Fitnessstudio: Was Verbraucher beim Vertrag wissen sollten
Sonderkündigungsrecht und Co.:Was beim Vertrag im Fitnessstudio wichtig ist
von Rebekka Solomon
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Den Schweinehund überwunden, im Fitnessstudio angemeldet und den Vertrag unterschrieben. Doch welche Rechte und Pflichten habe ich bei der Kündigung und was ist gesetzlich erlaubt?
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Schon bevor der gute Vorsatz umgesetzt wird, kann das Wälzen der Konditionen beim Vertragsschluss für ein Fitnessstudio einen Kraftakt erfordern. Abschrecken können lange Laufzeiten und hohe Servicepauschalen. Rechtlich gilt dabei längst nicht alles, was einem der Trainer erzählt oder in den Vertragsklauseln festgelegt ist.
Im Gesetz ist der Fitnessstudiovertrag nicht als eigener Vertrag geregelt, wie beispielsweise der Kauf- oder Werkvertrag. Deswegen werden die konkreten Rechte und Pflichten von den Studiobetreibern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt. Doch nicht alle Klauseln, die in den Verträgen auftauchen, sind auch rechtlich zulässig.
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Laufzeiten und Verlängerungen des Vertrags im Fitnessstudio
Fitnessstudios bevorzugen möglichst lange Vertragslaufzeiten. Für sie bedeutet dies Sicherheit und Planbarkeit - für den Verbraucher hingegen eine unflexible Verbindlichkeit. Laufzeiten von sechs, zwölf und 24 Monaten sind üblich, meist mit entsprechend reduzierten Monatsbeiträgen. Dabei sind Erstlaufzeiten bis zu 24 Monaten rechtlich zulässig.
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Eine automatische Verlängerung des Vertrags - wenn dieser nicht fristgerecht gekündigt wurde - ist möglich. Für Verträge, die ab März 2022 geschlossen wurden, gilt: Ist die Erstlaufzeit abgelaufen, kann sich der Vertrag nur auf unbestimmte Zeit verlängern. Das bedeutet, es tritt keine erneute feste Laufzeit ein, sondern der weiterlaufende Vertrag kann dann jederzeit mit einer Monatsfrist gekündigt werden. Nur für ältere Verträge kommt noch eine weitere feste Laufzeit in Betracht - zum Bedauern der Verbraucherzentralen.
Die Rechte des Verbrauchers beim Fitnessstudiovertrag wurden zuletzt durch eine Gesetzesreform im Jahr 2022 gestärkt. Das "Gesetz für faire Verbraucherverträge" sorgte für erleichterte Kündigungsmöglichkeiten des Verbrauchers bei dauerhaften Verbraucherverträgen wie dem Vertrag mit dem Fitnessstudio.
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Sonderkündigungsrecht im Fitnessstudio
Anders als oft vermutet berechtigt ein Umzug nicht ohne Weiteres zur Kündigung des Fitnessstudiovertrags - auch nicht aus beruflichen Gründen. Der Bundesgerichtshof erkennt im bloßen Wohnortwechsel keinen wichtigen Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. (Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15). Auch wenn nach dieser Entscheidung nicht zwingend ein Kündigungsgrund bei Umzug besteht, räumen einige Sportstudios in ihren AGB vertraglich ein derartiges Recht ein.
Wie flexibel die Gestaltung tatsächlich ist, ist von Studio zu Studio recht unterschiedlich. Informieren Sie sich am besten vorab, ob die AGB für den Fall eines Umzugs ein Kündigungsrecht vorsehen. Auch gibt es durchaus Betreiber, die Besuche in eigenen Studios in anderen Städten oder über Kooperationen auch in Partnerstudios gestatten. Inzwischen werden auch Prepaid- und drop-in-Modelle angeboten.
Erkrankt hingegen ein Studiobesucher ernsthaft und kann dies entsprechend nachweisen, besteht regelmäßig ein wichtiger Grund, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
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Preisanpassungsklauseln im Vertrag
In engen Grenzen können Betreiber in AGB Preisanpassungen regeln. Dabei muss jedoch klar bestimmt sein, wann und wie hoch der Beitrag angepasst wird. Ist dies nicht gegeben, bleibt es beim Preis, der ursprünglich vereinbart wurde.
Dieses Thema irritiert auch viele Verbraucher. "Oft wird von den Studios versucht, die Beiträge im laufenden Vertrag zu erhöhen. Begründet wird dies gerne mit gestiegenen Energiekosten," berichtet Simone Bueb von der Verbraucherzentrale Bayern. "In wenigen Fällen ist hierfür tatsächlich eine korrekte Klausel in den AGB vorhanden."
Oft werde aber eine Zustimmung bei den Kunden nicht korrekt abgefragt oder versucht, diese auf kreative Art und Weise zu erhalten: So soll nach manchen Klauseln bereits der Gang durch das Eingangsdrehkreuz für die Zustimmung ausreichen. Dies sei aber nicht zulässig.
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FAQ
Haftung beim Unfall im Fitnessstudio
Der Besuch im Studio bedeutet nicht nur Sport und Spaß - auch Verletzungen beim Trainieren kommen immer wieder vor. Defekte Geräteteile und falsche Einweisungen sind keine Seltenheit. Studiomitarbeitende sind verpflichtet, für ausreichende Wartung des Equipments und Aufklärung über den sachgemäßen Umgang mit den Geräten zu sorgen. Der Betreiber hat entsprechende Prüfpflichten.
Wurde Unfallgefahren aus Fahrlässigkeit nicht hinreichend vorgebeugt, haftet das Studio auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese Haftung für Personenschäden kann das Studio auch nicht durch AGB ausschließen.
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Rebekka Solomon ist Rechtsreferendarin in der Redaktion Recht und Justiz.