauschale und Umsatzsteuer dürfen vom Schuldner eingefordert werden.

    Forderungen bis 50 Euro gelten als Kleinforderungen. Hier dürfen die Gebühren nicht höher sein als die Forderung selbst. Zulässig sind Gebühren in Höhe von 30 Euro, zuzüglich Auslagen.

    Forderungen zwischen 50 und bis zu 500 Euro werden nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet, hier wird beim ersten Schreiben des Inkassodienstleisters eine 0,5-Gebühr gemäß RVG-Gebührenordnung erhoben, beim zweiten Schreiben kann eine 0,9-Gebühr angesetzt werden.

    Beträgt die Forderung beispielsweise 100 Euro, entspricht das zurzeit 24,50 Euro nach dem ersten, beziehungsweise 44,10 Euro nach dem zweiten Schreiben des Inkassodienstleisters.

    Wie verläuft der Besuch?

    Gerichtsvollzieher sind Beamte, zum Beispiel vom Zoll oder Finanzamt. Öffentliche Gläubiger wie Stadtkassen, Sozialbehörden oder auch gesetzliche Krankenkassen vollstrecken durch eigene Vollstreckungsbeamte. Grundsätzlich gilt: Lassen Sie sich immer den Ausweis zeigen. Der Gerichtsvollzieher nimmt wertvolle Gegenstände direkt mit und klebt das Pfandsiegel ("gelber Kuckuck") auf größere Luxusgüter auf. Diese werden verkauft und die Schulden beim Gläubiger damit bezahlt. Außerdem kann das Gericht Konto-Guthaben, Teile des Lohns oder des Vermögens wie zum Beispiel eine Lebensversicherung pfänden sowie eine Vermögensauskunft verlangen. Wichtig: Auch wenn der Gerichtsvollzieher eingeschaltet ist, kann man jederzeit seine Schulden bezahlen.
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    Was ist eine Vermögensauskunft?

    Die Vermögensauskunft, früher "eidesstattliche Versicherung", ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, mit der er umfassende Kenntnis über die finanzielle Situation des Schuldners erhält. Der Gerichtsvollzieher kann die Vermögensauskunft im Auftrag des Gläubigers einholen. Sie wird in der Regel gestellt, wenn Sie auch nach mehrmaliger Aufforderung weiterhin nicht bezahlen.

    Wissenswertes über die Vermögensauskunft



    Was ist pfändbar?

    Sowohl Bargeld als auch Gegenstände wie Kleidung, Möbel, Fernseher, Schmuck oder Gemälde sind pfändbar. Diese Dinge werden versteigert und der Erlös geht an den Gläubiger. Was dagegen nicht pfändbar ist, sind Gegenstände, die für Beruf und Ausbildung notwendig sind, wie beispielsweise ein Auto. Der Gerichtsvollzieher kann aber veranlassen, dass ein teures Auto durch ein günstigeres Auto ersetzt wird. Damit das Existenzminimum gesichert ist, gibt es sogenannte Pfändungsfreigrenzen. Seit 1. Juli 2024 dürfen 1.492 Euro monatlich nicht gepfändet werden, sofern keine Unterhaltsverpflichtungen vorliegen.
    Sabrina Zimmermann ist Redakteurin des ZDF-Magazins "WISO".

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