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Nach Forderungen aus CDU:Merz: Nein zu Rente erst mit 70 Jahren
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Nach den Worten von CDU-Chef Merz wird sich seine Partei nicht auf einen Renteneintrittsalter von 70 Jahren einlassen. Darüber sei in den Parteigremien gesprochen worden.
Forderungen aus seiner Partei nach einem Renteneintritt mit 70 Jahren hat CDU-Chef Merz eine Absage erteilt.
Quelle: dpa
Der CDU-Vorsitzende Friedrich Merz hat Forderungen aus der eigenen Partei nach einer Anhebung des Renteneintrittsalters zurückgewiesen. Dem Redaktionsnetzwerk Deutschland sagte Merz:
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Merz: "Das geht einfach nicht"
"Wir haben das Thema in den Parteigremien besprochen", sagte Merz weiter. Im Grundsatzprogramm der CDU stehe, "dass wir in der längeren Perspektive die Lebensarbeitszeit an die Lebenserwartung koppeln müssen. Aber wir sind gegen ein starres, schematisches Renteneintrittsalter für alle Berufsgruppen, das geht einfach nicht", führte Merz aus.
Die Vorsitzende der Mittelstands- und Wirtschaftsunion, Gitta Connemann (CDU), hatte mit der Forderung nach einer Rente mit 70 Kritik in der eigenen Partei hervorgerufen.
Derzeit steigt die Altersgrenze zum Renteneintritt stufenweise auf 67 Jahre. Erstmals gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahre für Versicherte ab Jahrgang 1964.
Das gilt momentan bei der Rente:
Bei der als "Rente ab 63" bezeichneten Altersrente für besonders langjährig Versicherte liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und vier Monaten. Sie kann ohne Abschläge in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen ist für diese Rentenart nicht möglich.
Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters bezogen wird. Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr (2025) 63 werden, beträgt der Abschlag bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren 12,6 Prozent.
Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters bezogen wird. Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr (2025) 63 werden, beträgt der Abschlag bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren 12,6 Prozent.
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent. Die reguläre Altersgrenze steigt zu Beginn des kommenden Jahres auf 66 Jahre. Dies gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten bis 2031 weiter. Dann ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und einem Monat.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt in den alten Bundesländern bei 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern bei 7.450 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.
Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stieg im Januar auf 100,07 Euro, der Höchstbetrag auf 1.404,30 Euro im Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt in den alten Bundesländern bei 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern bei 7.450 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.
Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stieg im Januar auf 100,07 Euro, der Höchstbetrag auf 1.404,30 Euro im Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind.
Unter den genannten Voraussetzungen ist die Zahlung freiwilliger Beiträge für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ebenfalls möglich. Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung sind Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen. Für die freiwillige Versicherung gelten in den alten und neuen Bundesländern keine Unterschiede.
Wer 2024 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. In diesem Jahr stieg der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 Prozent. Somit bleiben 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen. (Quelle: epd)
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Quelle: ZDF
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Quelle: dpa, epd
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