Fluggastrechte: Mit welcher Airline fliege ich eigentlich?

    Fluggastrechte beim Wet Lease:Mit welcher Airline fliege ich eigentlich?

    von Celine Löffelhardt
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    Airlines mieten immer häufiger andere Flugzeuge oder teilen Flugstrecken. Was bedeutet das für die Fluggäste? Wie man Überraschungen am Flughafen vermeiden kann.

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    Beim Wet Lease mietet die Airline ein Flugzeug inklusive Cockpit-Crew und Kabinenpersonal von einer anderen Fluggesellschaft - für den Fluggast ist das vorher kaum erkennbar.
    Quelle: dpa

    Die Airline des Vertrauens gebucht, aber mit einer anderen in den Urlaub geflogen? Das ist für viele Flugreisende nichts Neues. Es ist mittlerweile gängige Praxis, dass sich Airlines sogenannter Wet-Lease-Partner bedienen oder ihren Flug mit anderen Airlines teilen. Für die Fluggäste ist es sinnvoll, sich vor der Buchung über das Verfahren zu informieren. Denn es hat auch Auswirkungen auf die Entschädigung im Falle von Verspätungen oder Flugausfällen.

    Wet Lease: Maschine und Crew gemietet

    Beim Wet Lease mietet die Airline ein Flugzeug inklusive Cockpit-Crew und Kabinenpersonal von einer anderen Fluggesellschaft. Für die Fluggäste ist das Wet Lease meist im Vorhinein nicht erkennbar. Zur Irritation kommt es darum erst bei Einlass in das Flugzeug, wenn die Lackierung der Maschine andere Farben hat als erwartet.
    Relevant wird das Wet Lease dann, wenn es zu Flugausfällen oder Verspätungen kommt. Nach der Fluggastrechteverordnung der EU steht dem Fluggast in diesem Fall die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu. Bei Wet Lease gilt, dass der Ausgleichsanspruch gegen die Airline besteht, bei der der Fluggast den Flug tatsächlich gebucht hat.

    Die Höhe der Ausgleichszahlungen bei Verspätungen von mehr als drei Stunden, kurzfristiger Annullierung (weniger als 14 Tage vor dem Abflug) oder Überbuchung ist abhängig von der Flugstrecke:
    • bis 1.500 Kilometer (Kurzstrecke): 250 Euro
    • ab 1.500 bis 3.500 Kilometer (Mittelstrecke): 400 Euro
    • über 3.500 Kilometer (Langstrecke): 600 Euro

    Beruht der Ausfall oder die Verspätung jedoch auf einem außergewöhnlichen Umstand, kann eine Ausgleichszahlung nicht verlangt werden. Hierunter fallen z.B. schlechte Wetterverhältnisse, Terrorwarnungen oder Naturkatastrophen. Die Ansprüche können bis drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Flug stattfand oder stattfinden sollte, geltend gemacht werden.

    Kompensation beim Downgrade verlangen

    Auch wenn das Reiseziel rechtzeitig erreicht wird, kann die erhaltene Leistung nicht der gebuchten Qualität entsprechen. "Dies stellt aber keinen Mangel des Vertrages zwischen Fluggast und Airline dar, solange keine erkennbaren Sicherheitsbedenken bestehen", sagt Holger Hopperdietzel, Rechtsanwalt für Reise- und Luftverkehrsrecht. Die Airline kann grundsätzlich eine unbekannte europäische Fluggesellschaft einsetzen, ohne dass sich die Fluggäste vom Vertrag lösen können.
    Geht mit dem Wechsel der Fluggesellschaft ein Downgrade von Business zu Economy Class einher, bestehen aber Rechte der Fluggäste. Der Experte empfiehlt daher:

    Wird dem Fluggast bereits vor Antritt der Reise die Durchführung durch eine andere Airline mitgeteilt und leidet hierunter die Qualität, sollte eine Ersatzbeförderung mit der gebuchten Qualität verlangt werden.

    Holger Hopperdietzel, Rechtsanwalt für Reise- und Luftverkehrsrecht

    Erfährt der Fluggast erst am Schalter von dem Downgrade, kann, je nach Streckenlänge, eine Kompensation von bis zu 75 Prozent des Flugpreises gefordert werden.
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    Codesharing: Zwei Codes - ein Flug

    Auch beim Codesharing kann es dazu kommen, dass man mit einer anderen Airline als gedacht zum Ziel gebracht wird. Beim Codesharing teilen sich mehrere Airlines einen Flug und führen diesen unter eigener Flugnummer (Code) durch. Erkennbar ist das bereits bei der Buchung. Codesharing-Flüge sind gekennzeichnet mit dem Hinweis "durchgeführt von" oder "operated by". Die Anzeigetafel am Flughafen zeigt zudem beide Flugnummern an.
    Bei Verspätung oder Flugausfall müssen sich die Fluggäste nach der Fluggastrechteverordnung an die Fluggesellschaft wenden, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat oder hätte durchführen müssen. Zu beachten ist aber, dass die Verordnung nur für Flüge gilt, die in der EU angetreten werden oder die EU als Ziel haben. Bei einem Flug in die EU muss zudem die durchführende Airline ihren Sitz in der EU haben. Anderenfalls muss sich der Verbraucher an die Fluggesellschaft halten, mit der der Vertrag geschlossen wurde.

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    FAQ

    Tipp: Vor Buchung die Fluggesellschaft recherchieren

    Damit der Urlaub nicht mit einer bösen Überraschung beginnt, rät Hopperdietzel den Verbrauchern, sich vor der Buchung im Internet auf Flugverfolgungsseiten (z.B. Flightradar) zu informieren.

    Denn hier wird neben der Flugnummer auch die ausführende Airline angezeigt.

    Holger Hopperdietzel, Rechtsanwalt für Reise- und Luftverkehrsrecht

    "Auch die Buchung im Reisebüro kann aufgrund der zusätzlichen Beratung sinnvoll sein", so der Experte.
    Reagiert die Airline auf das Verlangen des Fluggastes nicht oder lehnt die Zahlung der Entschädigung ab, kann auch der Weg über die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) als kostengünstigere Alternative zu einer Klage sinnvoll sein.
    Celine Löffelhardt arbeitet in ZDF-Redaktion Recht und Justiz.

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