Klage zu Luftreinhaltung: Was die Regierung jetzt tun muss

    Klage der Deutschen Umwelthilfe:Saubere Luft: Was die Regierung jetzt tun muss

    von Jan Henrich und Christoph Schneider
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    Wieder setzt sich die Deutsche Umwelthilfe in weiten Teilen mit einer Klage gegen die Bundesregierung durch. Die muss nun nachbessern - wieder einmal.

    Zu sehen ist Jürgen Resch von der Deutschen Umwelthilfe
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    An Zielen mangelt es nicht in der deutschen Umwelt- und Klimapolitik, an der Umsetzung wohl schon. Bereits im Mai hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg geurteilt, dass die Bundesregierung beim Klimaschutzprogramm nachbessern muss. Nun auch beim Thema Luftschadstoffe, zumindest teilweise.

    Luftreinhalteprogramme reichen nicht aus

    Die bisher aufgelisteten Maßnahmen reichten nicht in allen Punkten aus, um den europäischen Vorgaben aus Brüssel bei der Reduzierung des Ausstoßes von Luftschadstoffen gerecht zu werden, so die Richter und Richterinnen des 11. Senats des OVG. Entscheidend: Die dem Luftreinhalteprogramm zugrunde liegende Prognose sei fehlerhaft, weil teilweise nicht die aktuellsten Daten eingestellt und Veränderungen in der Planung der Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden, so die Vorsitzende Richterin Ariane Holle in ihrer mündlichen Urteilsbegründung.
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    Nach europäischem Recht müssen die Emissionen von Luftschadstoffen deutlich reduziert werden. Stickstoffoxide beispielsweise von Autoabgasen um 65 Prozent, Ammoniak, das größtenteils in der Landwirtschaft entsteht, um 29 Prozent und Feinstaub, etwa von Reifenabrieb oder Holzheizungen, um 43 Prozent. Alle vier Jahre stellen die Mitgliedstaaten dazu ein nationales Luftreinhalteprogramm auf, in dem festgelegt ist, wie die Ziele umgesetzt werden.

    Die bisher getroffenen Maßnahmen der Bundesregierung, auch die geplanten bis 2030, reichen nicht nur nicht aus, es sind in den Plänen Maßnahmen enthalten, die vor Jahren schon eben wieder abgesagt wurden.

    Jürgen Resch, Geschäftsführer Deutsche Umwelthilfe

    DUH: Europäische Ziele können nicht erreicht werden

    Im jetzt entschiedenen Verfahren ging es um das 2019 beschlossene Nationale Luftreinhalteprogramm mit vielen Maßnahmen, mit denen Deutschland die europäischen Ziele bei der Reduzierung des Ausstoßes von Luftschadstoffen erreichen will. Dieses wurde erst im Mai 2024 durch einen Kabinettsbeschluss aktualisiert, doch aus Sicht der DUH reicht das nicht aus. Denn das aktualisierte Klimaschutzprogramm basiere auf Emissionsprognosen von 2021, bei denen Maßnahmen mit eingerechnet worden seien, die dann aber abgesagt oder abgeschwächt wurden.
    Außerdem kritisierte die DUH, dass für die Aktualisierung im Mai nicht der bereits vorliegende Bericht zum Treibhausgas-Ausstoß für 2024 verwendet wurde, sondern ältere Daten des Bundesumweltamts von 2023. Wegen dieser Prognosefehler hat das OVG die Bundesregierung nun zu einer entsprechenden Änderung des Luftreinhalteprogramms verpflichtet. Sie muss dabei auf die Geeignetheit der Maßnahmen achten, sodass die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe auch effektiv umgesetzt werden kann, so die Richterinnen.
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    DUH sieht Spielräume in Landwirtschaft und Straßenverkehr

    Die Bundesregierung sei aber nicht verpflichtet, von 2025 bis 2029 einen sogenannten "linearen Reduktionspfad" mit stetig steigenden Reduktionsverpflichtungen zu beschließen, so das Gericht weiter, das in diesem Punkt die Klage der Umwelthilfe abwies.
    Welche konkreten Maßnahmen die Bundesregierung treffen kann, damit das Programm den Vorgaben entspricht, ist offen. Spielräume sieht die DUH insbesondere in der Landwirtschaft und im Straßenverkehr.

    Wir brauchen im Bereich der Landwirtschaft eine Reduktion der Tierzahl, insbesondere in der Massentierhaltung Schweine. Und im Straßenverkehr müssen die immer noch vorhandenen acht Millionen Diesel-Pkw auf Kosten der Hersteller mit einer wirksamen Abgasanlage nachgerüstet werden.

    Jürgen Resch, Geschäftsführer DUH

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen. Gut möglich, dass das Verfahren damit erst am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig seinen Abschluss findet.

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